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   AG Hamburg-St. Georg, 15.12.2015 - 915 C 439/15   

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https://dejure.org/2015,51104
AG Hamburg-St. Georg, 15.12.2015 - 915 C 439/15 (https://dejure.org/2015,51104)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 15.12.2015 - 915 C 439/15 (https://dejure.org/2015,51104)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 915 C 439/15 (https://dejure.org/2015,51104)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Und noch einmal die LVM: Das AG Hamburg-St. Georg verurteilt die LVM mit Urteil vom 15.12.2015 - 915 C 439/15 - zur Zahlung restlich, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten. vom 15.12.2015

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 15.12.2015 - 915 C 439/15
    Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten - unstreitig - gezahlter 713, 40 EUR Erstattung der gesamten Kosten in Höhe von 820, 79 EUR verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 12. Januar 2015 (Anlage K4, Bl. 11 d.A.) zugrunde gelegt wurden.

    Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 15.12.2015 - 915 C 439/15
    Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.
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