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   OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10   

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OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10 (https://dejure.org/2010,18689)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2010 - 9 WF 319/10 (https://dejure.org/2010,18689)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2010 - 9 WF 319/10 (https://dejure.org/2010,18689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung vor dem 01.09.2009 errichteter Vollstreckungstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung vor dem 01.09.2009 errichteter Vollstreckungstitel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 830
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 16 WF 41/10

    Zwangs- bzw. Ordnungsmittel: Vollstreckung einer nach altem Recht ergangenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Wird ein Vollstreckungsverfahren ab dem 01.09.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht (OLG Karlsruhe, ZFE 2010, 273; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1838 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ).

    Aus diesem Grunde ersetzt die vormalige Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. nach dieser, aus Sicht des Senats vorzugswürdigen Ansicht nicht die Hinweispflicht des § 89 Abs. 2 FamFG (so OLG Koblenz, FF 2010, 378 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1103).

    Der Senat erteilt aus Gründen der Verfahrensökonomie den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG selbst (zur Zulässigkeit eine solchen Vorgehens vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1103; OLG Koblenz, FF 2010, 378 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2010 - 5 WF 28/10

    Zwangsmittel im Zusammenhang mit einer Umgangsregelung: anwendbares Recht bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Aus diesem Grunde ersetzt die vormalige Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. nach dieser, aus Sicht des Senats vorzugswürdigen Ansicht nicht die Hinweispflicht des § 89 Abs. 2 FamFG (so OLG Koblenz, FF 2010, 378 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1103).

    Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass auch dann, wenn der Vollstreckungstitel selbst unter Geltung des FamFG erstellt worden wäre, der Hinweis (§ 89 Abs. 2 FamFG) bei seinem Fehlen im Vollstreckungstitel oder bei seiner Fehlerhaftigkeit in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1103; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1838 ).

    Der Senat erteilt aus Gründen der Verfahrensökonomie den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG selbst (zur Zulässigkeit eine solchen Vorgehens vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1103; OLG Koblenz, FF 2010, 378 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ).

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 13 WF 55/10

    Vollstreckung von Umgangsregelungen in Übergangsfällen; Kostenentscheidung ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Wird ein Vollstreckungsverfahren ab dem 01.09.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht (OLG Karlsruhe, ZFE 2010, 273; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1838 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ).

    Eine Nachholung erst im Vollstreckungsverfahren, nachdem bereits zuvor das Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, reicht dagegen nicht aus, da es um die Sanktionierung eines zurückliegenden Verhaltens geht und deshalb ein später erfolgender Hinweis seinen Zweck hinsichtlich des insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalts nicht mehr erfüllen kann (OLG Hamm, FamRZ 2010, 1838 ).

    Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass auch dann, wenn der Vollstreckungstitel selbst unter Geltung des FamFG erstellt worden wäre, der Hinweis (§ 89 Abs. 2 FamFG) bei seinem Fehlen im Vollstreckungstitel oder bei seiner Fehlerhaftigkeit in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden kann (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1103; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1838 ).

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2010 - 2 WF 40/10

    Umgangsregelung: Vollstreckung aus einem Alttitel bei Androhung von Zwangsgeld

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Wird ein Vollstreckungsverfahren ab dem 01.09.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht (OLG Karlsruhe, ZFE 2010, 273; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1838 ; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1594 ).

    Nach einer Ansicht rechtfertigen die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den vormaligen Zwangsmitteln des § 33 FGG a.F. und den seit 1. September 2009 geltenden Ordnungsmitteln des § 89 FamFG es nicht, einen rechtlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu fordern, wenn bereits zuvor die Verhängung von Zwangsgeld nach altem Recht angedroht worden ist; begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass § 89 Abs. 2 FamFG die vormalige Androhung ersetzen wollte (OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1366 mit zustimmender Anmerkung Schaefer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2).

  • OLG Karlsruhe, 06.08.1997 - 2 WF 71/97

    Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Während § 33 FGG a.F. Zwangsmittel als Beugemittel statuierte, die ausschließlich dazu dienten, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen, ohne dass dem ein Sanktionscharakter zukam (vgl. nur OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1131 ), kommt den Ordnungsmitteln des § 89 FamFG nunmehr sowohl Beuge- als auch Sanktionscharakter zu.
  • OLG Jena, 04.10.2000 - 6 W 559/00

    Ehegattenbetreuung; Rechnungslegung; Zwangsgeld

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Die Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. muss sich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen (OLG Jena, FamRZ 2001, 579).
  • OLG Köln, 17.02.1998 - 14 WF 27/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Dies ist der Fall, wenn zur Durchsetzung eines Beschlusses Zwangsgeld angedroht und dieser Beschluss dann in der Beschwerdeinstanz durch eine Vereinbarung ersetzt worden ist; dann ist eine erneute Androhung erforderlich, um die Vereinbarung und den diese billigenden Beschluss nunmehr durchzusetzen (OLG Köln, FamRZ 1998, 961; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG , 15. Aufl., 2003, § 33, Rn. 22 b am Ende).
  • OLG Karlsruhe, 10.09.2004 - 2 WF 171/04

    Unterhaltsabänderungsklage: Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Es entspricht zudem einem allgemeinen Grundsatz, dass bei Abänderung eines Titels die Abänderung den vorhergehenden Titel ersetzt, was beispielsweise in einem späteren weiteren Abänderungsverfahren zu beachten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816, 817; OLG Nürnberg JAmt 2005, 325).
  • OLG Nürnberg, 05.04.2005 - 10 WF 313/05

    Der im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ergangene Unterhaltstitel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 WF 319/10
    Es entspricht zudem einem allgemeinen Grundsatz, dass bei Abänderung eines Titels die Abänderung den vorhergehenden Titel ersetzt, was beispielsweise in einem späteren weiteren Abänderungsverfahren zu beachten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 816, 817; OLG Nürnberg JAmt 2005, 325).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2010 - 9 WF 350/10

    Zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die

    Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht (vgl. OLG Karlsruhe ZFE 2010, 273; OLG Hamm FamRZ 2010, 1838; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1594; erkennender Senat, Beschluss vom 18. November 2010, Az. 9 WF 319/10).
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 9 WF 319/10 (https://dejure.org/2010,79139)
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