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   OLG Stuttgart, 21.02.2007 - 9 U 152/06   

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https://dejure.org/2007,39401
OLG Stuttgart, 21.02.2007 - 9 U 152/06 (https://dejure.org/2007,39401)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2007 - 9 U 152/06 (https://dejure.org/2007,39401)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 9 U 152/06 (https://dejure.org/2007,39401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch hinsichtlich eines Vorratswarenlagers und eines Fertigwarenlagers ohne Bestehen eines Aussonderungsrechts oder Absonderungsrechts an den Gegenständen im Vorratslager und Fertigwarenlager; Vorschrift über die Unterrichtung des Gläubigers als Instrument ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 109/02

    Formulierung des Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage; Herausgabe von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.02.2007 - 9 U 152/06
    Unverzichtbar ist auch bei der Stufenklage die Bezeichnung des Tatbestandes, aus dem sich der Hauptanspruch ergeben soll ( BGH Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 109/02 ), somit eine Darstellung eben jenen Lebenssachverhalts, aus dem sich dem Grunde nach der noch zu beziffernde Ersatzanspruch ergibt.
  • OLG Stuttgart, 26.09.2012 - 9 U 65/12

    Insolvenzrecht: Sittenwidrigkeit der Kreditvergabe an ein insolvenzreifes

    § 167 InsO ist nicht Selbstzweck, sondern ausschließlich ein Instrument des Absonderungsberechtigten, seine Ansprüche aus §§ 168 ff InsO vorzubereiten (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2007 - 9 U 152/06, Rn. 74, zitiert nach juris) und stellt einen Ausgleich für den Übergang des Verwertungsrechts auf den Insolvenzverwalter dar (Braun/Dithmar, InsO, 4. Aufl., § 167, Rn. 1).

    Zweck des § 167 InsO ist es nicht, den Gläubigern gegenüber dem Insolvenzverwalter ein allgemeines Informations- oder Einsichtsrecht zu verschaffen (Wegener/Frankfurter Kommentar zur InsO, 6. Aufl., Rn. 2 zu § 167; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2007 - 9 U 152/06, Rn. 74, zitiert nach juris).

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