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   OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,87834
OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11 (https://dejure.org/2012,87834)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.06.2012 - 9 U 175/11 (https://dejure.org/2012,87834)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 9 U 175/11 (https://dejure.org/2012,87834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ältere Person von Fahrzeug erfasst: Überwiegendes Mitverschulden, wenn sie bei Rotlicht die Straße betritt

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11
    Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. BGH, NZV 2002, 365).

    Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (BGH, NZV 2002, 365).

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 219/93

    Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11
    Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH, NJW 1994, 2829).

    Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH, NJW 1994, 2829).

  • BGH, 08.11.2001 - VII ZR 65/01

    Fehlende Bezeichnung des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11
    Der BGH hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (BGH, NJW 2002, 831; NJW 1984, 58).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 18/09

    Berufungsverfahren: Anforderung an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11
    Dabei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH, NJW-RR 2011, 359 m. w. N.).
  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 245/81

    Umfang einer uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen ein klageabweisendes

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11
    Der BGH hat eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (BGH, NJW 2002, 831; NJW 1984, 58).
  • KG, 26.10.2006 - 22 U 193/05

    Überqueren einer Straße durch Fußgänger trotz Rotphase der Fußgängerampel als

    Auszug aus OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11
    Auf diese Möglichkeit muss sich ein Kraftfahrer nicht von vornherein einrichten (KG, VersR 2008, 797).
  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 9 U 200/11

    Vorfahrt gewähren für Radfahrer und Auto am Kreisverkehr - wer hat Vorfahrt?

    Da somit hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen, war ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang nicht einzuholen (vgl. auch Urteil des Senats vom 19.06.2012 - 9 U 175/11 - mit Verweis auf KG, VersR 2008, 797 zur Kollision eines Pkw mit einem die Straße überquerenden Fußgänger).
  • OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15

    Unfall nach verkehrswidriger Schrägfahrt: 80-jähriger Pedelec-Fahrer haftet

    Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. (BGH NZV 2002, 365; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 U 175/11 -, juris).
  • OLG Hamm, 17.04.2015 - 9 U 34/14

    Keine Schadensersatzansprüche eines alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgängers

    Nach dieser Vorschrift müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (Senat, U.v. 19.06.2012, 9 U 175/11).
  • OLG Hamm, 08.03.2022 - 9 U 157/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Voraussetzung einer besonderen

    Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zur Gefährdung führen können (vgl. BGH, NZV 2002, 365; Senat, Urteil vom 19.06.2012, 9 U 175/11 - juris).
  • OLG Celle, 05.06.2018 - 14 U 5/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht;

    Im Bereich einer Lichtzeichenanlage gilt darüber hinaus, dass ein Fahrzeugführer grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass ein Fußgänger bei Rot die Fahrbahn betritt (vgl. KG, Urteil vom 15. November 1990, Az. 12 U 5751/89 - juris Rn. 63; Hanseatisches OLG Bremen, VersR 1981, 735; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2012, Az. 9 U 175/11 - juris Rn. 24; KG, VersR 2008, 797 [KG Berlin 26.10.2006 - 22 U 193/05] - juris Rn. 27).
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