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   KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05   

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https://dejure.org/2006,15289
KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05 (https://dejure.org/2006,15289)
KG, Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 U 228/05 (https://dejure.org/2006,15289)
KG, Entscheidung vom 14. Juli 2006 - 9 U 228/05 (https://dejure.org/2006,15289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Bildberichterstattung über Tatverdächtigen bei eigenständigem Verletzungseffekt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05
    Denn auch Straftaten - und die mit deren Verfolgung im Zusammenhang stehenden Maßnahmen - gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist (vgl. BverfGE 35, 202/230 ff. - Lebach; NJW 2006, 599/600 f.; Senat, NJW 2004, 3637).

    a) Auch wenn ein Bericht über die Verhaftung des Antragstellers in einer ihn identifizierenden Weise grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sein mag und die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601), so kommt doch gerade in Fällen der Verdachtsberichterstattung - wie hier - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein besonderes Gewicht zu.

    18 b) Dass die Art und Weise sowie die Härte des polizeilichen Zugriffs gerechtfertigt gewesen sein mögen und die Antragsgegnerin ihn lediglich "genau so gezeigt hat, wie er im Kontext des Ereignisses, welches Anlass für den Bericht war, tatsächlich ausgesehen hat", ändert nichts daran, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers hier der Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit in der geschehenen Art und Weise zu informieren (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601) gebührt.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05
    a) Auch wenn ein Bericht über die Verhaftung des Antragstellers in einer ihn identifizierenden Weise grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sein mag und die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601), so kommt doch gerade in Fällen der Verdachtsberichterstattung - wie hier - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein besonderes Gewicht zu.

    18 b) Dass die Art und Weise sowie die Härte des polizeilichen Zugriffs gerechtfertigt gewesen sein mögen und die Antragsgegnerin ihn lediglich "genau so gezeigt hat, wie er im Kontext des Ereignisses, welches Anlass für den Bericht war, tatsächlich ausgesehen hat", ändert nichts daran, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers hier der Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit in der geschehenen Art und Weise zu informieren (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601) gebührt.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05
    Denn auch Straftaten - und die mit deren Verfolgung im Zusammenhang stehenden Maßnahmen - gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist (vgl. BverfGE 35, 202/230 ff. - Lebach; NJW 2006, 599/600 f.; Senat, NJW 2004, 3637).
  • KG, 15.06.2006 - 10 U 184/05

    Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung eines Fotos von der Festnahme eines in

    Auszug aus KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05
    Daraus folgt allerdings nicht - wie das Landgericht anzunehmen scheint -, dass die Wiedergabe einer Festnahme generell unzulässig ist, nur weil sich der Betroffene in dieser Situation nicht gegen das Fotografiert-Werden wehren kann (so auch KG, 10. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juni 2006 - 10 U 184/05).
  • KG, 14.09.2004 - 9 U 84/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch

    Auszug aus KG, 14.07.2006 - 9 U 228/05
    Denn auch Straftaten - und die mit deren Verfolgung im Zusammenhang stehenden Maßnahmen - gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist (vgl. BverfGE 35, 202/230 ff. - Lebach; NJW 2006, 599/600 f.; Senat, NJW 2004, 3637).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 132/18
    Ansonsten kann eine Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit einer Verdachtsberichterstattung dann nach § 23 Abs. 2 KUG zu beanstanden sein, wenn von dem Foto selbst eine besondere Herabsetzung, Zurschaustellung Verächtlichmachung oder Anprangerung ausgeht (vgl. Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 123), eine entwürdigende Situation während eines polizeilichen Zugriffs abgebildet wird (KG v. 14.07.2006 - 9 U 228/05, BeckRS 2007, 07139) oder es sogar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung zu Personengefährdungen kommt (vgl. nur Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 247; die die allgemeine Angst vor Racheakten genügt aber nicht, dazu OLG Stuttgart v. 02.04.2014 - 4 U 174/13, a.a.O).
  • KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09

    Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung von Bildaufnahmen einer gewalttätigen

    Eine über den Informationsgehalt hinausgehende demütigende oder entwürdigende Darstellung, die der Betroffene nicht hinnehmen muss (Vergleiche KG Berlin, 14. Juli 2006, 9 U 228/05, juris Tz. 16 ff.), ist hier nach dem Gesamtkontext der Berichterstattung nicht gegeben.(Rn.36) (Rn.37).

    Der Betroffene muss es nicht hinnehmen, in einem ihn zusätzlich demütigendem Zustand abgebildet und veröffentlicht zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2006 - 9 U 228/05 - juris Tz. 16 ff.).

  • KG, 12.02.2007 - 10 U 91/06
    Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts im Urteil vom 14. Juli 2006 ( 9 U 228/05 ) ab.
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