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   OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - I-9 U 38/13, 9 U 38/13   

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https://dejure.org/2013,19514
OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - I-9 U 38/13, 9 U 38/13 (https://dejure.org/2013,19514)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 - I-9 U 38/13, 9 U 38/13 (https://dejure.org/2013,19514)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - I-9 U 38/13, 9 U 38/13 (https://dejure.org/2013,19514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigentümer haftet bei Sturmschaden (hier: umgefallener Baum) nicht immer für den Schaden am Nachbargrundstück; §§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG; 823 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Baumsturz - Verkehrssicherungspflicht und Haftung

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden durch Baumsturz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Bäumen auf einem Privatgrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht bei einer 200 Jahre alten Eiche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht von alten Bäumen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Baumkontrolle - Kontrollpflichten bei Bäumen

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Privatmensch muss Standsicherheit seiner Bäume nicht durch Fachleute prüfen lassen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturm fällt alte Eiche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundsätzlich keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beauftragung eines Fachmanns zur Überprüfung der Standsicherheit von Bäumen - Geschädigtem Nachbar steht kein Schadensersatzanspruch für entstandenen Schaden durch umgestürzten Baum zu

Besprechungen u.ä. (2)

  • radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Privatmensch muss Standsicherheit seiner Bäume nicht durch Fachleute prüfen lassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine per se erhöhte Verkehrssicherungspflicht bei "alten" Bäumen! (IMR 2013, 475)

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 156
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856; BGH NJW-RR 2011, 739, 740).

    Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer danach nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 90, 255, 266, BGH NJW 1993, 1855, 1856).

    Zwar hat der Eigentümer von ihm unterhaltene Bäume, die infolge Krankheit oder Überalterung ihre Widerstandsfähigkeit eingebüßt haben, zu beseitigen (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856).

    Während sich die Störereigenschaft dort allein aus der objektiven Beherrschung der Schadensquelle ergab, treten bei Naturereignissen äußere, von niemandem zu beherrschende Einflüsse hinzu, die bei wertender Betrachtung eine abweichende Würdigung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856; BGH NJW-RR 2011, 739, 740, wo der BGH die Fallgruppe technische Defekte in Tz. 16 gerade unter diesem Gesichtspunkt von Schäden durch Naturereignisse abgrenzt).

    Ein Sturm der Windstärke 11 (vgl. Wetterkurzgutachten der METEO-data Ltd. vom 26.04.2011, Bl. 44 GA) ist zwar ein denkbares, normalerweise aber nicht zu erwartendes Ereignis (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Die Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856; BGH NJW-RR 2011, 739, 740).

    Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 739, 740).

    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.04.2011 (NJW-RR 2011, 739 f.), in dem der Bundesgerichtshof eine Haftung des Nutzers eines elektrisch verstellbaren Bettelementes für einen davon ausgegangenen Brandschaden trotz fehlender Erkennbarkeit des (möglichen) technischen Defektes angenommen hat.

    Während sich die Störereigenschaft dort allein aus der objektiven Beherrschung der Schadensquelle ergab, treten bei Naturereignissen äußere, von niemandem zu beherrschende Einflüsse hinzu, die bei wertender Betrachtung eine abweichende Würdigung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1993, 1855, 1856; BGH NJW-RR 2011, 739, 740, wo der BGH die Fallgruppe technische Defekte in Tz. 16 gerade unter diesem Gesichtspunkt von Schäden durch Naturereignisse abgrenzt).

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, 610, 611; BGH NJW 2007, 1683, 1684; BGH NJW 2013, 48).

    Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. BGH NJW 2013, 48).

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2013, 48 f. m.w.N.).

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer danach nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 90, 255, 266, BGH NJW 1993, 1855, 1856).
  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 75/95

    Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig gewährleistet (vgl. BGH NJW 1996, 2646).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; NJOZ 2005, 174, 177).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Die Unterhaltung der Eiche auf dem Grundstück der Beklagten entsprach nach den vorliegenden Fotos dem Landschaftsbild und hielt sich damit im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (vgl. dazu BGH NJW 2004, 1037, 1039).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; NJOZ 2005, 174, 177).
  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, 610, 611; BGH NJW 2007, 1683, 1684; BGH NJW 2013, 48).
  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2006, 610, 611; BGH NJW 2007, 1683, 1684; BGH NJW 2013, 48).
  • LG Dortmund, 14.03.2012 - 2 O 383/11

    Schutz der Rechtsschutzversicherung vor Kosten von vorprogrammierten

  • OLG Oldenburg, 11.05.2017 - 12 U 7/17

    Fallende Äste: Baumkontrolle: Reichweite der Verkehrssicherungspflicht von

    Er darf diese Kontrolle selbst durchführen und sich mit einer - gründlichen - Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Erkrankungen (z.B. abgestorbene Teile, Rindenverletzungen, sichtbarer Pilzbefall) begnügen; einen Baumfachmann muss er hierfür nicht hinzuziehen (BGH, NJW 2004, 3328 mw.Nw.; OLG Düsseldorf, MDR 14, 156; Brandenburgisches OLG, RuS 2016, 41 f. m.w.Nw.; dass. Urteil v. 18.10.2007, 5 U 174/16 - juris; dass. Urteil vom 5.9.2007, 4 U 71/07 - juris).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13

    Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn: Sturz einer Baumkrone von einer

    (Senatsentscheidung vom 18.7.2007; 5 U 174/06 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2004, 7 U 208/03 m.w N.; OLG Düsseldorf I - 9 U 38/13 m.w.N ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823, Rn. 190 ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.10.2013 - 9 U 38/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,62092
OLG Hamburg, 29.10.2013 - 9 U 38/13 (https://dejure.org/2013,62092)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 9 U 38/13 (https://dejure.org/2013,62092)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - 9 U 38/13 (https://dejure.org/2013,62092)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11

    Anspruch des Erfinders auf Einräumung der Berechtigung an einem durch einen

    Die Bestimmung des Betrages, der unter Würdigung aller Umstände noch hinnehmbar ist und der vom BGH im Bereich des Doppelten des nach § 343 BGB angemessenen angesetzt wird, bildet vielmehr lediglich die zweite Stufe der Prüfung, nachdem zuvor festgestellt worden ist, dass die nach den vertraglichen Bestimmungen verwirkte Vertragsstrafe in einem solchen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt (vgl. BGH, GRUR 2009, 181, 184 Rn. 41; OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162).

    Vom erkennenden Gericht ist daher nicht in jedem Fall der Verwirkung einer Vertragsstrafe im kaufmännischen Bereich von vornherein zu prüfen, ob die verwirkte Vertragsstrafe das Zweifache des nach § 343 BGB ermittelten objektiv angemessenen Betrages übersteigt (OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162; anders OLG Köln, Urt. v. 15.10.2009 - 15 U 90/09, BeckRS 2010, 27558).

    Mit dem Sinn und Zweck des § 242 BGB in diesem Bereich, nämlich der Verhinderung von im Einzelfall unbilligen und damit von der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Ergebnissen vertraglicher Vereinbarungen, ist die pauschalierende Betrachtungsweise einer starren Grenze für das Eingreifen der Kontrolle nach § 242 BGB ebenfalls nicht zu vereinbaren (OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162).

  • OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21

    Wirksamkeit und Angemessenheit einer Vertragsstrafenregelung in einem Mietvertrag

    Die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe unterliegt der autonomen Beurteilung der Vertragsparteien, die sich bewusst auf bestimmte Vertragsstrafenbeträge für bestimmte Verstöße eingelassen haben und damit in Kenntnis ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbart haben, welche Bedeutung sie bestimmten Verstößen zubilligen und welche Geldbeträge nach ihrer Auffassung eine hinreichende abschreckende Wirkung zur Verhinderung von Vertragsverstößen haben können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.2013, 9 U 38/13, BeckRS 2015, 3162, Rn. 61; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb.
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   LSG Hessen - L 9 U 38/13   

Anhängiges Verfahren
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https://dejure.org/9999,49295
LSG Hessen - L 9 U 38/13 (https://dejure.org/9999,49295)
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Wird zitiert von ...

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