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   OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17   

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https://dejure.org/2018,24301
OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17 (https://dejure.org/2018,24301)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.01.2018 - 9 UF 5/17 (https://dejure.org/2018,24301)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - 9 UF 5/17 (https://dejure.org/2018,24301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bei einem paritätischen Wechselmodell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bei einem paritätischen Wechselmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch des Leistungsträgers auf Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Leistungsträgers auf Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Auch rechtswidrig erbrachte Vorschussleistungen nach dem UVG sind zu erstatten.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 998
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 42.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    (Mit der Inobhutnahme und Fremdunterbringung der Kinder am 21.05.2015 waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG weggefallen.) Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist danach keine Voraussetzung für den Anspruchsübergang (BGH, FamRZ 1986, 878 ; so auch OLG Köln, FamRZ 2006, 431 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1457 ; offen: BVerwG, B. vom 22.06.2006, Az.: 5 B 42/06 - nach juris; jurisPK/Armbruster, SGB XII , 2. A. § 94 SGB X Rz. 54; § 93 SGB X Rz. 43; Kreikebohm, Kom. zum Sozialrecht, 2. A. UVG Rz. 14).).

    Nach allgemein verbreiteter Ansicht stehen § 5 Abs. 1 UVG und § 7 UVG in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zueinander (so etwa BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 5 B 42/06).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11; VG Berlin, Urteil vom 27.09.2016 - 21 K 111.16).

    Wird das Kind durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Vorliegen des Merkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    Der Bedarf der Kinder hat sich mithin für diesen Zeitraum (01.11.2014 bis 20.05.2015) allein am Einkommen des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Antragsgegners auszurichten (BGH, FamRZ 2006, 1015 ).
  • OLG Köln, 12.09.2005 - 14 UF 114/05

    Antragsberechtigung des Landes im vereinfachten Unterhaltsverfahren - Bedenken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    (Mit der Inobhutnahme und Fremdunterbringung der Kinder am 21.05.2015 waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG weggefallen.) Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist danach keine Voraussetzung für den Anspruchsübergang (BGH, FamRZ 1986, 878 ; so auch OLG Köln, FamRZ 2006, 431 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1457 ; offen: BVerwG, B. vom 22.06.2006, Az.: 5 B 42/06 - nach juris; jurisPK/Armbruster, SGB XII , 2. A. § 94 SGB X Rz. 54; § 93 SGB X Rz. 43; Kreikebohm, Kom. zum Sozialrecht, 2. A. UVG Rz. 14).).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2007 - 16 WF 131/07

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Negative Feststellungsklage des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    (Mit der Inobhutnahme und Fremdunterbringung der Kinder am 21.05.2015 waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG weggefallen.) Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist danach keine Voraussetzung für den Anspruchsübergang (BGH, FamRZ 1986, 878 ; so auch OLG Köln, FamRZ 2006, 431 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1457 ; offen: BVerwG, B. vom 22.06.2006, Az.: 5 B 42/06 - nach juris; jurisPK/Armbruster, SGB XII , 2. A. § 94 SGB X Rz. 54; § 93 SGB X Rz. 43; Kreikebohm, Kom. zum Sozialrecht, 2. A. UVG Rz. 14).).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 43/85

    Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    (Mit der Inobhutnahme und Fremdunterbringung der Kinder am 21.05.2015 waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG weggefallen.) Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist danach keine Voraussetzung für den Anspruchsübergang (BGH, FamRZ 1986, 878 ; so auch OLG Köln, FamRZ 2006, 431 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1457 ; offen: BVerwG, B. vom 22.06.2006, Az.: 5 B 42/06 - nach juris; jurisPK/Armbruster, SGB XII , 2. A. § 94 SGB X Rz. 54; § 93 SGB X Rz. 43; Kreikebohm, Kom. zum Sozialrecht, 2. A. UVG Rz. 14).).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    Der Leistungsträger kann je nach den Umständen des Falles gehindert sein, sich auf den Anspruchsübergang zu berufen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 1010 ; juris PK, a.a.O.).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    [Im Übrigen richtet sich auch beim tatsächlich durchgeführten Wechselmodell der Anteil des Barunterhalts nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern, die anteilig haften, vgl. BGH, Beschluss vom 5.11.2014, Az. XII ZB 599/13].
  • VG Berlin, 27.09.2016 - 21 K 111.16

    Bewilligung von Unterhaltsvorschuss

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.01.2018 - 9 UF 5/17
    Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20/11; VG Berlin, Urteil vom 27.09.2016 - 21 K 111.16).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2023 - 13 UF 24/23

    Verpflichtung eines Kindsvaters zur Zahlung von aufgelaufenem bereits fällig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, findet ein Übergang auch dann statt, wenn die Unterhaltsvorschusskasse ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Unterhaltsvorschuss einen solchen geleistet hat (BGH NJW 1986, 3082; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1457; OLG Köln FamRZ 2006, 431; OLG Brandenburg BeckRS 2018, 14074; Wendl/Dose UnterhaltsR/Klinkhammer § 8 Rn. 77 (Sozialhilfe) und Wendl/Dose UnterhaltsR/Klinkhammer § 8 Rn. 244 (SGB Ii); BeckOGK/Selg, 1.8.2023, BGB § 1601).

    Der unterhaltsverpflichtete andere Elternteil erleidet dadurch keinen Rechtsnachteil, wenn er nach einer rechtswidrigen Vorschussleistung in Anspruch genommen wird, da er nur das zu zahlen hat, was er materiell-rechtlich schuldet (OLG Brandenburg Beschl. v. 4.1.2018 - 9 UF 5/17, BeckRS 2018, 14074 Rn. 35, beck-online).

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