Weitere Entscheidung unten: KG, 02.09.2003

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - I-9 U 180/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9372
OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - I-9 U 180/03 (https://dejure.org/2004,9372)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2004 - I-9 U 180/03 (https://dejure.org/2004,9372)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. April 2004 - I-9 U 180/03 (https://dejure.org/2004,9372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstücksübertragung als Altenteilsvertrag oder Leibgedingsvertrag durch Wohnrechtsgewährung mit Pflegeverpflichtung und Versorgungsverpflichtung; Zahlungsausgleich für Versorgungsleistungen aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) bei erheblicher ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 61/01

    Pflege - Zur Beweislast für die Unzumutbarkeit von Pflegeleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Insbesondere wenn aufgrund eines zwischen den Parteien eingetretenen Zerwürfnisses dem Versorgungsempfänger eine Pflege und Betreuung durch den Übernehmenden nicht mehr zugemutet werden kann, tritt an die Stelle dieser Pflichten nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung ein (BGH NJW-RR 2002, 853 f.).

    Lediglich bei der Bemessung des Zahlungsanspruches kommt der Frage Bedeutung zu, ob dem Übertragenden oder dem Übernehmenden das Zerwürfnis anzulasten ist, das zur Unzumutbarkeit der Entgegennahme der vereinbarten Leistungen führt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 853 f.).

    Werden Pflege und Betreuung durch den Übernehmenden dem Übertragenden später unzumutbar, tritt nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung des Übernehmenden an die Stelle dieser Pflichten (vgl. BGH NJW-RR 2002, 853 f.), es sei denn der Verpflichtete würde einen professionellen Pflegedienst einschalten.

  • OLG Köln, 13.04.1999 - 2 Ws 97/99

    Verjährung Kapitalanlagebetrug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Das Vertrags- und Vertrauensverhältnis der Parteien wird nicht nur durch die Erbringung der Pflegeleistungen und sonstigen Hilfeleistungen bestimmt, sondern gerade auch durch die Nutzung des Wohnrechtes (vgl. BGH NJW 2000, 598 f.).

    Denkbar ist zwar auch ein Anspruch gemäß § 326 BGB a.F., da die Erbringung von Pflegeleistungen eine Gegenleistung für die Zuwendung der Zedentin ist (vgl. BGH NJW 2000, 598 f.).

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2002, V ZB 40/02).

    Der Umfang der ersparten Aufwendungen richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zu Aufwart und Pflege (vgl. BGH NJW 2003, 1126 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1998 - L 15 U 83/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Zu Recht berücksichtigt das Landgericht, dass es vor dem Widerrufsschreiben vom 08.06.1994 (Bl. 14 BA 15 U 83/98) durchaus Versuche gegeben hat, miteinander auszukommen.
  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 152/79

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Es ist aber anerkannt, dass auch bei Versorgungsabreden in Verträgen rechtlich anderer Art aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ein Zahlungsausgleich für Versorgungsleistungen in Betracht kommen kann (vgl. BGH DB 1981, 1614 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1993 - 14 U 333/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Angesichts der bereits dargestellten Gesamtumstände werden damit die im Vertrag eingegangenen Pflegeleistungen angemessen vergütet, ohne dass der Beklagte dadurch einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand ausgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1987 - 9 U 69/87

    Umwandlung von in Versorgungsverträgen vereinbarten Naturalleistungen in eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.04.2004 - 9 U 180/03
    Angesichts der bereits dargestellten Gesamtumstände werden damit die im Vertrag eingegangenen Pflegeleistungen angemessen vergütet, ohne dass der Beklagte dadurch einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand ausgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 201 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326).
  • BGH, 29.01.2010 - V ZR 132/09

    Pflegeleistung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks:

    Abweichendes ergibt sich, anders als die Revision unter Hinweis auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (RNotZ 2005, 485 sowie Urt. v. 5. April 2004, I-9 U 180/03, juris Rdn. 46 ff.) meint, nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2002 (V ZB 40/02, NJW 2003, 1126).
  • VG Düsseldorf, 28.03.2008 - 21 K 2301/07

    Ansprüche aus einer privatvertraglichen von Familienmitgliedern übernommenen

    vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW 2003, 1126; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris.

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris unter Bezugnahme auf Krauß, DNotZ 2002, 705.

    vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2005 - 9 U 193/04

    Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag

    Insofern ist dieser Maßstab, den der Senat in der von dem Kläger auch zitierten Entscheidung I-9 U 180/03 gewählt hat, auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.
  • LG Düsseldorf, 10.11.2004 - 7 O 497/03

    Erstattung der Sozialhilfeleistungen i.R.d. ungedeckten Heimpflegekosten aufgrund

    Der Verpflichtete ist häufig wirtschaftlich nicht in der Lage, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen Dritten vornehmen zu lassen (BGH, Urteil vom 01.02.2002, V ZR 61/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2004, Az. 1-9 U 180/03).

    05.04.2004 (1-9 U 180/03) mit dem Fall eines im Verhältnis zu seiner Großmutter verpflichteten Enkel befaßt.

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Rechtsprechung
   KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13806
KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03 (https://dejure.org/2003,13806)
KG, Entscheidung vom 02.09.2003 - 9 U 180/03 (https://dejure.org/2003,13806)
KG, Entscheidung vom 02. September 2003 - 9 U 180/03 (https://dejure.org/2003,13806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht der Tochter einer Person des öffentlichen Lebens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Die dem Urteil des BGH NJW 1996, 985 zugrunde liegenden Aufnahmen hätten den Bruder der Klägerin in der Öffentlichkeit gezeigt.

    Demgegenüber sei ihr Bruder im Fall des Bundesgerichtshofs NJW 1996, 985 bei alltäglichen Vorgängen kindgemäßen Verhaltens abgebildet worden.

    Insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden sowie auf das - zum Bruder der Klägerin ergangene - Urteil des BGH vom 12.12.1995 (NJW 1996, 985, 986), "wonach die Kinder von Personen der Zeitgeschichte nur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen (sind), wenn sie gleichfalls als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen." Die Klägerin hat aber durch ihre Beteiligung an dem Reitturnier keine Repräsentationsaufgabe für das Fürstenhaus wahrgenommen und ist auch zuvor weder durch die Übernahme eigenständiger repräsentativer Funktionen noch durch sportliche Leistungen in besonderem Maße hervorgetreten.

    Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021, 1023; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    (...) Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    Die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH a. a. O.; NJW 1996, 985, 986; NJW 1995, 861; NJW 1994, 1950, 1952 f.; NJW 1989, 2941, 2943; NJW-RR 1988, 733; NJW 1985, 2644, 2645).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Dezember 1995 (NJW 1996, 985, 986) zu einer Klage des älteren Bruders der Klägerin u. a. ausgeführt:.

    Die Geldentschädigung soll auch der Prävention dienen (vgl. BGH NJW 1997, 1147, 1150; NJW 1996, 984; NJW 1996, 985, 987; NJW 1995, 861, 865).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 9 U 147/03
    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Zur Unzulässigkeit dieser Äußerungen wird auf die nachstehend wiedergegebene Begründung im Urteil des Senats vom 2. September 2003 - 9 U 147/03 - Bezug genommen:.

    Die letztgenannte Formulierung stellt entsprechend den Gründen des Urteils 9 U 147/03 eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin dar.

    Hinsichtlich des Textes, der entsprechend den Erwägungen des Urteils 9 U 147/03 das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte, hat sich die Beklagte am 28. Mai 2002 zur Unterlassung verpflichtet.

    Der (weitere) Artikel in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 mit der Überschrift "Wenn die Mutter mit der Tochter ... den Schönheitschirurgen teilt", in dem die Klägerin als Beweis für die Vererbbarkeit von Schönheit angeführt wurde, war entsprechend dem Urteil zu 9 U 147/03 unzulässig.

    Entsprechend den Gründen der Urteile 9 U 147/03 und 9 U 167/03 war es auch unzulässig, dass in der "Bild am Sonntag" vom 21. Juli 2002 unter der Überschrift "Der neue Jetset" die Klägerin mit den Worten "Schön wie ein Gemälde", "Traumfrau" und "Ihr Erbe: ein Teil von Mamas 900 Millionen Euro plus dem Anteil, den Opa, F R, mal hinterlässt (2,5 Mrd. Euro)" beschrieben und ein - beim Grand Prix von Monaco im VIP-Bereich aufgenommenes - Foto der Klägerin und ihres Bruders abgedruckt wurde.

    Gemäß den Maßstäben der Urteile zu 9 U 147/03 und 9 U 167/03 ist die Klägerin auch durch den Beitrag in der "Bild" vom 28. Januar 2003 mit der Überschrift "Schönheitsgene vererben sich doch! G K Enkeltöchter sind der Beweis" und mit einem Porträtfoto, welches sie beim Pariser "Prix d'Amerique" zeigt, im Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

  • OLG Hamburg, 07.06.2005 - 9 U 167/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen das Weiterbetreiben des Rechtsstreits nach

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Zur Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung im genannten Artikel vom 30. Juni 2002 wird auf das Urteil vom 2. September 2003 - 9 U 167/03 - Bezug genommen, in dem der Senat u. a. ausgeführt hat:.

    Zur Ausgabe der "Bild" vom 27. April 2002, in der ein beim 8. Internationalen Springturnier in Monaco aufgenommenes Foto der Klägerin mit der Bildunterschrift "Wunderschönes Zauberwesen auf Pferderücken: C (15)" abgedruckt wurde, kann auf das Urteil vom 2. September 2002 - 9 U 15/03 - verwiesen werden, in dem der Senat den Unterlassungsanspruch betreffend das abgedruckte Foto in Entsprechung zum Urteil 9 U 167/03 begründet und u. a. ausgeführt hat:.

    Hinsichtlich des Artikels in der "Bild" vom 7. Mai 2002 mit der Überschrift "Das Märchen von den drei Reiterinnen" und mit einem Porträtfoto der Klägerin kann auf das Urteil vom 2. September 2003 - 9 U 17/03 - Bezug genommen werden, in dem der Senat die Rechtswidrigkeit der Fotoveröffentlichung entsprechend dem Urteil zu 9 U 167/03 begründet und u. a. ausgeführt hat:.

    Entsprechend den Gründen der Urteile 9 U 147/03 und 9 U 167/03 war es auch unzulässig, dass in der "Bild am Sonntag" vom 21. Juli 2002 unter der Überschrift "Der neue Jetset" die Klägerin mit den Worten "Schön wie ein Gemälde", "Traumfrau" und "Ihr Erbe: ein Teil von Mamas 900 Millionen Euro plus dem Anteil, den Opa, F R, mal hinterlässt (2,5 Mrd. Euro)" beschrieben und ein - beim Grand Prix von Monaco im VIP-Bereich aufgenommenes - Foto der Klägerin und ihres Bruders abgedruckt wurde.

    Gemäß den Maßstäben der Urteile zu 9 U 147/03 und 9 U 167/03 ist die Klägerin auch durch den Beitrag in der "Bild" vom 28. Januar 2003 mit der Überschrift "Schönheitsgene vererben sich doch! G K Enkeltöchter sind der Beweis" und mit einem Porträtfoto, welches sie beim Pariser "Prix d'Amerique" zeigt, im Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 1353/99

    Zum Schutz eines Kindes gegenüber Medienberichterstattung, hier: Erfolglose

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Im Rahmen der Abwägung darf aber berücksichtigt werden, ob Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert werden oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 2191).

    Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021, 1023; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    Hiernach kann es "an einem Schutzbedürfnis ... freilich fehlen, soweit sich Kinder nicht bei alltäglichen Vorgängen in der Öffentlichkeit bewegen, sondern allein oder gemeinsam mit ihren Eltern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehe und sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern" (BVerfG NJW 2000, 2191).

    (...) Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    Hiernach kann es "an einem Schutzbedürfnis (...) freilich fehlen, soweit die Kinder sich nicht bei alltäglichen Vorgängen in der Öffentlichkeit bewegen, sondern sich allein oder gemeinsam mit den Eltern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen, und sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern" (BVerfG NJW 2000, 2191).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Die Klägerin ist nicht als Person des öffentlichen Lebens bzw. als "absolute Person der Zeitgeschichte" zu behandeln, d. h. als Person, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025).

    Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021, 1023; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    Zwar hat die Klägerin Fotos von sich in der französischen Publikation "OH LA!" exklusiv veröffentlichen lassen und kann etwa der Abschluss von Exklusivverträgen über die Berichterstattung aus der Privatsphäre deren Schutz vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen lassen, weil letzterer nicht im Interesse der Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1023).

    (...) Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

  • LG Hamburg, 26.10.2001 - 324 O 352/01
    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Die Beklagte ist von der Klägerin schon zuvor wegen zahlreicher vergleichbarer Artikel erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen sowie in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg - 324 O 352/01 - auf Zahlung einer Geldentschädigung verklagt worden:.

    Die Beklagte wurde von der Klägerin, wie sich aus deren unbestrittenem Vorbringen in der Klageschrift bzw. aus dem Tatbestand des mit der Klageerwiderung eingereichten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 - 324 O 352/01 - ergibt, wegen sämtlicher vorgenannter Veröffentlichungen zeitnah auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Auch wenn der eingeklagte Geldentschädigungsanspruch nicht auf diese Veröffentlichungen gestützt ist - und im Hinblick auf den Vorprozess (Landgericht Hamburg 324 O 352/01) hierauf gar nicht gestützt werden könnte -, kann diese Vorgeschichte nicht für die Beurteilung außer Acht gelassen werden, wie schwer die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen der Beklagten wiegen.

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre eines Menschen häufig ohne Sanktion bleiben würden mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BVerfG NJW 2000, 2187 f.).

    Die Geldentschädigung im Medienrecht darf aus diesem Gesichtspunkt höher bemessen werden als Schmerzensgeldbeträge bei Körperverletzungen (BVerfG NJW 2000, 2187).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH a. a. O.; NJW 1996, 985, 986; NJW 1995, 861; NJW 1994, 1950, 1952 f.; NJW 1989, 2941, 2943; NJW-RR 1988, 733; NJW 1985, 2644, 2645).

    Die Geldentschädigung soll auch der Prävention dienen (vgl. BGH NJW 1997, 1147, 1150; NJW 1996, 984; NJW 1996, 985, 987; NJW 1995, 861, 865).

  • OLG Hamburg, 13.08.2002 - 7 U 27/02

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer minderjährigen Prominententochter

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Für die vorliegende Entscheidung kann dahin stehen, ob die sonstigen Äußerungen der Beklagten im Hinblick auf den öffentlichen Auftritt der Klägerin nur ihre Sozialsphäre berühren oder ob - entsprechend den von der Klägerin eingereichten Urteilen des Hanseatischen OLG vom 13. August 2002 (s. a. OLGR 2003, 96, 97) - die Bewertung ihres äußeren Erscheinungsbildes als Verletzung der Privatsphäre zu werten ist.

    Die Freiheit der Presse in der Gestaltung ihrer Berichterstattung ist hier durch den Gesichtspunkt des Jugendschutzes begrenzt, dessen Gewicht auch durch Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 2 GG betont wird (ebenso OLG Hamburg OLGR 2003, 96, 98).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03
    Die Beklagte kann sich in der vorliegenden Konstellation nicht darauf berufen, von mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung sei die den Betroffenen weniger beeinträchtigende zu Grunde zu legen, denn die Beeinträchtigung folgt hier - anders als etwa im Fall des BGH NJW 1998, 3047, 3048 - nicht aus einer möglichen Rufschädigung.
  • OLG Hamburg, 16.04.1987 - 3 U 210/86

    Schmerzensgeld; Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht; Recht am eigenen Bild

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

  • KG, 02.09.2003 - 9 U 15/03

    Bildnis- und Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsanspruch eines jugendlichen

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77

    Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch

  • OLG Frankfurt, 14.04.1999 - 7 U 105/98

    Korrektur falscher Angaben durch den VN vor Ermittlungen durch den Versicherer

  • BGH, 11.04.1989 - VI ZR 293/88

    Widerruf einer ärztlichen Diagnose; Unterbringung aufgrund unrichtiger Diagnose

  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 35/87

    Schadensersatzanspruch eines katholischen Geistlichen wegen wahrheitswidriger

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 161/08

    Anforderungen an den Revisionszulassungsgrund der Divergenz im Zusammenhang mit

    Eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des KG (ZUM-RD 2004, 10) besteht nicht.
  • OLG Hamburg, 28.05.2019 - 7 U 131/16

    Hartnäckige Verletzung der Bildrechte der Ehefrau eines Prominenten bei

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht die hiesige Entscheidung nicht von der in ZUM-RD 2004, 10 veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts (9 U 180/03) ab.
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