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   AG Düsseldorf, 31.10.2005 - 90 Js 3105/04   

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AG Düsseldorf, 31.10.2005 - 90 Js 3105/04 (https://dejure.org/2005,39180)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2005 - 90 Js 3105/04 (https://dejure.org/2005,39180)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 90 Js 3105/04 (https://dejure.org/2005,39180)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Düsseldorf, 02.08.2006 - XII Qs 134/05

    Anspruch auf eine zweite Terminsgebühr für ein weiteres Verfahren ohne Bestimmung

    Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auf das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel des Verteidigers des Betroffenen vom 04. Juli 2005 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse eine weitere Vergütung in Höhe von 213, 44 Euro für das Verfahren erster Instanz zu zahlen ist, da er auch für das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG nebst der hierauf entfallenden Umsatzsteuer verdient hat.

    Demgegenüber ist die abweichende Auffassung der Landeskasse, wonach die zweite Terminsgebühr für das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 nicht zu zahlen sei, weil in dieser Sache kein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden sei, schon im Ausgangspunkt unzutreffend.

    Kommt es sonach für die hier allein zu entscheidende Frage, ob dem Verteidiger eine zweite Terminsgebühr für das hinzuverbundene Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 zusteht oder nicht, entscheidend darauf an, ob insoweit eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, so ist diese Frage entgegen der vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung auf der Basis des vorliegenden Hauptverhandlungsprotokolls vom 04. August 2004 zunächst einmal zu verneinen.

    Für das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 ist ein Aufruf der Sache hingegen nicht protokolliert.

    Da jedoch mit dem Zeitpunkt der Verbindung zweier Verfahren nur noch von einer Hauptverhandlung gesprochen werden kann (so OLG Düsseldorf, AnwBl. 1971, 24), hätte vorliegend auch nach dieser Auffassung trotz des dann in einer logischen Sekunde vor der Verbindung erfolgten Aufrufs der Sache eine Hauptverhandlung in dem Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 nicht stattgefunden, so dass der Verteidiger nach obigen Ausführungen insoweit auch keine zweite Terminsgebühr verdient hätte.

    In dem Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 war jedoch kein Termin bestimmt.

    Zu dieser Zeit aber konnte- wie ausgeführt - in der Sache 113 Ds 90 Js 3105/04 bereits nicht mehr von einer Hauptverhandlung gesprochen werden.

    Die sich hieraus zwangsläufig ergebende Konsequenz, dass nach dem Protokollinhalt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist offenbar auch vom Verteidiger erkannt worden, der folgerichtig im Schriftsatz vom 04. Juli 2005 eine Protokollberichtigung des Inhalts beantragt hat, dass das bereits aufgerufene Verfahren auf seinen Antrag hin zunächst unterbrochen worden ist, sodann das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 aufgerufen wurde, er danach auch für dieses Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist und im Anschluss daran auf die Einhaltung sämtlicher Förmlichkeiten und Fristen verzichtet hat und es erst dann zum Verbindungsbeschluss des Gerichts gekommen ist.

    Nach diesem Ablauf der Verhandlung hätte der Verteidiger die zweite Terminsgebühr für das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 ohne Zweifel verdient, da dieses dann nicht nur aufgerufen, sondern vielmehr auch in eine eigenständige Hauptverhandlung eingemündet wäre, in der über die Pflichtverteidigerbestellung und den Verzicht auf Fristen und sonstige Förmlichkeiten verhandelt worden wäre.

    Denn dass in dem Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 kein Termin bestimmt worden ist, ist mit Blick auf den Gebührentatbestand der Nr. 4108 VV RVG - wie ausgeführt - unbeachtlich.

    Vielmehr lässt sich auch nur der von ihm geschilderte Ablauf mit der zwingenden prozessualen Konsequenz in Einklang bringen, dass seine Beiordnung als Pflichtverteidiger ebenso wie der Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Fristen und Förmlichkeiten im Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 nur zeitlich vor dem gerichtlichen Verbindungsbeschluss erfolgt sein können.

  • AG Düsseldorf, 31.10.2005 - 113 Ds 90 Js 4851/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei nach Aufruf der Sache verbundenen

    Die Erinnerung, die sich ausschließlich gegen die vom Rechtspfleger abgesetzte Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in dem Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 richtet, ist begründet.

    Der Pflichtverteidiger hat die Terminsgebühr für das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 - in dem er ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. August 2004 dem Angeklagten als solcher beigeordnet worden war - verdient, denn entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors hat in diesem Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden.

    Dem steht nicht entgegen, dass die Sache 113 Ds 90 Js 3105/04 erst nach Beginn der Hauptverhandlung in der Sache 113 Ds 90 Js 4851/03 mit der letztgenannten gemäß § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden ist.

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