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   OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13   

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https://dejure.org/2014,40766
OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13 (https://dejure.org/2014,40766)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 9 UF 140/13 (https://dejure.org/2014,40766)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2014 - 9 UF 140/13 (https://dejure.org/2014,40766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels, da der Antragsteller weiter hinleistungsfähig ist; Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels, da der Antragsteller weiter hinleistungsfähig ist; Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • rechtsportal.de

    BGB § 1601 ; BGB § 1603
    Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels, da der Antragsteller weiter hinleistungsfähig ist

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnvorteil bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Die im Streitfall wiederholt angesprochenen Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer bleiben jedoch unberücksichtigt, weil es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung handelt, die auch Mieter regelmäßig zu tragen haben, also keine besondere Belastung des Wohneigentümers darstellen und deshalb aus dem notwendigen Selbstbehalt zu finanzieren sind (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 - Rdnr. 29 ff. bei juris).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2008, 203 - Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 - Rdnr. 44 f. bei juris).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Der BGH hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 2013 (FamRZ 2013, 616 - zitiert nach juris) judiziert, dass Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Kindesunterhalt sonst anderweitig nicht aufgebracht werden kann.
  • OLG Bremen, 19.07.2006 - 4 UF 46/06

    Unterhaltsansprüche eines Arbeitslosengeld II Empfängers bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Arbeitslosengeld II kann nämlich dann nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen qualifiziert werden, wenn es - wie hier - dem Unterhaltspflichtigen nur deshalb gewährt wird, weil sein (Erwerbs-)Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteilt worden ist mit der Folge, dass er sodann seinen sozialrechtlichen Bedarf nicht mehr selbst decken kann (vgl. dazu Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 223; OLG Bremen FamRZ 2007, 1036).
  • OLG München, 29.09.2010 - 33 WF 1567/10

    Prozesskostenhilfe in Kindesunterhaltssachen: Mutwilligkeit bei fehlendem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Es kann danach nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich gar keine oder geringere Kosten für die Hausfinanzierung zu tragen hat, weil diese nach § 22 SGB II vom Sozialleistungsträger aufgebracht werden (anders etwa in dem vom OLG München FamRZ 2011, 386 - Rdnr. 22 ff. bei juris - entschiedenen Fall).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Dies gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 1183 - Rdnr. 35 bei juris).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Im Übrigen ist festzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, die in der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin ausgewiesene Barunterhaltsverpflichtung zu erfüllen, die sich nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 1048 - Rdnr. 19 ff. bei juris; FamRZ 2014, 1536 - Rdnr. 23 bei juris) im Streitzeitraum auf 236, 76 EUR beläuft (nämlich 90, 32 % des 364 EUR betragenden Mindestunterhalts [= 328, 76 EUR] abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von 92, 00 EUR).
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13
    Im Übrigen ist festzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, die in der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin ausgewiesene Barunterhaltsverpflichtung zu erfüllen, die sich nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 1048 - Rdnr. 19 ff. bei juris; FamRZ 2014, 1536 - Rdnr. 23 bei juris) im Streitzeitraum auf 236, 76 EUR beläuft (nämlich 90, 32 % des 364 EUR betragenden Mindestunterhalts [= 328, 76 EUR] abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von 92, 00 EUR).
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