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   OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14   

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https://dejure.org/2015,10046
OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14 (https://dejure.org/2015,10046)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.01.2015 - 9 U 9/14 (https://dejure.org/2015,10046)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - 9 U 9/14 (https://dejure.org/2015,10046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 1
    Kein Mitverschulden bei Schreckreaktion in nicht vorhersehbarer Gefahrensituation

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 2 StVO, § 25 Abs 1 StVO, § 254 Abs 1 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 7 Abs 1 StVG
    Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden eines Fußgängers bei Schreckreaktion

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Mitverschulden Fußgänger bei Schreckreaktion und tritt auf die Fahrbahn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer reflexartig einem Hund ausweichenden Fußgängerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Mitverschulden eines Fußgängers bei Sturz nach Schreckreaktion

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bellende Hund - und die Schreckreaktion der Fußgängerin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Mitverschulden bei Schreckreaktion wegen bellendem Hund

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eines Schulkindes durch Kollision mit Fahrzeug nach reflexartigem Schritt auf Fahrbahn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kind vom Auto angefahren - Elfjährige erschrickt vor einem Hund und läuft vor ein Auto: Kein Mitverschulden am Unfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eines Schulkindes durch Kollision mit Fahrzeug nach reflexartigem Schritt auf Fahrbahn

  • blogspot.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Schadensfall durch Schreckreaktion und fehlendes Verschulden

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Unfall: Kein Mitverschulden bei Schreckreaktion

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Von Pkw angefahrene Fußgängerin: Kein Mitverschulden der Fußgängerin aufgrund Schreckreaktion wegen bellenden Hundes - Autofahrer haftet auf Zahlung von Schmerzensgeld

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schreckreaktion kann Haftung wegen Verschuldens trotz Handlungsqualität entfallen lassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1059
  • MDR 2015, 585
  • VersR 2015, 993
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14
    Für "Schreckreaktionen" ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat, und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, NJW 1976, 1504; BGH, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg a.a.O., § 276 BGB, RdNr. 17; Spiegel a.a.O., S. 291).

    Wer in dieser Situation bei einer nachträglichen Betrachtung objektiv falsch reagiert, weil der Zaun den Hund zurückgehalten hat, handelt nicht schuldhaft (vgl. für entsprechende Fälle BGH, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris).

  • OLG Naumburg, 27.01.2003 - 1 U 101/02

    Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14
    In derartigen Fällen kommt ein Schuldvorwurf sowohl im Bereich des Strafrechts als auch im Bereich des Zivilrechts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Spiegel a.a.O., S. 291; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 676).
  • BGH, 12.02.1963 - VI ZR 70/62

    Begriff der Handlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14
    Eine unwillkürliche Bewegung, die nicht mehr als Handlung im Rechtssinne bezeichnet werden kann, liegt nur dann vor, wenn das betreffende Verhalten nicht der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung der Person unterliegt (vgl. BGH, NJW 1963, 953; OLG Hamm, NJW 1975, 657; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 823 BGB, RdNr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers durch den Außenspiegel eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14
    Nach den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens betrug der Seitenabstand zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin (vor dem Schritt in die Fahrbahn) möglicherweise nicht mehr als 0, 5 m. Wenn man davon ausgeht, dass der Seitenabstand bei einer Vorbeifahrt an einem Fußgänger in der Regel mindestens 1 m betragen sollte (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1998 - 1 O 189/97 -, RdNr. 45, zitiert nach Juris), wäre es für den Beklagten Ziffer 1 möglicherweise geboten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, bis die Klägerin - mit geringem Seitenabstand - den Pkw passiert hatte.
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 62/75

    Haftung des Fahrzeugführers für falsche Reaktion bei Platzen eines Reifens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14
    Für "Schreckreaktionen" ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat, und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, NJW 1976, 1504; BGH, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris; Palandt/Grüneberg a.a.O., § 276 BGB, RdNr. 17; Spiegel a.a.O., S. 291).
  • OLG Hamm, 16.07.1974 - 5 Ss 331/74

    Fliege am Auge - § 230 StGB aF (§ 229 StGB nF), strafrechtlicher Handlungsbegriff

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14
    Eine unwillkürliche Bewegung, die nicht mehr als Handlung im Rechtssinne bezeichnet werden kann, liegt nur dann vor, wenn das betreffende Verhalten nicht der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung der Person unterliegt (vgl. BGH, NJW 1963, 953; OLG Hamm, NJW 1975, 657; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 823 BGB, RdNr. 2).
  • OLG München, 29.07.2020 - 10 U 1086/20

    Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Traktorgespanns wegen überhöhter

    Nach ständiger Rechtsprechung begründet das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (RGZ 92, 38; BGH LM Nr. 2 zu § 286 [A] ZPO; VRS 5 [1952] 87; 34 [1967] 434 [435]; 35 [1968] 177; VersR 1953, 337; 1958, 165; 1970, 818; 1971, 909 [910]; 1976, 734; 1982, 443; 2009, 234 [unter II 2 a]; OLG Celle VersR 1973, 716 [717]; DV 2015, 36 [37 unter 2 c cc]; KG VersR 1978, 744; 1995, 38; OLG Karlsruhe VersR 1987, 692; 2015, 993 [995] OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 - 12 U 714/02; OLG Naumburg VersR 2014, 212; OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 [416]; NZV 2007, 614; Senat, Beschluss vom 11.08.2006 - 10 U 2990/06 und v. 22.08.2007 - 10 U 3101/07; Urt. v. 18.01.2008 - 10 U 4156/07 [juris = NJW-Spezial 2008, 201 - red.
  • LG Köln, 14.06.2019 - 2 O 174/17

    Aufzugsanlage - Verkehrssicherungspflicht - Anforderungen an den Betreiber

    Denn auch für grundsätzlich kontrollierbare "Schreckreaktionen" ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH, NJW-RR 2009, 239; 240; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 1059, 1060).
  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 8 ZB 19.377

    Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg

    Soweit der Kläger einen Sicherheitsabstand von Fahrzeugen zu Fußgängern von 1 m als notwendig erachtet, gibt die im Zulassungsantrag angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 7. Januar 2015 (Az. 9 U 9/14 - MDR 2015, 585) hierfür nichts her; der dort zugrunde liegende Sachverhalt (Fahrbahnbreite 3, 50 m, kein Gehweg, Fußgänger auf der Fahrbahn) ist mit der hier vorliegenden Verkehrssituation nicht vergleichbar.
  • LG Essen, 02.08.2019 - 12 O 256/15

    Verkehrsunfall

    Für eine sogenannte "Schreckreaktionen" ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2015 - 9 U 9/14 m. w. N.).
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