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   OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18   

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OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18 (https://dejure.org/2019,15601)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 (https://dejure.org/2019,15601)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18 (https://dejure.org/2019,15601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • diesel-widerruf.de (Kurzinformation)

    Widerrufsinformationen der RCI Bank (Renault, Dacia, Nissan) und vieler anderer Autobanken falsch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherfreundliches Urteil zur Tageszinsangabe von 0,00 EUR in Widerrufsinformationen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 41; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 16).

    Auch dann ist allerdings der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 40; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 21; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 18. Apr. 2017, 6 U 36/16, BeckRS 2017, 107426 Rn. 57).

    Die dafür maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 40; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 13), so dass im Falle des Darlehens vom 25. Oktober 2008 im Zeitpunkt des Widerrufs am 10. Juni 2016 mehr als sieben und im Falle des Darlehens vom 9. April 2013 immer noch mehr als drei Jahre vergangen waren.

    Dafür genügt, dass der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 21).

    Auch der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten - wie vorliegend die Beklagte die ihr sicherungsübereigneten Fahrzeuge, deren Finanzierung die Darlehen jeweils dienten - freigegeben hat, kann Berücksichtigung finden (BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 20).

    Der Ansatz, dass bei beendeten Darlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sei kann, gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht beziehungsweise wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 16).

    Dabei stellt gerade die Verwirkung das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls dar (vgl. BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 9).

    Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 2018, 1390 Rnrn. 24 ff.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 39 u. Verw. a. BT-Drucks. 18/7584, S. 147).

    Zu dem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, BKR 2016, 504 Rn. 40).

    Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 41; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 16).

    Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 41).

    Auch dann ist allerdings der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 40; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 21; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 18. Apr. 2017, 6 U 36/16, BeckRS 2017, 107426 Rn. 57).

    Die dafür maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 40; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 13), so dass im Falle des Darlehens vom 25. Oktober 2008 im Zeitpunkt des Widerrufs am 10. Juni 2016 mehr als sieben und im Falle des Darlehens vom 9. April 2013 immer noch mehr als drei Jahre vergangen waren.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, BKR 2016, 463 Rn. 26).

    Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 39), zumal sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

    Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 40).

    Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 41).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

    Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, NJW 2016, 3512 Rn. 39), zumal sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, NJW 2014, 2646 Rn. 39).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (vgl. BGH, NJW 2009, 2051 Rn. 11).

    Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 2051 Rn. 11).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH, NJW 1957, 1358).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Bei einem bereits zurückgeführten Darlehen muss die Bank zudem im Rahmen der Rückabwicklung dem Darlehensnehmer nach §§ 357 a. F., 346 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung für die erhaltenen Zins- und Tilgungszahlungen leisten, während ihr selbst seit der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta keinerlei Nutzungsentschädigung mehr zusteht (vgl. BGH, NJW 2016, 2428 Rn. 18).
  • OLG Köln, 08.06.2016 - 13 U 23/16

    Recht des Darlehensnehmers auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages 9

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Bei einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens lange nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 8. Juni 2016, 13 U 23/16, BKR 2016, 423 Rn. 26).
  • OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16

    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Nach der Lebenserfahrung verwendet eine Bank die an sie zurückgezahlte Valuta und die ihr zugeflossenen Zinsen, um mit ihnen zu arbeiten (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 6. Okt. 2016, 5 U 72/16, BKR 2016, 472 Rn. 43).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags: Verwirkung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 9 U 77/18
    Auch dann ist allerdings der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, BKR 2016, 504 Rn. 40; BGH, NJW 2018, 1390 Rn. 21; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 18. Apr. 2017, 6 U 36/16, BeckRS 2017, 107426 Rn. 57).
  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 9 U 13/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Abschlusses

  • BGH, 25.09.2018 - XI ZR 462/17

    Erklärung des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 03.12.2015 - VII ZR 100/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Handelsvertretervertrag mit einem

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • OLG Köln, 06.12.2018 - 24 U 112/18

    Zum Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine Widerrufsinformation wie die vorliegende ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 8 U 7/18, n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2019 - 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 56 ff.; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356).
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine Widerrufsinformation wie die vorliegende ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 8 U 7/18, n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2019 - 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 56 ff.; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356).
  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    bb) Nach der Gegenansicht wird der Verbraucher durch die widersprüchliche Formulierung der Belehrung bei den Widerrufsfolgen nicht klar und prägnant über die Höhe des zu zahlenden Zinsbetrags pro Tag belehrt (OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2019 - 5 U 153/19 -, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 - juris Rn. 26).
  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    bb) Nach der Gegenansicht wird der Verbraucher durch die widersprüchliche Formulierung der Belehrung bei den Widerrufsfolgen nicht klar und prägnant über die Höhe des zu zahlenden Zinsbetrags pro Tag belehrt (OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2019 - 5 U 153/19 -, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 - juris Rn. 26).
  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    bb) Nach der Gegenansicht wird der Verbraucher durch die widersprüchliche Formulierung der Belehrung bei den Widerrufsfolgen nicht klar und prägnant über die Höhe des zu zahlenden Zinsbetrags pro Tag belehrt (OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2019 - 5 U 153/19 -, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 - juris Rn. 26).
  • OLG München, 13.08.2019 - 19 U 2225/19

    Divergenzrüge bei Darlehenswiderruf

    Zudem ist er der Ansicht, dass im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (9 U 77/18) die Revision zuzulassen sei.

    Soweit die Berufung im Schriftsatz vom 12.08.2019 auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 - rekurriert, besteht keine Divergenz im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, da das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Entscheidung ausschließlich darauf stützte, dass die Rechte des Klägers zum Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Widerrufserklärungen im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verwirkt gewesen waren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18, Rn. 21, 33 ff.), und aus diesem Grund die Berufung zurückwies.

    Zudem handelt es sich bei den dortigen Ausführungen nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um Tatsachenfragen, die der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf "in der vorliegenden Konstellation" ausgelegt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18, Rn. 29).

  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

    Soweit ein Senat des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 -, Rn. 29, juris) unter Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB der Auffassung ist, ein in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung "ewiges" Widerrufsrecht, sei für den Darlehensnehmer regelmäßig günstiger als eine Zinsbefreiung, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • OLG München, 30.07.2019 - 19 U 2142/19

    Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung unbegründet

    Soweit die Berufung im Schriftsatz vom 29.07.2019 (Bl. 588/591 d. A.) auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2019 - 9 U 77/18 - rekurriert, besteht keine Divergenz im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, da das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt hat, dass die Rechte des Klägers zum Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Widerrufserklärungen im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verwirkt waren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18, Rn. 21, 33 ff.) und aus diesem Grund die Berufung zurückgewiesen hat.

    Zudem handelt es sich bei den dortigen Ausführungen nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um Tatsachenfragen, die der 9. Zivilsenat des OLG Düsseldorf "in der vorliegenden Konstellation" ausgelegt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18, Rn. 29).

  • OLG München, 25.09.2019 - 5 U 1915/19

    Widerruf eines Darlehensvertrags - nicht ordnungsgemäße Zusätze

    Der Senat werde sich innerhalb des Zurückweisungsbeschlusses mit der entgegenstehenden Auslegung bzw. den insoweit ins Felde geführten Argumenten des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2019 - 9 U 77/18) sowie des LG Ravensburg (Urteil vom 30.07.2019 - 2 O 164/19) auseinanderzusetzen haben.

    Es besteht keine Divergenz zu der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2019, 9 U 77/18), denn die Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung war für das OLG Düsseldorf, das die Unwirksamkeit der dort gegenständlichen Widerrufserklärungen allein wegen Verwirkung annahm, nicht tragend (vgl. a.a.O. Rn. 33, juris).

  • OLG München, 27.08.2019 - 5 U 2598/19

    Unwirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs

    Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2019 mitgeteilt, dass er mit der seitens des Senats vertretenen Rechtsauffassung (naturgemäß) nicht einverstanden sei und unter Hinweis auf das am 28.05.2019 verkündete Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: 9 U 77/18) beantragt, die Revision zuzulassen.

    Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 28.05.2019 (9 U 77/18) beruft, wurden dort die Ansprüche wegen Verwirkung nicht zugesprochen.

  • OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 8/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Zulässigkeit einer

  • LG München I, 05.03.2020 - 22 O 12574/19

    Unwirksamer Widerruf zweier Darlehensverträge zur Finanzierung eines Pkw BMW

  • OLG München, 30.12.2019 - 19 U 5879/19

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG München, 24.10.2019 - 19 U 1719/19

    Unbegründeter Anspruch auf Rückabwicklung eiens Darlehensvertrages -

  • OLG München, 20.11.2019 - 19 U 4351/19

    Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag - hier: Kündigungsrecht

  • OLG München, 11.09.2019 - 19 U 1914/19

    Keine Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf

  • OLG München, 07.11.2019 - 19 U 4846/19

    Zur Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die

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