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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98   

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OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98 (https://dejure.org/1999,5267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.1999 - 9 U 147/98 (https://dejure.org/1999,5267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 1999 - 9 U 147/98 (https://dejure.org/1999,5267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1018; BauONW 1995 § 83
    Verhältnis von Grunddienstbarkeit und Baulast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1018
    Bewilligung einer Baulast nach Bestellung einer Grunddienstbarkeit

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 1 O 6/98
  • OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1539
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98
    Dies ist der Fall, wenn die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, um das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen, die Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist, eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt, bei Bestellung kein Anlaß bestand, die Baulastübernahme zu erwägen und Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (BGH NJW 1989, 1608; BGH NJW 1992, 2885 f).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in den in NJW 1989, 1607 und NJW 1992, 2885 abgedruckten Entscheidungen als weitere Voraussetzung genannt, daß bei Bestellung der Grunddienstbarkeit kein Anlaß bestanden habe, die Baulastübernahme zu erwägen.

  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98
    Soweit das begünstigte Grundstück selbst lediglich als Zuwegung für nicht begünstigte Grundstücksflächen genutzt werden soll, erstreckt sich das durch die Grunddienstbarkeit begründete Wegerecht auf eine solche Benutzung nicht mehr (vgl. BGHZ 44, 171; BGH LM Nr. 131 zu § 1004 BGB).
  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 224/87

    Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.1999 - 9 U 147/98
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in den in NJW 1989, 1607 und NJW 1992, 2885 abgedruckten Entscheidungen als weitere Voraussetzung genannt, daß bei Bestellung der Grunddienstbarkeit kein Anlaß bestanden habe, die Baulastübernahme zu erwägen.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2003 - 9 U 204/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs des aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigten auf

    Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (BGHZ 106, 348, 350; BGH WM 1990, 320, 321; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539).

    Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Ziff. 1 BauO-NW, denn diese Vorschrift schreibt eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung vor (vgl. OLG D´dorf, NJW-RR 1999, 1539; BGHZ 106, 348, 352).

    Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 44, 171, 172; OLG Düsseldorf; NJW-RR 1999, 1539; BayObLGZ 1996, 286, 294; OLG Zweibrücken, OLGZ 1968, 143, 145; MüKo-Falckenberg, Bd. 6, 3. Aufl., § 1018, Rnr. 56; v. Staudinger-Hönle, 13. Aufl., Art. 184 EGBGB, Rnr. 19).

    Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Grunddienstbarkeit gerade den konkreten Bebauungszweck des Anspruchstellers ermöglichen sollte (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1539).

  • LG Stralsund, 07.04.2011 - 6 O 203/10

    Erbauseinandersetzungsvertrag: Klage gegen Miteigentümer auf Bestellung von

    Aus den vom Kläger insoweit herangezogenen Gerichtsentscheidungen ergibt sich dies allerdings nicht, denn diese Entscheidungen leiten den Anspruch auf Baulastbewilligung - mit einer Ausnahme - nicht aus dem der Dienstbarkeitsbestellung zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäft her, sondern aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis, das mit der dinglichen Bestellung der Dienstbarkeit - die hier noch nicht erfolgt ist - erst entsteht (BGH, Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 224/87, Z 106, 348 = NJW 1989, 1607, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1991 - 9 U 152/90, NVwZ 1992, 1021, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999 - 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 32 f.; ebenso - außerhalb der vom Kläger angeführten Entscheidungen - BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 16).

    Hier ergibt sich der Anspruch demgegenüber im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus dem Kausalgeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1994 - V ZR 159/92, NJW 1994, 2757 = WM 1994, 1398, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, a.a.O., Rdnr. 32), also aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992.

    (4) Der Anspruch auf Baulastbestellung scheitert auch nicht daran, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss objektiv damit rechnen mussten, dass eine Baulast erforderlich werden würde (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1999, a.a.O., Rdnr. 43 ff.).

  • OLG Rostock, 15.03.2018 - 3 U 72/16

    Bauordnungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern: Anspruch auf Übernahme einer Baulast

    Vielmehr soll dies erst dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien bewusst davon Abstand genommen haben (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.1999,9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539), wenn sie sich "damit zufrieden gegeben hätten" (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.07.2008, 5 U 143/07, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.08.1991,9 U 152/90, WuM 1992, 75).
  • LG Düsseldorf, 09.07.2008 - 5 O 301/06

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast; Übernahme der

    Die Voraussetzungen, die nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 106, 348; BGH NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1539) für die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast gegeben sein müssen, sind vorliegend sämtlich erfüllt.

    Eine solche Folge ist indes hinzunehmen, wie schon der Kläger und sein Streithelfer zu Recht vorgebracht haben (vgl. gegen OLG Frankfurt a.M. NVwE 1988, 1162: BGHZ 106, 348 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1539), und ist nicht geeignet, eine Inhaltsgleichheit zwischen Grunddienstbarkeit und Baulast zu verneinen.

  • OLG Rostock, 06.06.2019 - 3 U 92/17

    Öffentlich-rechtliche Baulast: Anspruch auf Übernahme einer Zuwegungsbaulast;

    Vielmehr soll dies erst dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien bewusst davon Abstand genommen haben (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.1999, 9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539), wenn sie sich "damit zufrieden gegeben hätten" (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.07.2008, 5 U 143/07, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.08.1991, 9 U 152/90, WuM 1992, 75).
  • OLG Hamm, 01.07.2002 - 5 U 172/01

    Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung

    Es liefe daher auf eine rein formalistische Betrachtungsweise hinaus, wenn der Klägerin die begehrte Baulast allein mit der Begründung verwehrt würde, es hätte bei sorgfältiger Vertragsgestaltung bereits bei Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlaß bestanden für die Baulastübernahme (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1539).
  • LG Köln, 09.12.2010 - 14 O 310/10

    Bewilligung der Eintragung eines Gehrechts und Fahrrechts zulasten eines

    Voraussetzung ist danach, dass die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, um das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen, die Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist, eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt, bei Bestellung kein Anlass bestand, die Baulastübernahme zu erwägen und Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (BGH, NJW 1989, 1607, 1608 f.; NJW 1992, 2885, 2886; s. auch OLG Karlsruhe, NVwZ 1992, 1021 sowie OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1539).
  • LG Krefeld, 24.09.2009 - 5 O 10/09

    Anspruch der Hinterliegerin auf inhaltsgleiche Baulastbewilligung;

    Eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Baulast ergibt sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (BGH, NJW 1989, 1607; NJW 1992, 2885; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1539).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.12.1998 - 9 U 147/98   

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https://dejure.org/1998,10306
OLG Hamm, 08.12.1998 - 9 U 147/98 (https://dejure.org/1998,10306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.1998 - 9 U 147/98 (https://dejure.org/1998,10306)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - 9 U 147/98 (https://dejure.org/1998,10306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; StrWG NW § 9 a
    Das Ende eines Rad- und Fußweges muss nicht angezeigt werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 § 839
    Straßenverkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 619
  • VersR 2000, 788
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 22.10.2012 - 1 U 5/12

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht: Anbringen eines Absperrseils zur

    Dabei ist hier ein Maßstab anzulegen, der auch ein möglicherweise zu erwartendes pflichtwidriges Verhalten eines Dritten mit einschließt, nicht jedoch jede Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beseitigt (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, S. 788).
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