Rechtsprechung
OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 4
Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abhebungen vom Konto der GmbH - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abhebungen vom Konto der GmbH
- rabüro.de
Zur Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers für Barabhebungen
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Einberufung durch faktischen Geschäftsführer, Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage, faktisch, faktischer Geschäftsführer, Grundsätze über die faktische Organstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 4
Schadensersatzpflicht des faktischen Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG - rechtsportal.de
GmbHG § 43 Abs. 2 ; GmbHG § 43 Abs. 4
Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abhebungen vom Konto der GmbH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 18.08.2014 - 9 O 9/11
- OLG Celle, 15.04.2015 - 9 U 173/14
- OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95
Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14
Für eine solche reicht es aus, dass auch nur ein Teil eines Gesamtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung und Bezifferung dieser Positionen durch Klage oder Mahnbescheid geltend gemacht wird; eine Individualisierung braucht erst im Laufe des Rechtsstreits zu erfolgen und kann sogar noch dann vorgenommen werden, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Klage oder des Mahnbescheids bereits verjährt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 - ). - BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers
Auszug aus OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14
Denn auch der sog. "faktische Geschäftsführer" unterliegt der Haftung nach dieser Vorschrift, jedenfalls soweit er wie ein organschaftlich berufener Geschäftsführer de facto nach außen hin Geschäftsführerkompetenzen wahrnimmt, also solche Tätigkeiten ausübt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz dem originären Geschäftsführer obliegen (…Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 43 Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch BGH - II ZR 113/03 -, Rn. 8 u. 10).
- OLG München, 23.01.2019 - 7 U 2822/17
Haftung eines faktischen Geschäftsführers für von ihm veranlasste Überweisungen
Zwar hat der BGH die im Schrifttum umstrittene (…vgl. zu den diesbezüglichen Nachweisen Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage, München 2019, Rdnr. 101 zu § 43 GmbHG) Frage, ob auch ein faktischer Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, bislang ausdrücklich noch nicht geklärt (…ausdrücklich offen gelassen im Urteil vom 25.02.2002, Az. II ZR 196/00, Rdnr. 25), die obergerichtliche Rechtsprechung hat jedoch in der Folge eine Haftung des faktischen Geschäftsführers analog § 43 Abs. 2 GmbHG angenommen (OLG Celle Urteil vom 06.05.2015, Az. 9 U 173/14, Rdnr. 24, OLG München…, Urteil vom 22.06.2017, Az. 23 U 1099/17, Rdnr. 31). - OLG München, 22.06.2017 - 23 U 1099/17
Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in Zahlungsanspruch durch Eröffnung des …
Aber auch ein sog. faktischer Geschäftsführer kann der Haftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG unterliegen (OLG Celle, Urteil vom 06. Mai 2015 - 9 U 173/14 -, Rn. 24, juris;… Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 43 Rn. 3).
Rechtsprechung
OLG Celle, 15.04.2015 - 9 U 173/14 |
Verfahrensgang
- LG Verden, 18.08.2014 - 9 O 9/11
- OLG Celle, 15.04.2015 - 9 U 173/14
- OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95
Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 9 U 173/14
Für eine solche reicht es aus, dass auch nur ein Teil eines Gesamtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung und Bezifferung dieser Positionen durch Klage oder Mahnbescheid geltend gemacht wird; eine Individualisierung braucht erst im Laufe des Rechtsstreits zu erfolgen und kann sogar noch dann vorgenommen werden, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Klage oder des Mahnbescheids bereits verjährt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95 -). - BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 9 U 173/14
Denn auch der sog. "faktische Geschäftsführer" unterliegt der Haftung nach dieser Vorschrift, jedenfalls soweit er wie ein organschaftlich berufener Geschäftsführer de facto nach außen hin Geschäftsführerkompetenzen wahrnimmt, also solche Tätigkeiten ausübt, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz dem originären Geschäftsführer obliegen (…Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 43 Rn. 3 m. w. N.; vgl. auch BGH - II ZR 113/03 -, Rn. 8 u. 10).