Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 09.11.2020

Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.11.2020 - I-9 W 34/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39411
OLG Köln, 12.11.2020 - I-9 W 34/20 (https://dejure.org/2020,39411)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2020 - I-9 W 34/20 (https://dejure.org/2020,39411)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. November 2020 - I-9 W 34/20 (https://dejure.org/2020,39411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Höhe des Streitwerts bei Datenauskunftsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    DSGVO Art. 15 ; GKG § 48 Abs. 2
    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streitwert für einen auf Datenauskunft gerichteten Klageantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 06.02.2020 - 20 W 9/19
    Auszug aus OLG Köln, 12.11.2020 - 9 W 34/20
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 25.07.2019 und 03.09.2019 - 20 W 10/18, jeweils juris; Beschluss vom 06.02.2020 - 20 W 9/19, juris) ist unter diesen Voraussetzungen auch nach Auffassung des Senats regelmäßig ein pauschaler Streitwert für einen Datenauskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO von bis zu 5.000,00 EUR angemessen; dies jedenfalls dann, wenn der Wert des immateriellen und materiellen Angreiferinteresses insgesamt nach billigem Ermessen nicht offenkundig geringer anzusetzen ist.
  • LG Köln, 24.06.2020 - 20 O 241/19

    Hausratsversicherung - Raub von auf Verlangen des Täters herangeschafftem Geld

    Auszug aus OLG Köln, 12.11.2020 - 9 W 34/20
    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.08.2020 wird die im Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 24.06.2020 - 20 O 241/19 - getroffene Streitwertfestsetzung wie folgt abgeändert:.
  • OLG Köln, 05.02.2018 - 9 U 120/17

    Streitwert einer Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von

    Auszug aus OLG Köln, 12.11.2020 - 9 W 34/20
    Insoweit sieht der Senat auch angesichts des weitergehenden Anspruchsumfangs von Art. 15 DS-GVO keinen Anlass zur generellen Aufgabe seiner Rechtsprechung zum Streitwert eines Datenauskunftsanspruchs gemäß § 34 a.F. BDSG aus nicht wirtschaftlichem Interesse (vgl. Senatsbeschluss vom 05.02.2018 - 9 U 120/17, juris).
  • KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20

    Bereits kurze Werbung im E-Mail-Footer unzulässig ohne Einwilligung

    Der Kläger verfolgt mit der Datenauskunft ein immaterielles Interesse (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2020 - I-9 W 34/20 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 05. Februar 2018 - I-9 U 120/17 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23

    Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto

    Zwar wird insoweit vertreten, dass Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO pauschal mit 5.000 EUR in Ansatz zu bringen sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - I-20 W 10/18 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020 - I-20 W 9/19 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - I-9 W 34/20 -, Rn. 6, juris; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 3 Rn. 25), jedoch liegt dem die Annahme eines entsprechenden - zumindest mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zugrunde, welches den Wert von 5.000 EUR rechtfertigt.
  • OLG Brandenburg, 01.08.2022 - 12 W 23/22

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Auskunft nach der DSGVO über

    Einige Senate des OLG Köln (Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 20 W 10/18; vom 06.02.2020, Az. 20 W 9/19; vom 12.11.2020, Az. 9 W 34/20) und dem folgend auch einige andere Gerichte (vgl. z.B. LG München, Beschluss vom 22.01.2018, Az. 29 O 8286/17) setzen den Streitwert einer Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DSGVO mit 5.000,00 EUR an, und zwar zum Teil unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, teilweise wird auch auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt.
  • OLG Stuttgart, 03.01.2023 - 4 AR 4/22

    Zuständigkeitsbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und

    Demgegenüber setzen einige Senate des OLG Köln (Beschluss vom 3.9.2019 - 20 W 10/18 [= ZD 2019, 566]; vom 6.2.2020 - 20 W 9/19; vom 12.11.2020 - 9 W 34/20 [= ZD 2021, 323]) und dem folgend auch einige andere Gerichte (vgl. zB LG München Beschluss vom 22.1.2018 - 29 O 8286/17) den Streitwert einer Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DS-GVO mit 5.000 EUR an, und zwar teilweise unter Heranziehung von § 48 Abs. 2 GKG, vereinzelt wird auch in diesem Zusammenhang auf eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt.
  • KG, 23.08.2021 - 5 U 121/19

    Kostentragung: Wirkungslose Anschlussberufung bei Berufungsrücknahme

    Der Kläger verfolgt mit der Datenauskunft ein immaterielles Interesse (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. November 2020 - I-9 W 34/20 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 05. Februar 2018 - I-9 U 120/17 -, Rn. 3, juris).
  • LG München I, 26.04.2023 - 29 O 13114/21

    Streitwert des Datenauskunftsanspruchs

    Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,53424
OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20 (https://dejure.org/2020,53424)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.11.2020 - 9 W 34/20 (https://dejure.org/2020,53424)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09. November 2020 - 9 W 34/20 (https://dejure.org/2020,53424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende ausschließliche Gerichtsstände; Keine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • rechtsportal.de

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorliegen divergierender ausschließlicher Gerichtsstände bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verschiedener Emittenten gegen mehrere Beklagte

  • rechtsportal.de

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorliegen divergierender ausschließlicher Gerichtsstände bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verschiedener Emittenten gegen mehrere Beklagte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 5 O 6389/18
  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Publizitätspflichtverletzungen beim Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten bzw. betroffenen Anbieters zu bündeln (Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, juris, Rn. 64).

    Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, nicht entscheidend, wessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, juris, Rn. 38).

    Die Klägerin ist der Auffassung, die bisherige Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig, wie sie im Beschluss des 1. Zivilsenats vom 27.10.2017 - 1 W 31/17 - zum Ausdruck gekommen sei, wonach in Fällen konkurrierender ausschließlicher Gerichtsstände nach § 32b ZPO eine Bestimmung eines für mehrere beklagte Emittenten gemeinsamen Gerichtsstandes entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht komme, sei überholt.

    Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 30.10.2017 - 1 W 31/17 - ausgeführt:.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der abweichenden Ausgestaltung des § 36 Abs. 3 ZPO um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handelt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2017 - 1 W 31/17, Rn. 69, juris).

    Dass er bei der - im Übrigen ebenfalls neutralen - Darlegung der Rechtsfrage hinzugesetzt hat " (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) ", ist ebenfalls nicht geeignet, über § 36 Abs. 3 ZPO hinausgehend das Erfordernis einer Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu begründen.

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Betroffener Emittent ist vielmehr derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 -, juris, Rn. 31, Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 -, juris, Rn. 59).

    Insoweit seien aber inzwischen "die Karten neu gemischt", weil in der Folgezeit der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid gemäß Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 - und, diesen bestätigend, auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19 - inzwischen klargestellt hätten, dass betroffener Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent sei, den eine eigene Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente treffe.

    Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin der Beklagten zu 2 zusätzlich Beihilfe zur Informationspflichtverletzung der Beklagten zu 1 vorwirft (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 67ff., juris).

    Letzteres gilt auch für die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, wenngleich nunmehr anzuknüpfen ist an den jeweils erhobenen Vorwurf der Verletzung jeweils eigener originärer Informationspflichtverletzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 59, jeweils zitiert nach juris).

    Die Frage, ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration bei konkurrierenden ausschließlichen Gerichtsständen nach § 32b ZPO über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht entschieden ("... und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden" ; Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 48, juris).

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Betroffener Emittent ist vielmehr derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 -, juris, Rn. 31, Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 -, juris, Rn. 59).

    Insoweit seien aber inzwischen "die Karten neu gemischt", weil in der Folgezeit der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid gemäß Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 - und, diesen bestätigend, auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19 - inzwischen klargestellt hätten, dass betroffener Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent sei, den eine eigene Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente treffe.

    Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin der Beklagten zu 2 zusätzlich Beihilfe zur Informationspflichtverletzung der Beklagten zu 1 vorwirft (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 67ff., juris).

    Letzteres gilt auch für die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, wenngleich nunmehr anzuknüpfen ist an den jeweils erhobenen Vorwurf der Verletzung jeweils eigener originärer Informationspflichtverletzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 59, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 12 AR 5/03

    Örtliche Zuständigkeit für Honorarklage des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Für ihre Zulassung analog §§ 36 Abs. 3, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO ist kein Raum (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 12 AR 5/03 -, juris, Rn. 17).

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht Stuttgart nach Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (Beschl. v. 24.7.2003 - 12 AR 5/03, Rn. 17, juris), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02

    Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Vielmehr hat er die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Bestimmungsverfahren durch § 36 Abs. 3 ZPO auch durch das Zivilprozessreformgesetz unverändert gelassen, was für eine abschließende Regel spricht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.6.2002 - 1Z AR 50/02, Rn. 8, juris).
  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Auch wenn bereits Art. 26 Abs. 1 EuGVVO in Bezug auf die Beklagte zu 1, sofern diese sich rügelos einlässt, die örtliche Zuständigkeit im Verhältnis zu ausländischen Klägern begründet (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 W 6/18, Rn. 49, 63-65, juris), ändert das nichts daran, dass die Bestimmung eines für beide Beklagte zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32b ZPO nicht vereinbar wäre.
  • OLG Dresden, 14.07.2005 - 1 AR 120/04

    Rechtsanwaltsvergütung; Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO - unabhängig von seinem Ausgang - vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 44) und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug gehören (OLG Dresden RPfleger 2006, 44; Zöller/Schultzky, a.a.O.).
  • BGH, 28.09.2004 - IX ZR 155/03

    Hemmung der Verjährung des Anfechtungsanspruchs durch Antrag des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Da vorliegend die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt worden ist, brauchten die Beklagten vor dieser Entscheidung nicht angehört zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 - IX ZR 155/03, Rn. 17).
  • BayObLG, 07.07.2000 - 4Z AR 71/00

    Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09

    Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • OLG München, 25.01.2018 - 34 AR 216/17

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts nur auf Antrag des Klägers

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

    Soweit der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Beschluss vom 9. November 2020 - 9 W 34/20 gleichwohl die Ansicht geteilt habe, dass eine Gerichtsstandsbestimmung im Anwendungsbereich des § 32b ZPO ausscheide, habe er die Argumentation des 1. Zivilsenats verkannt, der maßgeblich auf die Bündelung hinsichtlich ein und desselben Wertpapieres und damit auf ein Kriterium abgestellt habe, das nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gerade nicht relevant für die Auslegung des § 32b ZPO sei.

    Allerdings hält der Senat mit dem 1. und dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn - wie im Streitfall - zwei betroffene Emittenten, für die an verschiedenen Gerichten gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein jeweils ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wegen je eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen als Streitgenossen verklagt werden (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).

    b) Diese von § 32b Abs. 1 ZPO bezweckte Zuständigkeitskonzentration würde konterkariert, wenn man mit der Klagepartei eine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten des Gerichts zuließe, an dem nur einer von mehreren betroffenen Emittenten seinen Sitz hat (ebenso OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).

    aa) Entgegen der Ansicht der Klagepartei hängt der Gesetzeszweck des § 32b ZPO wie des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, worauf der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig zutreffend hingewiesen hat (Beschluss vom 9. November 2020 - 9 W 34/20, Seite 7 Abs. 2), nicht davon ab, woraus die Betroffenheit eines Emittenten folgt.

    Zu folgen ist jedoch der überwiegenden Ansicht, wonach der Bundesgerichtshof dann, wenn ein Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO an seiner Stelle tätig wird, nur unter den - wie dargelegt nicht gegebenen Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO - mit der Sache befasst werden kann (ebenso BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1Z AR 50/02, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 3 AR 1/06, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 5 W 256/07, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 W 34/20, sub.

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