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   KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08   

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https://dejure.org/2009,1049
KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08 (https://dejure.org/2009,1049)
KG, Entscheidung vom 10.07.2009 - 9 W 119/08 (https://dejure.org/2009,1049)
KG, Entscheidung vom 10. Juli 2009 - 9 W 119/08 (https://dejure.org/2009,1049)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Telemedicus

    Haftung eines Foto-Portals

  • webshoprecht.de

    Pflicht eines Fotoportalbetreibers, die Zustimmung fotografierter Personen einzuholen

  • aufrecht.de

    Störerhaftung des Betriebers einer Plattform für Fotodateien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Internetplattform für den Austausch von Fotodateien wegen Rechtsverletzungen; Kostenerstattung für eine Abmahnung

  • kanzlei.biz

    Das Recht am eigenen Bild

  • Judicialis

    TMG § 7 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • presserecht-aktuell.de

    Art. 1, 2 GG; §§ 823, 1004 BGB; § 22, 23 KUG
    Haftung eines Online-Fotoportals für eingestellte Bilder

  • kanzlei.biz

    Das Recht am eigenen Bild

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Betreibers einer Internetplattform für den Austausch von Fotodateien wegen Rechtsverletzungen; Kostenerstattung für eine Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG
    Für die Betreiber von Foto-Portalen gelten strenge Prüfungspflichten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Online-Fotoportal-Betreiber muss Einverständnis der Abgebildeten einholen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreiber eines Internet-Fotoportals haftet als Störer für fremde Rechtsverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1061
  • GRUR-RR 2010, 7
  • MMR 2010, 203
  • MIR 2009, Dok. 204
  • afp 2009, 573
  • afp 2009, 600
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem von der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Rechtsprechung des BGH zu Internet-Versteigerungen ( BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636) entgegen.

    Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. von § 10 S. 1 TMG (§ 11 S. 1 TDG a.F.), für die der Betreiber der Plattform nur unter den dort genannten Voraussetzungen haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 246 = NJW 2004, 3102).

    Um die Störerhaftung dennoch nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, stellt der BGH eingrenzend auf das Kriterium einer dem Mitstörer zumutbaren Prüfungspflicht ab ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636, 2639).

    Zu dem betreffenden Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin aber der Veröffentlichung jedes einzelnen Fotos ein Auswahl- und Prüfungsverfahren vorgeschaltet (vgl. zu diesem Kriterium auch BGHZ 158, 236, 246 = NJW 2004, 3102).

    Ferner ist zu berücksichtigten, welche wirtschaftlichen Vorteile der als Störer in Anspruch genommene aus seinen Diensten zieht oder ob sein Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 657, 658).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem von der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Rechtsprechung des BGH zu Internet-Versteigerungen ( BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636) entgegen.

    Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. von § 10 S. 1 TMG (§ 11 S. 1 TDG a.F.), für die der Betreiber der Plattform nur unter den dort genannten Voraussetzungen haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 246 = NJW 2004, 3102).

    Um die Störerhaftung dennoch nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, stellt der BGH eingrenzend auf das Kriterium einer dem Mitstörer zumutbaren Prüfungspflicht ab ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636, 2639).

    Zu dem betreffenden Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin aber der Veröffentlichung jedes einzelnen Fotos ein Auswahl- und Prüfungsverfahren vorgeschaltet (vgl. zu diesem Kriterium auch BGHZ 158, 236, 246 = NJW 2004, 3102).

    Ferner ist zu berücksichtigten, welche wirtschaftlichen Vorteile der als Störer in Anspruch genommene aus seinen Diensten zieht oder ob sein Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 657, 658).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem von der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Rechtsprechung des BGH zu Internet-Versteigerungen ( BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636) entgegen.

    Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. von § 10 S. 1 TMG (§ 11 S. 1 TDG a.F.), für die der Betreiber der Plattform nur unter den dort genannten Voraussetzungen haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 246 = NJW 2004, 3102).

    Um die Störerhaftung dennoch nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, stellt der BGH eingrenzend auf das Kriterium einer dem Mitstörer zumutbaren Prüfungspflicht ab ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636, 2639).

    Zu dem betreffenden Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin aber der Veröffentlichung jedes einzelnen Fotos ein Auswahl- und Prüfungsverfahren vorgeschaltet (vgl. zu diesem Kriterium auch BGHZ 158, 236, 246 = NJW 2004, 3102).

    Ferner ist zu berücksichtigten, welche wirtschaftlichen Vorteile der als Störer in Anspruch genommene aus seinen Diensten zieht oder ob sein Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 657, 658).

  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Insbesondere wenn - wie hier - die Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich ist, darf die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht verneint werden (vgl. BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Trotz dieser Bedenken war der Antragstellerin auch für den Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig geklärt ist und der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint ( BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Insbesondere wenn - wie hier - die Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich ist, darf die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht verneint werden (vgl. BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Trotz dieser Bedenken war der Antragstellerin auch für den Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig geklärt ist und der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint ( BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Insbesondere wenn - wie hier - die Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich ist, darf die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht verneint werden (vgl. BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Trotz dieser Bedenken war der Antragstellerin auch für den Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig geklärt ist und der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint ( BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage ist daher schon dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der eingereichten Unterlagen zumindest vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht mindestens die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. BGH NJW 1994, 1160).

    Trotz dieser Bedenken war der Antragstellerin auch für den Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig geklärt ist und der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint ( BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage ist daher schon dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der eingereichten Unterlagen zumindest vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht mindestens die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. BGH NJW 1994, 1160).

    Trotz dieser Bedenken war der Antragstellerin auch für den Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig geklärt ist und der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint ( BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

    Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage ist daher schon dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der eingereichten Unterlagen zumindest vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht mindestens die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. BGH NJW 1994, 1160).

    Trotz dieser Bedenken war der Antragstellerin auch für den Zahlungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtslage auch insoweit nicht eindeutig geklärt ist und der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint ( BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG NJW-RR 1993, 1090).

  • OLG Köln, 28.05.2002 - 15 U 221/01

    Verantwortung des Providers für von Nutzern eingestellter obzöner Fotomontagen

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Allerdings können ursprünglich fremde Informationen auch dann als "eigene" i.S. von § 7 Abs. 1 TMG (§ 8 Abs. 1 TDG a.F.) zu werten sein, wenn sich der Dienstanbieter diese zu eigen gemacht hat (KG, KGR Berlin, 2005, 55; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 910 f.; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rn. 748).

    Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Übernehmenden, wobei es hier auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt ( OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701; Heckmann, a.a.O., Kap. 1.7 Rn. 12 m.w.N.).

    Allerdings können ursprünglich fremde Informationen auch dann als "eigene" i.S. von § 7 Abs. 1 TMG (§ 8 Abs. 1 TDG a.F.) zu werten sein, wenn sich der Dienstanbieter diese zu eigen gemacht hat (KG, KGR Berlin, 2005, 55; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 910 f.; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rn. 748).

    Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Übernehmenden, wobei es hier auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt ( OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701; Heckmann, a.a.O., Kap. 1.7 Rn. 12 m.w.N.).

    Allerdings können ursprünglich fremde Informationen auch dann als "eigene" i.S. von § 7 Abs. 1 TMG (§ 8 Abs. 1 TDG a.F.) zu werten sein, wenn sich der Dienstanbieter diese zu eigen gemacht hat (KG, KGR Berlin, 2005, 55; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 910 f.; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rn. 748).

    Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Übernehmenden, wobei es hier auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt ( OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700, 1701; Heckmann, a.a.O., Kap. 1.7 Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem von der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Rechtsprechung des BGH zu Internet-Versteigerungen ( BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636) entgegen.

    Um die Störerhaftung dennoch nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, stellt der BGH eingrenzend auf das Kriterium einer dem Mitstörer zumutbaren Prüfungspflicht ab ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636, 2639).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem von der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Rechtsprechung des BGH zu Internet-Versteigerungen ( BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636) entgegen.

    Um die Störerhaftung dennoch nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, stellt der BGH eingrenzend auf das Kriterium einer dem Mitstörer zumutbaren Prüfungspflicht ab ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636, 2639).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem von der Klägerin gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Rechtsprechung des BGH zu Internet-Versteigerungen ( BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636) entgegen.

    Um die Störerhaftung dennoch nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, stellt der BGH eingrenzend auf das Kriterium einer dem Mitstörer zumutbaren Prüfungspflicht ab ( BGHZ 158, 236, 251 f. = NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2007, 2636, 2639).

  • OLG München, 17.05.2002 - 21 U 5569/01

    Anwendbare Fassung des TDG bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Allein der Umstand, dass der Antragsgegner die in Rede stehende Fotodatei mittlerweile von seinen Internet-Seiten entfernt hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. OLG München, NJW 2002, 2398 f.; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 8).

    Allein der Umstand, dass der Antragsgegner die in Rede stehende Fotodatei mittlerweile von seinen Internet-Seiten entfernt hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. OLG München, NJW 2002, 2398 f.; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 8).

    Allein der Umstand, dass der Antragsgegner die in Rede stehende Fotodatei mittlerweile von seinen Internet-Seiten entfernt hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. OLG München, NJW 2002, 2398 f.; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 8).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Auf Abmahnungen außerhalb des Wettbewerbsrechts lassen sich diese Erwägungen jedoch nicht ohne weiteres übertragen ( BGH, NJW 2007, 1458, 1459; MüKo/Seiler, BGB, 5. Aufl., § 677 Rn. 35a; a.A. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27 Aufl., § 12 Rn. 1.90).

    Auf Abmahnungen außerhalb des Wettbewerbsrechts lassen sich diese Erwägungen jedoch nicht ohne weiteres übertragen ( BGH, NJW 2007, 1458, 1459; MüKo/Seiler, BGB, 5. Aufl., § 677 Rn. 35a; a.A. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27 Aufl., § 12 Rn. 1.90).

    Auf Abmahnungen außerhalb des Wettbewerbsrechts lassen sich diese Erwägungen jedoch nicht ohne weiteres übertragen ( BGH, NJW 2007, 1458, 1459; MüKo/Seiler, BGB, 5. Aufl., § 677 Rn. 35a; a.A. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27 Aufl., § 12 Rn. 1.90).

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2001 - 2 U 48/01

    Wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Portals

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Allerdings können ursprünglich fremde Informationen auch dann als "eigene" i.S. von § 7 Abs. 1 TMG (§ 8 Abs. 1 TDG a.F.) zu werten sein, wenn sich der Dienstanbieter diese zu eigen gemacht hat (KG, KGR Berlin, 2005, 55; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 910 f.; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rn. 748).

    Allerdings können ursprünglich fremde Informationen auch dann als "eigene" i.S. von § 7 Abs. 1 TMG (§ 8 Abs. 1 TDG a.F.) zu werten sein, wenn sich der Dienstanbieter diese zu eigen gemacht hat (KG, KGR Berlin, 2005, 55; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 910 f.; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rn. 748).

    Allerdings können ursprünglich fremde Informationen auch dann als "eigene" i.S. von § 7 Abs. 1 TMG (§ 8 Abs. 1 TDG a.F.) zu werten sein, wenn sich der Dienstanbieter diese zu eigen gemacht hat (KG, KGR Berlin, 2005, 55; OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 910 f.; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 6. Aufl., Rn. 748).

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellenden Anforderungen dürfen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857, 1858).

    Die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellenden Anforderungen dürfen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857, 1858).

    Die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellenden Anforderungen dürfen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857, 1858).

  • OLG München, 12.10.2006 - 6 U 1676/06

    Zu den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere des

    Auszug aus KG, 10.07.2009 - 9 W 119/08
    Wer einen Wettbewerbsteilnehmer dazu anhält, ein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen, der weist den Adressaten auf eine Rechtspflicht hin, deren Erfüllung gemäß § 679 BGB im öffentlichen Interesse liegt; denn die Bestimmungen des UWG schützen gemäß § 1 S. 2 UWG auch die Interessen der Allgemeinheit an einem redlichen Wirtschaftsleben ( OLG München, OLGR 2007, 489, 490).

    Wer einen Wettbewerbsteilnehmer dazu anhält, ein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen, der weist den Adressaten auf eine Rechtspflicht hin, deren Erfüllung gemäß § 679 BGB im öffentlichen Interesse liegt; denn die Bestimmungen des UWG schützen gemäß § 1 S. 2 UWG auch die Interessen der Allgemeinheit an einem redlichen Wirtschaftsleben ( OLG München, OLGR 2007, 489, 490).

    Wer einen Wettbewerbsteilnehmer dazu anhält, ein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen, der weist den Adressaten auf eine Rechtspflicht hin, deren Erfüllung gemäß § 679 BGB im öffentlichen Interesse liegt; denn die Bestimmungen des UWG schützen gemäß § 1 S. 2 UWG auch die Interessen der Allgemeinheit an einem redlichen Wirtschaftsleben ( OLG München, OLGR 2007, 489, 490).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2006 - 15 U 21/06

    Keine Störerhaftung des Forenbetreibers

  • KG, 27.11.2009 - 9 U 27/09

    Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen

    Das gilt grundsätzlich auch für den Bereich der Online-Medien; so lässt das bloße Löschen unzulässiger Äußerungen im Internet die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (Senat vom 10. Juli 2009 zu 9 W 119/08; OLG München NJW 2002, 2398f).
  • LG Köln, 08.03.2017 - 28 O 228/16
    Demgegenüber verfolgt derjenige, der sich zur Durchsetzung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche an einen Rechtsanwalt wendet oder andere Aufwendungen tätigt, lediglich eigene Interessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009 - 9 W 119/08).
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