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   VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16 (HS), 91-IV-16 (e.A.)   

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https://dejure.org/2016,23401
VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16 (HS), 91-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,23401)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.08.2016 - 90-IV-16 (HS), 91-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,23401)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. August 2016 - 90-IV-16 (HS), 91-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,23401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Auch wenn eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB erst im Verlauf des Strafvollzuges getroffen werden kann, muss das Gericht bei der Haftfortdauerentscheidung neben der zu erwartenden Haftstrafe die mögliche vorzeitige Strafaussetzung im Verhältnis zu der bereits vollzogenen Untersuchungshaft prognostisch berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [eA]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 37; Beschluss vom 29. Dezember 2005, BVerfGK 7, 140 [162]).

    Weil sich die für die Abwägung maßgeblichen Umstände angesichts des eingetretenen Zeitablaufs in ihrer Gewichtung zu Gunsten des Freiheitsgrundrechts verschieben können, genügt der Verweis auf eine annähernd anderthalb Jahre zurückliegende Entscheidung nicht der verfassungsrechtlich erforderlichen Begründungstiefe; vielmehr sind Ausführungen auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstands erforderlich (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [eA]; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03 [HS]/Vf. 9-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012, BVerfGK 19, 428; Beschluss vom 17. Januar 2013, StraFo 2013, 160).

    Eine solche Anordnung würde zudem weiter reichen als die nach § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG in der Hauptsache mögliche Entscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage, § 32 Rn. 108 ff.).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Auch wenn eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB erst im Verlauf des Strafvollzuges getroffen werden kann, muss das Gericht bei der Haftfortdauerentscheidung neben der zu erwartenden Haftstrafe die mögliche vorzeitige Strafaussetzung im Verhältnis zu der bereits vollzogenen Untersuchungshaft prognostisch berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS]/Vf. 17-IV-16 [eA]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 - juris Rn. 37; Beschluss vom 29. Dezember 2005, BVerfGK 7, 140 [162]).

    Weil sich die für die Abwägung maßgeblichen Umstände angesichts des eingetretenen Zeitablaufs in ihrer Gewichtung zu Gunsten des Freiheitsgrundrechts verschieben können, genügt der Verweis auf eine annähernd anderthalb Jahre zurückliegende Entscheidung nicht der verfassungsrechtlich erforderlichen Begründungstiefe; vielmehr sind Ausführungen auf der Grundlage des aktuellen Verfahrensstands erforderlich (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [eA]; Beschluss vom 20. Februar 2003 - Vf. 8-IV-03 [HS]/Vf. 9-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012, BVerfGK 19, 428; Beschluss vom 17. Januar 2013, StraFo 2013, 160).

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/ Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Weil der Beschluss des Oberlandesgerichts auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB nicht hinreichend in den Blick nimmt, kann schon aus diesem Grund nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den Inhalt und die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts hinreichend beachtet hat (vgl. schon SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 87-IV-16 [HS]/Vf. 88-IV-16 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 543/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15

    Beschleunigungsgrundsatz, Untersuchungshaft, Haftfortdauer

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 198/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hob diesen Beschluss auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. August 2016 (Vf. 90-IV-16 [HS]/Vf. 91-IV-16 [e.A.]) auf und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 140-IV-17
    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 26. Februar 2015 (Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.], vom 3. August 2016 (Vf. 90-IV-16 [HS]/Vf. 91-IV-16 [e.A.]) und vom 30. September 2016 (Vf. 118-IV-16) über jeweils gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft gerichtete Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers entschieden.
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hob den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2016 auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. August 2016 (Vf. 90-IV-16 [HS]/Vf. 91-IV-16 [e.A.]) auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Eine solche Anordnung würde zudem weiter reichen als die nach § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG in der Hauptsache mögliche Entscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 90-IV-16 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 84-IV-18

    Fürunwirksamerklären eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über die

    Eine solche Anordnung würde zudem weiter reichen als die nach § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG in der Hauptsache mögliche Entscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 90-IV-16 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (so schon für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2016 - Vf. 90-IV-16; st. Rspr.).
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