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   OLG Brandenburg, 02.04.2020 - 9 UF 181/19   

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OLG Brandenburg, 02.04.2020 - 9 UF 181/19 (https://dejure.org/2020,7766)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2020 - 9 UF 181/19 (https://dejure.org/2020,7766)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. April 2020 - 9 UF 181/19 (https://dejure.org/2020,7766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Versorgungsausgleich wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Versorgungsausgleichs wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2020 - 9 UF 181/19
    Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2016, 35 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2020 - 9 UF 181/19
    Dies gilt aber nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den anderen (ausgleichspflichtigen) Ehepartner belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2014, 105; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 38).
  • KG, 20.10.2021 - 19 UF 47/21

    Versorgungsausgleich im Ehescheidungsverbund: Nichtdurchführung mangels

    Sollte der Antragsgegner trotz aller Zwangsmittel und ggf. einer erneuten Anhörung beharrlich seine Mitwirkung verweigern und dadurch das Verfahren über etliche Jahre hinweg verzögern, könnte das Amtsgericht dann (aber auch erst dann) prüfen, ob der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG wegen Unbilligkeit auszuschließen ist (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss v. 2.4.2020, 9 UF 181/19; dort lief das Versorgungsausgleichsverfahren sechs Jahre lang).
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   OLG Brandenburg, 03.04.2020 - 9 UF 181/19   

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