Rechtsprechung
OLG Koblenz, 22.12.2010 - 9 U 610/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,24445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Werbung mit "kostenlos” unzulässig, wenn später Gebühren anfallen - kanzlei.biz
Kostenlos muss auch kostenlos sein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Irreführende Werbung für "kostenloses" Sicherheitspaket
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Irreführende Werbung für "kostenloses" Sicherheitspaket
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Gratisleistung darf nichts kosten
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
1&1 darf bei anfallenden Kosten Leistungen nicht mit "kostenlos" bewerben
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Werbung für angeblich kostenlose Leistungen von 1&1 rechtswidrig
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Gratisleistung darf nichts kosten -
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00
Computerwerbung II
Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2010 - 9 U 610/10
Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teil hat und dadurch eine Zuordnung zu der herausgestellten Angabe gewahrt bleibt (BGH, GRUR 2003, 163). - BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97
Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit …
Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2010 - 9 U 610/10
Dabei ist für die Frage, in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, auf den durchschnittlich informierten, verständigen und in der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher abzustellen (BGH, GRUR 2000, 619). - OLG Koblenz, 28.10.2010 - 9 W 567/10
Auszug aus OLG Koblenz, 22.12.2010 - 9 U 610/10
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000 EUR festgesetzt (9 W 567/10 OLG Koblenz).