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   KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06   

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https://dejure.org/2006,7771
KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06 (https://dejure.org/2006,7771)
KG, Entscheidung vom 31.10.2006 - 9 W 152/06 (https://dejure.org/2006,7771)
KG, Entscheidung vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06 (https://dejure.org/2006,7771)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen zulässig? - Es gibt kein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, noch sind derartige Zitate generell zulässig. Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen können allerdings grundsätzlich das allgemeine ...

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; Artt. 1, 2, 12, 5 GG

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zitieren von anwaltlichen Schriftstücken kann gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Kurzanmerkung)

    Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen

Papierfundstellen

  • MIR 2008, Dok. 368
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06
    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416).

    Dies mag anders sein, wenn ein an eine Redaktion gerichtetes Schreiben eines Rechtsanwalts, welches zur Unterlassung der Verbreitung konkreter Tatsachen auffordert, verkürzt und sinnentstellend veröffentlicht wird, weil auf diese Weise der Sinn der anwaltlichen Tätigkeit, eine Berichterstattung gerade zu verhindern, in sein Gegenteil verkehrt wird (Urteil des Senates vom 03. März 2006 - 9 U 117/05).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06
    Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532).
  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06
    Gerade der Meinungsfreiheit, der das BVerfG wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die menschliche Persönlichkeit und die demokratische Staatsordnung seit jeher einen besonders hohen Rang zuerkennt (BVerfG NJW 1991, 2339), muss hier bei der Abwägung mit den anderen Rechtsgütern ein höheres Gewicht eingeräumt werden.
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Richtig ist zwar, dass das öffentliche Interesse an einer Wiedergabe von Passagen aus dem Anwaltsschriftsatz wegen der möglichen Belegfunktion möglicherweise noch größer sein kann, wenn ein Beitrag sich inhaltlich näher mit der Art und Weise auseinandersetzen würde, wie Prominente sich über ihre Anwälte gegen kritische Presseberichterstattungen im Vorfeld zur Wehr setzen (so deutlich auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235; siehe auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821 und die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 15 U 53/18).

    (4) Durch die eher neutrale Wiedergabe nur in indirekter Rede und ohne besondere sprachliche Eigentümlichkeiten wird auch nicht etwa ein bedeutsamer Rückschluss auf die Person des Klägers oder seine persönlichen Verhältnisse und Charakterzüge erlaubt, was im Zuge der Abwägung der widerstreitenden Interessen ggf. ein Argument für ein Verbot sein könnte (vgl. OLG Hamburg v. 29.07.1999 - 3 U 34/99, juris Rn. 17 - Vorinstanz zu 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416 - Anwaltsschriftsatz aus DDR; gegen hohe Eingriffstiefe bei nur indirekter Rede auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

    (f) Dahinstehen kann dann, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn im Einzelfall tatsächlich nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa beispielsweise rechtswidrig erlangte Informationen (wie z.B. aus einen entwendeten internen Aktenvermerk) veröffentlicht würden (vgl. LG Hamburg v. 06.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre); der Eindruck entstehen könnte, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt würde (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), gar der Anschein entstehen würde, der Anwalt habe ganz bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn hier sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert würde.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416 sowie Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).

    Will der Antragsteller für seine Mandantin in einer solchen Weise auf die Presse Einfluss nehmen, ist er mit seinem Handeln insoweit auch der Wertung durch die öffentliche Meinung ausgesetzt (vgl. Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).

  • KG, 25.05.2009 - 9 W 91/09

    Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte

    Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (Senat, Beschluss vom 3.03.2006 - Gz 9 U 117/05; Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 31.10.2008 - Gz 9 W 152/06, KGR 2009, 47 - wonach die Veröffentlichung eines Zitats aus einem anwaltlichen Schriftsatz durch ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann).
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