Weitere Entscheidung unten: LSG Hessen, 11.02.2016

Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15   

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https://dejure.org/2015,52104
OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15 (https://dejure.org/2015,52104)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.07.2015 - 9 U 2/15 (https://dejure.org/2015,52104)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 9 U 2/15 (https://dejure.org/2015,52104)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437
    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • verkehrslexikon.de

    Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Diskrepanz zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437
    Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

  • rechtsportal.de

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; BGB § 437
    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf: Ist ein langer Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung ein Mangel?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dier finanzierte Autokauf - und der Rücktritt wegen Sachmängeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung - als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lange Standzeit vor Erstzulassung: auch bei Gebrauchtwagen ein Mangel?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Nach der Rechtsprechung des BGH beinhaltet der Verkauf eines Fahrzeugs als "fabrikneu" oder als "Jahreswagen" die vereinbarte Beschaffenheit, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht länger als zwölf Monate gestanden hat (BGH, Urteil v. 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, zu § 459 BGB a.F., keine "Fabrikneuheit" bei einer Standzeit von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages; BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, vereinbarte Beschaffenheit, dass beim Verkauf als "Jahreswagen" zwischen der Herstellung und der Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate liegen).

    Eine Standzeit von über zwölf Monaten stellt bei einem vom Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauften Gebrauchtwagen gerade deshalb einen Sachmangel dar, weil es dem Käufer bei einem solchen Kauf ersichtlich darauf ankommt, einen "jungen" Gebrauchtwagen zu erwerben, der sich von einem Neuwagen lediglich durch seine einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet (BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, Rn. 11).

    Das ist der normale Lauf der Dinge, wie er auch sich in der "Zwölfmonatsrechtsprechung" des BGH für Neu- und Jahreswagen sowie im Einzelfall für Vorführwagen niedergeschlagen hat (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 160; 2006, 2694; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2604 mwNw).

    (b) Die bekannte Zulassungsdauer bis zum streitgegenständlichen Kaufzeitpunkt betrug deutlich über ein Jahr, so dass weder die Jahreswagenentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 7.6.2006 - VIII ZR 180/05) noch die im Einzelfall ergangene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) und des OLG Celle (a.a.O.) mangels Vergleichbarkeit herangezogen werden kann (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2647 und Fn. 249).

    Ob dies auch im Fall eines Modellwechsels vor Erstzulassung beim Verkauf eines Jahreswagens gilt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, Rn. 10); entsprechend zu Gebrauchtwagen gibt es insoweit ersichtlich keine höchstrichterlichen Entscheidungen.

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Nach der Rechtsprechung des BGH beinhaltet der Verkauf eines Fahrzeugs als "fabrikneu" oder als "Jahreswagen" die vereinbarte Beschaffenheit, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung nicht länger als zwölf Monate gestanden hat (BGH, Urteil v. 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, zu § 459 BGB a.F., keine "Fabrikneuheit" bei einer Standzeit von mehr als zwölf Monaten zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages; BGH, Urteil v. 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, vereinbarte Beschaffenheit, dass beim Verkauf als "Jahreswagen" zwischen der Herstellung und der Erstzulassung nicht mehr als zwölf Monate liegen).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Lagerdauer eines Fahrzeugs nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung (BGH, Urteil v. 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, Rn. 12).

    Das ist der normale Lauf der Dinge, wie er auch sich in der "Zwölfmonatsrechtsprechung" des BGH für Neu- und Jahreswagen sowie im Einzelfall für Vorführwagen niedergeschlagen hat (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 160; 2006, 2694; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2604 mwNw).

    (2) Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Neuwagen nicht mehr als "fabrikneu" verkauft werden, wenn das betreffende Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH, Urteil v. 16.07.2003 - VIII ZR 243/02; Urteil v. 15.10.2003 - VIII ZR 227/02).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 1 U 10/04

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Beschaffenheitsvereinbarung bei Aufnahme des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Mangel begründet, ist jeweils im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009 - VIII ZR 34/08; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04).

    Die zu einer mangelbegründenden Standzeit bei Gebrauchtfahrzeugen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verallgemeinern ( Gewährleistungsanspruch bejaht : OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - 1 U 231/07: Herstellung 31 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 2 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger, Sachmangel bejaht; OLG Celle, Urteil v. 13.07.2006 - 11 U 254/05: Herstellung 23 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 9 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger als "Vorführwagen", Sachmangel bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04: Herstellung 5 ½ Jahre vor Erstzulassung, dort indes arglistiges Verschwiegen; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 - 6 U 155/05: Herstellung 2 ½ Jahre vor Erstzulassung, wobei im konkreten Fall eine arglistige Täuschung bejaht und die Mangelhaftigkeit nicht explizit angesprochen worden ist; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 - 8 U 2366/04: Herstellung 13 Monate vor Erstzulassung, 600 km Laufleistung und 11 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf, dort aber unzutreffendes Modelljahr als Beschaffenheit vereinbart; Gewährleistungsanspruch und Sachmangel verneint : OLG Schleswig, Urteil v. 25.11.2008 - 3 U 39/07: Herstellung 14 Monate vor Erstzulassung, Erstveräußerung als "Lagerfahrzeugmodell"; OLG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2005 - 2 U 128/04: Herstellung 27 Monate vor Erstzulassung, Verkauf als "Lagerfahrzeug"; KG Berlin, Beschluss v. 13.01.2011 - 8 U 97/10: Herstellung 14 ½ Monate vor Erstzulassung, Laufleistung 35.240 km bei Kauf durch dortigen Kläger).

    Wenn die Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, so kann im Einzelfall darin die konkludente Vereinbarung liegen, dass das Datum der Herstellung jedenfalls davon nicht mehrere Jahre bzw. nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04, Rn. 23, 25).

  • OLG Oldenburg, 28.10.2005 - 6 U 155/05

    Informationspflicht des Verkäufersüber das tatsächliche Alter des Fahrzeugs bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Die zu einer mangelbegründenden Standzeit bei Gebrauchtfahrzeugen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verallgemeinern ( Gewährleistungsanspruch bejaht : OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - 1 U 231/07: Herstellung 31 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 2 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger, Sachmangel bejaht; OLG Celle, Urteil v. 13.07.2006 - 11 U 254/05: Herstellung 23 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 9 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger als "Vorführwagen", Sachmangel bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04: Herstellung 5 ½ Jahre vor Erstzulassung, dort indes arglistiges Verschwiegen; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 - 6 U 155/05: Herstellung 2 ½ Jahre vor Erstzulassung, wobei im konkreten Fall eine arglistige Täuschung bejaht und die Mangelhaftigkeit nicht explizit angesprochen worden ist; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 - 8 U 2366/04: Herstellung 13 Monate vor Erstzulassung, 600 km Laufleistung und 11 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf, dort aber unzutreffendes Modelljahr als Beschaffenheit vereinbart; Gewährleistungsanspruch und Sachmangel verneint : OLG Schleswig, Urteil v. 25.11.2008 - 3 U 39/07: Herstellung 14 Monate vor Erstzulassung, Erstveräußerung als "Lagerfahrzeugmodell"; OLG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2005 - 2 U 128/04: Herstellung 27 Monate vor Erstzulassung, Verkauf als "Lagerfahrzeug"; KG Berlin, Beschluss v. 13.01.2011 - 8 U 97/10: Herstellung 14 ½ Monate vor Erstzulassung, Laufleistung 35.240 km bei Kauf durch dortigen Kläger).

    Für den Käufer eines Kraftfahrzeuges ist in der Regel zwar nicht (nur) das Datum der Erstzulassung, sondern auch das Alter von Interesse (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 - 6 U 155/05, Rn. 3, dort zwar "Vorführwagen", was aber für die genannte allgemeine Überlegung keine Rolle spielte).

  • KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10

    Zur Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit eines Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Die zu einer mangelbegründenden Standzeit bei Gebrauchtfahrzeugen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verallgemeinern ( Gewährleistungsanspruch bejaht : OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - 1 U 231/07: Herstellung 31 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 2 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger, Sachmangel bejaht; OLG Celle, Urteil v. 13.07.2006 - 11 U 254/05: Herstellung 23 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 9 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger als "Vorführwagen", Sachmangel bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04: Herstellung 5 ½ Jahre vor Erstzulassung, dort indes arglistiges Verschwiegen; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 - 6 U 155/05: Herstellung 2 ½ Jahre vor Erstzulassung, wobei im konkreten Fall eine arglistige Täuschung bejaht und die Mangelhaftigkeit nicht explizit angesprochen worden ist; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 - 8 U 2366/04: Herstellung 13 Monate vor Erstzulassung, 600 km Laufleistung und 11 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf, dort aber unzutreffendes Modelljahr als Beschaffenheit vereinbart; Gewährleistungsanspruch und Sachmangel verneint : OLG Schleswig, Urteil v. 25.11.2008 - 3 U 39/07: Herstellung 14 Monate vor Erstzulassung, Erstveräußerung als "Lagerfahrzeugmodell"; OLG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2005 - 2 U 128/04: Herstellung 27 Monate vor Erstzulassung, Verkauf als "Lagerfahrzeug"; KG Berlin, Beschluss v. 13.01.2011 - 8 U 97/10: Herstellung 14 ½ Monate vor Erstzulassung, Laufleistung 35.240 km bei Kauf durch dortigen Kläger).

    Ein annähernd vergleichbarer Sachverhalt liegt dem Beschluss des KG vom 13.1.2011 - 8 U 97/10 - zugrunde, in dem das Gericht bei einer 14 ½-monatigen Standzeit vor Erstzulassung bei Erwerb als Gebrauchtwagen nach 3 Jahren und 5 Monaten Nutzung nach Erstzulassung mit einer Laufleistung von 35.240 km einen Sachmangel verneint hat (a.a.O. Rn. 7, hier zit. n. juris).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 231/07

    Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Die zu einer mangelbegründenden Standzeit bei Gebrauchtfahrzeugen ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen lassen sich aufgrund der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verallgemeinern ( Gewährleistungsanspruch bejaht : OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - 1 U 231/07: Herstellung 31 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 2 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger, Sachmangel bejaht; OLG Celle, Urteil v. 13.07.2006 - 11 U 254/05: Herstellung 23 Monate vor Erstzulassung, 10 km Laufleistung und 9 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf an Kläger als "Vorführwagen", Sachmangel bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04: Herstellung 5 ½ Jahre vor Erstzulassung, dort indes arglistiges Verschwiegen; OLG Oldenburg, Urteil v. 28.10.2005 - 6 U 155/05: Herstellung 2 ½ Jahre vor Erstzulassung, wobei im konkreten Fall eine arglistige Täuschung bejaht und die Mangelhaftigkeit nicht explizit angesprochen worden ist; OLG Nürnberg, Urt. v. 21.03.2005 - 8 U 2366/04: Herstellung 13 Monate vor Erstzulassung, 600 km Laufleistung und 11 Monate seit Erstzulassung bei Verkauf, dort aber unzutreffendes Modelljahr als Beschaffenheit vereinbart; Gewährleistungsanspruch und Sachmangel verneint : OLG Schleswig, Urteil v. 25.11.2008 - 3 U 39/07: Herstellung 14 Monate vor Erstzulassung, Erstveräußerung als "Lagerfahrzeugmodell"; OLG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2005 - 2 U 128/04: Herstellung 27 Monate vor Erstzulassung, Verkauf als "Lagerfahrzeug"; KG Berlin, Beschluss v. 13.01.2011 - 8 U 97/10: Herstellung 14 ½ Monate vor Erstzulassung, Laufleistung 35.240 km bei Kauf durch dortigen Kläger).

    Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist daher fernliegend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 - 1 U 231/07, Rn. 25; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 2636).

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Hierzu verweist die Berufung auf das Urteil des BGH v. 10.3.2009 - VIII ZR 34/08.

    Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Mangel begründet, ist jeweils im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009 - VIII ZR 34/08; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04).

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Fzg.-Brief" mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar (Revision zugelassen und eingelegt: BGH VIII ZR 191/15).

    Die vom OLG zugelassene Revision wurde eingelegt und der BGH - VIII ZR 191/15 - hat dazu mündliche Verhandlung auf den 29.Juni 2016 anberaumt.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2003 - 13 W 48/03

    Reichweite einer gewillkürten Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Die Ermächtigung zur Prozessführung beinhaltet aber nicht zugleich die Ermächtigung, die Leistung an sich verlangen zu dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2003 - 13 W 48/03).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15
    Sie wirft eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.03.2003 - V ZR 291/02).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 243/02

    BGH hält an Neuwagen-Rechtsprechung fest

  • BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09

    Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf

  • OLG Koblenz, 18.12.2008 - 6 U 564/08

    Autokauf - Rückabwicklungsangebot kommt Händler teuer zu stehen

  • OLG Nürnberg, 21.03.2005 - 8 U 2366/04

    Angabe eines Modelljahres als Beschaffenheitsangabe

  • OLG Braunschweig, 07.07.2005 - 2 U 128/04

    Geltendmachen von Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag; Zulässige Länge

  • OLG Schleswig, 25.11.2008 - 3 U 39/07

    Standzeit vor Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

  • OLG Celle, 13.07.2006 - 11 U 254/05

    Starke Divergenz zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung als Sachmangel bei

  • OLG Köln, 25.03.2014 - 3 U 185/13

    Ausschreibung eines verkauften Pkw im Schengener Informationssystem als

  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 32 SA 6/19

    Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Trennung des gegen zwei Beklagte

    Etwas anderes könnte gelten, wenn das Fahrzeug vom Regelfall abweichende Eigenschaften aufweist, z.B. eine besonders hohe Standzeit im Zeitraum zwischen Herstellung und Erstzulassung oder die Eigenschaft als Jahres- oder Vorführwagen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie aufgrund besonderer Verkaufsbedingungen einen geringeren Kaufpreis erzielen (vgl. OLG Braunschweig , Urt. v. 23.07.2015 - 9 U 2/15 - juris, Rn. 75 m.w.N.; rechtskräftig mit BGH , Beschl. v. 29.06.2016 - VIII ZR 191/15 - NJW 2016, 3015 ff.).
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 11.02.2016 - L 9 U 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16474
LSG Hessen, 11.02.2016 - L 9 U 2/15 (https://dejure.org/2016,16474)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.02.2016 - L 9 U 2/15 (https://dejure.org/2016,16474)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - L 9 U 2/15 (https://dejure.org/2016,16474)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Hessen, 16.01.2018 - L 9 U 181/17
    Die Wiederaufnahmeklage des Berufungsverfahrens L 9 U 2/15 wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 U 2/15.

    Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 2014 (Az.: S 3 U 180/11) wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 11. Februar 2016 (L 9 U 2/15) zurückgewiesen.

    Mit Schreiben vom 13. April 2017 hat die Vorsitzende des Senats dem Kläger dazu mitgeteilt, dass das Verfahren L 9 U 2/15 mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. April 2016 seinen endgültigen Abschluss gefunden habe und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.

    Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 (Vorinstanz Sozialgericht Darmstadt S 3 U 180/11) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Hessische Landessozialgericht verwiesen.

    Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Beschlusses vom 11. Februar 2016 - L 9 U 2/15.

  • SG Darmstadt, 27.10.2017 - S 3 U 107/17
    Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 (Vorinstanz Sozialgericht Darmstadt S 3 U 180/11) wird an das Hessische Landessozialgericht verwiesen.

    Der Kläger begehrt in der Sache die Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 des hessischen Landessozialgerichts (zuvor S 3 U 180/11 vor dem Sozialgericht Darmstadt) mit dem Ziel eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 v.H. aufgrund eine anerkannten Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1977 zu erhalten.

    Mit Urteil vom 11.02.2016, Az. L 9 U 2/15 hat das Hessische Landessozialgericht die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    das Verfahren S 3 U 180/11 (Berufungsverfahren L 9 U 2/15) wieder aufzunehmen und das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11.02.2016 sowie das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 02.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.1988 zu verurteilen, dem Kläger in Folge seines Arbeitsunfalls vom Oktober 1977 eine Rente nach einer MdE von mindestens 20% zu gewähren.

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