Weitere Entscheidung unten: KG, 28.07.2006

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   KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05   

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KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,2292)
KG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,2292)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,2292)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Antrag "Bildnisse aus dem privaten Alltag"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Person; Zulässigkeit von Verallgemeinerungen in Unterlassungsanträgen; Verwendung von auslegungsbedürftigen Begriffen in ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung privater Fotos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 109
  • GRUR 2007, 82 (Ls.)
  • ZUM 2006, 872
  • afp 2006, 479
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d. h. um eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025) bzw. deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2005, 56, 57).

    Allerdings hat das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen Privatsphärenschutz abgesprochen.

    Zwar ist die Klägerin am 28.4.2005 auf öffentlichem Straßenland fotografiert worden, so dass sie sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021) nicht auf einen Schutz ihrer Privatsphäre berufen könnte.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages dennoch im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; s. z. B. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2003 - 9 W 7/03).

    Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196).

    Dem entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46).

    Dem entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2).

  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    An diesem Begriff ist ungeachtet der Bedenken des EGMR (NJW 2004, 2647 zu Tz. 72) vom Ansatz her festzuhalten (vgl. Senat NJW 2005, 605), auch wenn es bei der Veröffentlichung von Bildern einer Person unabhängig von einem zeitgeschichtlichen Ereignis stets einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person bedarf (vgl. BGH a. a. O.).

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden .

  • KG, 28.10.2005 - 9 U 71/05
    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Soweit der Senat mit seinen Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.9.2005 und 28.10.2005 im Verfahren 9 U 71/05 ("Atze Schröder") eine dem hiesigen Hauptantrag entsprechende Tenorierung gebilligt hat, wurde dies ausdrücklich darauf gestützt, dass der dortige Betroffene sein Privatleben niemals auch nur teilweise öffentlich gemacht hatte und als Privatperson - d. h. ohne die bei seinen Auftritten als "Comedian" übliche Maskierung - in der Öffentlichkeit unbekannt war.

    Daher kommt bei der Antragstellerin im Gegensatz zum Fall 9 U 71/05 ernsthaft in Betracht, dass Bilder aus dem privaten Alltag im Einzelfall veröffentlicht werden dürfen, und kann ein generelles Verbot nicht ergehen.

  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 35/80

    Würdigung des umstrittenenen Verhaltens in Fällen der Irreführung - Objektiv

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Der materielle Unterlassungsanspruch bestimmt sich nach der konkreten Verletzungsform; eine gewisse Verallgemeinerung ist zwar unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung zulässig, jedoch nur, soweit darin das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.).

    Allerdings kann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform zugleich ein Anzeichen für die Gefahr erstmaliger Begehung einer von der begangenen abweichenden Verletzungshandlung sein (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Ein Unterlassungsantrag - wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).

    Eine abstrahierende Verallgemeinerung darf die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2552).

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Dabei ist insbesondere daran festzuhalten, dass - obwohl dies im Urteil des EGMR keinen Niederschlag gefunden hat - sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021 zu II.2.b).
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Dem entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2).
  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden .
  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05

    Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des

    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06

    Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem

    Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 28.7.2006 im vorausgegangenen Verfügungsverfahren der Parteien - 9 U 226/05 - fest:.

    Der Verbotstenor soll gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2006 beispielsweise Fotos erfassen, die sie mit ihrem Lebensgefährten in Pxx bzw. Bxxx zeigen, und gemäß ihrem Schriftsatz vom 20.6.2006 im Verfügungsverfahren 9 U 226/05 wendet sie sich gegen die Veröffentlichung von Bildern "beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc.".

    Im Übrigen geht sie (vgl. ihren Schriftsatz vom 19.10.2005 im Verfügungsverfahren 9 U 226/05) selbst davon aus, Person der Zeitgeschichte zu sein.

  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).
  • LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13

    Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr

    Der Einschüchterungseffekt, der sich bei einem Verbot mit unklarer Reichweite aus den gemäß § 890 ZPO bei einem (schuldhaften) Verstoß drohenden Ordnungsmitteln ergibt, stellt eine unzumutbaren Belastung des Gegners dar (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Urteil vom 28.07.2006, 9 U 226/05, NJW-RR 2007, 109-112 m.w.N.).
  • KG, 04.05.2007 - 9 U 279/06
    Zur Begründung wird auf die in NJW-RR 2007, 47 sowie NJW-RR 2007, 109 veröffentlichten Entscheidungen des Senates Bezug genommen.

    Maßgeblich ist hierbei ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der Person des Klägers willen, sondern wegen des Interesses an der Person der Frau ... (als absoluter Person der Zeitgeschichte - vgl. hierzu Senat NJW-RR 2007, 109) besteht, das aber auf die Person des Klägers ausstrahlt, weil der Kläger von Frau ... in der Öffentlichkeit begleitet wird (BGH NJW 2004, 1795).

  • KG, 28.09.2007 - 9 U 93/07

    Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des

    Der (an BGH NJW 2004, 1795 angelehnte) Klageantrag bzw. die darin enthaltene Einschränkung ist durch die Bezugnahme auf die Ausgangsmitteilung hinreichend bestimmt (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2; Senatsurteil NJW-RR 2007, 109) und auch begründet:.
  • KG, 09.02.2007 - 9 U 196/06

    Recht am eigenen Bild: Spekulation der Presse als Anlass für eine

    Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest und nimmt auf die Begründung im Urteil vom 28.7.2006 - 9 U 226/05 - (OLGR 2006, 984) Bezug.
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Rechtsprechung
   KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1977
KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,1977)
KG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,1977)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,1977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Eine, einer breiten Öffentlichkeit bekannte, prominente Person kann nicht generell die Verbreitung von Fotos aus dem privaten Alltag untersagen. Ein Unterlassungsantrag darf mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des Verletzungstatbestandes anknüpfen und ist ...

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der generellen Untersagung der Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Alltag einer bekannten Komikerin und Showmoderatorin; Form eines Unterlassungsantrags; Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung bei einem schuldhaften Verstoß gegen drohende ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung privater Fotos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 47
  • GRUR 2007, 80
  • ZUM 2007, 538
  • afp 2006, 477
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; s. z. B. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2003 - 9 W 7/03).

    Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196).

    Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46).

    Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Bei der Antragstellerin handelt es sich trotz der diversen Auszeichnungen für ihre Leistungen als Komikerin nicht um eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d. h. um eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025) bzw. deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2005, 56, 57 - Charlotte Casiraghi II).

    Jedoch hat das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet - wie es die Antragstellerin bei den beanstandeten Aufnahmen (vor dem Hnnn-Hotel im Anschluss an eine Pressekonferenz in Knn) tat -, einen Privatsphärenschutz abgesprochen.

  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 35/80

    Würdigung des umstrittenenen Verhaltens in Fällen der Irreführung - Objektiv

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Der materielle Unterlassungsanspruch bestimmt sich nach der konkreten Verletzungsform; eine gewisse Verallgemeinerung ist zwar unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung zulässig, jedoch nur, soweit darin das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.).

    Allerdings kann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform zugleich ein Anzeichen für die Gefahr erstmaliger Begehung einer von der begangenen abweichenden Verletzungshandlung sein (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Ein Unterlassungsantrag - wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).

    Eine abstrahierende Verallgemeinerung darf die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2552).

  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Dieser Umfang des Verbotsausspruchs braucht im Antrag nicht ausdrücklich beschrieben zu werden, sondern kann anhand der Gründe der gerichtlichen Entscheidung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 1545 zu II. 1 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).
  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 296/99

    "Teilunterwerfung"; Rechtsfolgen einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • OLG Hamburg, 19.05.2005 - I-87/04

    Strafbarkeit eines nicht eingebürgerten Ausländers wegen illegalen Aufenthaltes

  • KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05

    Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des

    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).
  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Unterlassungsantrag auch mit dem Wort "wie" an die Charakteristik der konkreten Verletzungshandlung anknüpfen (s. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 115/99, juris Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 23.06.1994 - I ZR 15/92, juris; KG, Urteil vom 28.07.2006 - 9 U 191/05, juris Rn. 23 ff.; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 253 Rn. 33).
  • OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - 5 U 81/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Behauptung rechtsradikaler Tendenzen eines

    Eine solche Verallgemeinerung ist im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97 - NJW 2000, 2195; KG, NJW-RR 2007, 47).
  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 3 T 6/18

    Zur Vollstreckungsfähigkeit eines Tenors bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist es zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit in der Regel erforderlich, auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen (vgl. BGH NJW 2008, 3138 [BGH 01.07.2008 - VI ZR 243/06] Rn. 6 - Sabine Christiansen: durch Bezugnahme hinreichend bestimmt; BGH WRP 2008, 495, 496 [BGH 13.11.2007 - VI ZR 269/06] : Begehrt ist Verurteilung über konkrete Bildnisse hinaus auf der Grundlage der Kerntheorie; OLG München, Urt. v. 23.01.2014 - 6 U 3515/12, BeckRS 2016, 13482: Hinreichende Konkretisierung von Konzertaufnahmen durch konkrete Bezugnahme auf Anlagen; OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 - 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308: Löschung "aller im Besitz des Beklagten befindlichen" Fotos der Klägerin; KG Berlin NJW-RR 2007, 47 [KG Berlin 28.07.2006 - 9 U 191/05] : "Bildnisse der Antragstellerin aus ihrem privaten Alltag"; vgl. zum Verbotsumfang eines solchen Tenors auch BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] Rn. 32 - IM Christoph).
  • KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06

    Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen; Hinreichend bestimmter Antrag des zu

    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichem Auftreten ist bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • KG, 04.05.2007 - 9 U 279/06
    Zur Begründung wird auf die in NJW-RR 2007, 47 sowie NJW-RR 2007, 109 veröffentlichten Entscheidungen des Senates Bezug genommen.
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