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   EGMR, 12.12.2017 - 92/12   

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EGMR, 12.12.2017 - 92/12 (https://dejure.org/2017,62182)
EGMR, Entscheidung vom 12.12.2017 - 92/12 (https://dejure.org/2017,62182)
EGMR, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 92/12 (https://dejure.org/2017,62182)
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. 1976, L 73, S. 18) in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 (ABl. 2001, L 175, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/308) in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. 1992, L 390, S. 124) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/12).

    Richtlinie 92/12.

    Im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12 wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherzustellung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein muss.

    Die Richtlinie 92/12 findet gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 auf der Ebene der Europäischen Union u. a. auf Alkohol und alkoholische Getränke Anwendung.

    4 der Richtlinie 92/12 sieht vor:.

    5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:.

    In Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt als Grundsatz, dass "die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen [muss]".

    In Art. 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    In Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    19 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 92/12 bestimmt:.

    In Art. 19 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 heißt es:.

    20 der Richtlinie 92/12 lautet:.

    Im Januar 2000 wurde nach einer vom Ufficio Tecnico di Finanza di Reggio Emilia (Technisches Finanzamt von Reggio Emilia, Italien) im Rahmen des in Art. 19 der Richtlinie 92/12 vorgesehenen Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit durchgeführten Überprüfung festgestellt, dass die begleitenden Verwaltungsdokumente (im Folgenden: Begleitdokumente) der von Silcompa versandten Alkoholpartien den griechischen Zoll zur Ausstellung der amtlichen Dokumente nie erreicht hatten und die Stempel der Zollbehörde Korinth (Griechenland) auf den in den Räumlichkeiten von Silcompa vorgefundenen Begleitdokumenten gefälscht waren.

    Das vorlegende Gericht erkennt an, dass nach Art. 12 der Richtlinie 76/308 in dem Fall, dass sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe, richte, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats damit zu befassen sei, während in dem Fall, dass sich der Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel richte, die zuständige Instanz in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz habe, damit zu befassen sei, und weist darauf hin, dass nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 die ursprünglich in einem Mitgliedstaat erhobene Verbrauchsteuer erstattet werde, wenn der Mitgliedstaat ermittelt werde, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei.

    Insoweit möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob im Rahmen des in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 vorgesehenen Beitreibungsverfahrens, mit dem ein auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gestelltes Unterstützungsersuchen umgesetzt werden solle, auch die in Art. 20 der Richtlinie 92/12 genannten Voraussetzungen wie der Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden sei, zu prüfen seien, zumindest unter den besonderen Umständen, die das Ausgangsverfahren kennzeichneten.

    Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen, dass im gegen die Vollstreckungsakte zur Steuerbeitreibung eingeleiteten Gerichtsverfahren die Voraussetzung des Ortes (der tatsächlichen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr), an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, Gegenstand einer Prüfung sein kann - und gegebenenfalls in welchem Umfang -, wenn, wie im vorliegenden Fall, dieselbe Forderung, die sich auf dieselben einheitlichen Ausfuhrvorgänge gründet, von der ersuchenden Behörde und von der ersuchten Behörde unabhängig voneinander gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird und im ersuchten Staat gleichzeitig das Gerichtsverfahren über die innerstaatliche Forderung und dasjenige über die Beitreibung für den anderen Staat anhängig sind, wobei diese Feststellung dem Unterstützungsersuchen und folglich allen Vollstreckungsakten entgegensteht?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, das auf dieselben Ausfuhrvorgänge gestützt ist, die bereits Gegenstand der Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

    Im vorliegenden Fall halten sich die Behörden zweier Mitgliedstaaten, nämlich der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik, gestützt auf die Unregelmäßigkeiten, die während ein und derselben Serie von im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vorgenommenen Ausfuhrvorgängen in den Jahren 1995 und 1996 begangen wurden, gemäß Art. 20 der Richtlinie 92/12 für zuständig, die für diese Vorgänge fällige Verbrauchsteuer einzufordern.

    Ferner wurde die Richtlinie 92/12 durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) aufgehoben und ersetzt.

    In Anbetracht des Zeitpunkts des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits wird die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung jedoch anhand der Richtlinien 76/308 und 92/12 geprüft.

    Was als Erstes die Richtlinie 92/12 anbelangt, bezweckt diese, in bestimmtem Umfang den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol und alkoholische Getränke im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 zu regeln, und zwar - wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund hervorgeht - insbesondere, um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist.

    20 der Richtlinie 92/12 zielt insoweit u. a. darauf ab, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der allein befugt ist, bei einer während der Beförderung begangenen Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit die Verbrauchsteuern auf die betreffenden Waren zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, EU:C:2002:751, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2007, BATIG, C-374/06, EU:C:2007:788, Rn. 44).

    Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 besteht der steuerbare Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Gebiet der Union oder ihrer Einfuhr in dieses Gebiet (Urteil vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 29).

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 hingegen entsteht die Verbrauchsteuer u. a. mit der Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    Gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 92/12 handelt es sich beim Verfahren der Steueraussetzung um eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet.

    Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 muss die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren grundsätzlich im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern, die in Art. 4 Buchst. b der Richtlinie definiert und von zugelassenen Lagerinhabern im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Richtlinie betrieben werden, erfolgen.

    Gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 kann unbeschadet deren Art. 20 der zugelassene Lagerinhaber als Versender erst dann aus seiner Verantwortung entlassen werden, wenn der Nachweis dafür vorliegt, dass der Empfänger die Waren übernommen hat, insbesondere mittels des in Art. 18 der Richtlinie genannten Begleitdokuments unter den in deren Art. 19 festgelegten Bedingungen.

    Für den Fall, dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit oder eine Zuwiderhandlung begangen wurde, aufgrund derer die Verbrauchsteuer entsteht, weist Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 die Befugnis zur Erhebung der Verbrauchsteuer in erster Linie dem Mitgliedstaat zu, in dem die Unregelmäßigkeit oder die Zuwiderhandlung begangen wurde.

    Kann dagegen der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, sieht Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 zur Bestimmung dieses Ortes Vermutungen vor, und zwar zugunsten des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, bzw. - wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintreffen und der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann - zugunsten des "Abgangsmitgliedstaats".

    Wie die Kommission vorträgt und der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sieht Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 im Übrigen einen sogenannten "Korrekturmechanismus" vor, anhand dessen vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist.

    Folglich betrifft dieser in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 vorgesehene Korrekturmechanismus nicht den Zuständigkeitskonflikt zwischen einerseits einem Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren begangen wurde, aufgrund derer die Verbrauchsteuer entsteht, und andererseits einem Mitgliedstaat, in dem danach diese Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sondern - wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - den Fall, in dem klar ist, dass der Ort der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem liegt, in dem er ursprünglich ermittelt worden ist.

    Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, stellten im vorliegenden Fall die italienischen Zollbehörden im Januar 2000 fest, dass das Verfahren der Steueraussetzung nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 erledigt war, weil die Begleitdokumente, die Silcompa für die versandten Warenlieferungen erhalten hatte, unregelmäßig gewesen seien, da die darauf angebrachten Stempel der Zollbehörde Korinth (Griechenland) gefälscht seien.

    Die Vorlageentscheidung gibt jedoch nicht an, ob diese Zollbehörden bei der Beitreibung der Verbrauchsteuer haben tatsächlich feststellen können, dass die in der Anbringung gefälschter griechischer Zollstempel bestehende Unregelmäßigkeit in Italien begangen worden war, um sich auf Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 zu stützen, oder ob sie eine der in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Vermutungen hätten anwenden müssen.

    In einem solchen Fall, also in einer Situation, in der mehrere Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten nacheinander im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten begangen worden sind, halten sich zwei oder gar mehrere Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 92/12 für zuständig, die Verbrauchsteuern zu erheben, die sich aus einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit ergeben.

    Desgleichen kann in einer Situation, in der es in einem Mitgliedstaat zu einer unrechtmäßigen Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung kommt, was gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/12 zu einer Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr führt, und in der es anschließend in einem anderen Mitgliedstaat zu einer tatsächlichen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr kommt, nicht zugelassen werden, dass in Bezug auf dieselben Ausfuhrvorgänge auch der letztgenannte Staat die Verbrauchsteuern erheben kann.

    Entsprechend der allgemeinen Systematik der Richtlinie 92/12 kann - wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nämlich nur einmal stattfinden.

    Die zweite denkbare Annahme betrifft den Fall, in dem sich die Behörden eines Mitgliedstaats auf eine der Vermutungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 gestützt haben und in dem die Behörden eines anderen Mitgliedstaats feststellen, dass die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich im letztgenannten Mitgliedstaat begangen wurde.

    Nach Ablauf der Frist von drei Jahren kann außer dem Mitgliedstaat, der sich auf eine der Vermutungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/12 gestützt hat, kein Mitgliedstaat mehr zu Recht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie geltend machen.

    In einer solchen Situation gelten nämlich die in der Richtlinie 92/12 vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung.

    Desgleichen ist es trotz dieser inländischen Behandlung kaum denkbar, dass der die Beitreibung der Forderung ermöglichende Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn diese Vollstreckung zu einer Situation führen kann, in der es unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/12 zur doppelten Erhebung der Verbrauchsteuer kommen könnte, der im Wesentlichen ein und dieselben Vorgänge in Bezug auf ein und dieselben Waren unterliegen.

    Diese Auslegung lässt sich nicht damit in Frage stellen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2007, BATIG (C-374/06, EU:C:2007:788), ausgeführt hat, dass die Richtlinie 92/12 zwar die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisieren soll, indem sie das doppelte Ziel einer wirksamen Erhebung der Verbrauchsteuer in nur einem Mitgliedstaat - und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet - verfolgt, der Unionsgesetzgeber die Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch nicht zu einem Grundsatz mit absoluter Geltung erhoben hat.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, wenn das Ersuchen auf einen Sachverhalt gestützt ist, der dieselben Ausfuhrvorgänge betrifft, die bereits Gegenstand einer Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

    12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, wenn das Ersuchen auf einen Sachverhalt gestützt ist, der dieselben Ausfuhrvorgänge betrifft, die bereits Gegenstand einer Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15

    Karelia

    In dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Auslegung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(2) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung(3) im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich den Standpunkt vertreten, dass die Richtlinie 92/12 im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, darunter insbesondere der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und der persönlichen Verantwortlichkeit, dahin auszulegen ist, dass sie dem nicht entgegensteht, dass der zugelassene Lagerinhaber als Versender bei einer unrechtmäßigen Entnahme von Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung aufgrund eines beim Transport begangenen Schmuggels für gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der gegen die Schmuggler verhängten zollrechtlichen Geldbußen erklärt wird, sofern eine solche Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung, die den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion hat, ausdrücklich im nationalen Recht vorgesehen ist und sofern, falls diese Regelung auf einer Vermutung beruht, dass der zugelassene Lagerinhaber Eigentümer oder Besitzer der Waren ist und durch die Schmuggler vertreten wird, diese Vermutung nicht unwiderlegbar ist, wodurch dem zugelassenen Lagerinhaber die Möglichkeit genommen würde, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er dartut, dass ihn kein Verschulden trifft.

    Die Richtlinie 92/12, die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens in Kraft war, wurde durch die Richtlinie 2008/118/EG(5) mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben.

    Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 92/12, die gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 auf Tabakwaren Anwendung fand, definierte den zugelassenen Lagerinhaber als "die natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs unter Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu bearbeiten, zu lagern, zu empfangen und zu versenden".

    Art. 15 der Richtlinie 92/12 sah vor:.

    Ist die Richtlinie 92/12 im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines Mitgliedstaats wie jener des Art. 108 des griechischen Zollgesetzbuchs entgegensteht, wonach der zugelassene Lagerinhaber in Bezug auf Waren, die unter Steueraussetzung aus seinem Steuerlager verbracht und diesem Verfahren aufgrund eines Schmuggels unrechtmäßig entnommen wurden, für die Zahlung der Verwaltungssanktionen wegen Schmuggels gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob er zur Tatzeit nach den privatrechtlichen Vorschriften Eigentümer der Waren war, und auch unabhängig davon, ob die an der Beförderung beteiligten Täter mit dem zugelassenen Lagerinhaber in einem bestimmten Vertragsverhältnis standen, aus dem sich ergibt, dass sie als seine Bevollmächtigten gehandelt haben?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 92/12 im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der der zugelassene Lagerinhaber als Versender für die Zahlung erhöhter Abgaben, die wegen einer Zuwiderhandlung entstehen, die bei der Beförderung von Waren unter Steueraussetzung begangen wurde, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar selbst dann, wenn der Lagerinhaber nach den nationalen privatrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht Besitzer dieser Waren war und mit dem Zuwiderhandelnden in keinem Vertragsverhältnis stand, aus dem sich ergibt, dass dieser als sein Bevollmächtigter gehandelt hat.

    Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Richtlinie 92/12 den Mitgliedstaaten verbietet, dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender eine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbußen aufzuerlegen, die Schmuggler von Tabakwaren unter Steueraussetzung schulden.

    Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 92/12 ist festzustellen, dass dem zugelassenen Lagerinhaber im Rahmen der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung eine zentrale Rolle zukommt, die sich darin zeigt, dass der Verbrauchsteueranspruch für die Waren, die diesem Verfahren unterliegen, noch nicht entstanden ist, obwohl der Steuertatbestand bereits erfüllt ist(8).

    Des Weiteren geht aus Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 hervor, dass ein zugelassener Lagerinhaber aus seiner Verantwortung nur durch die Erledigung des Verfahrens der Steueraussetzung entlassen werden kann, die sich aus dem Nachweis ergibt, dass der Empfänger die Waren übernommen hat, wobei dieser Nachweis u. a. durch das Begleitdokument erbracht wird, von dem eine Ausfertigung durch die Zollstelle der Union, an der die Waren die Gemeinschaft verlassen, an den Versender zurückgeschickt werden muss.

    Aus der Zusammenschau sämtlicher in den drei vorstehenden Nummern genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Richtlinie 92/12 zulasten des zugelassenen Lagerinhabers eine Regelung der Risikohaftung schafft, von der dieser sich nur befreien kann, wenn er nachweist, dass ein Fall höherer Gewalt vorlag.

    Zudem geht aus Art. 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/12 unzweifelhaft hervor, dass die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender sehr weit gefasst ist und sich auf alle Risiken erstreckt, die während des Zeitraums der Beförderung der Waren unter Steueraussetzungen eintreten können.

    Allerdings ist die Verpflichtung des zugelassenen Lagerinhabers, obwohl sie in Art. 15 der Richtlinie 92/12 sehr allgemein formuliert ist, nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie auf die Zahlung der Verbrauchsteuern begrenzt, die auf die ausgeführten Waren entfallen.

    Die Richtlinie 92/12 schafft hingegen keine Gesamtschuldregelung, die den zugelassenen Lagerinhaber zum Mitschuldner der finanziellen Sanktionen machen würde, die gegen die Täter der festgestellten Zuwiderhandlung verhängt werden.

    Diese Bestimmung kann als Ermächtigungsgrundlage für den nationalen Gesetzgeber verstanden werden, die ihm insbesondere das Recht gewährt, mittels der möglichen Sanktionen den Umfang der Haftung des zugelassenen Lagerinhabers zu erweitern und dabei über die ausdrücklich in der Richtlinie 92/12 bestimmte Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer hinauszugehen.

    Daraus ist zu schließen, dass die Richtlinie 92/12 es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verwehrt, die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers dadurch zu erweitern, dass sie ihn für die finanziellen Folgen der Zuwiderhandlungen, die bei der Beförderung der Waren unter Steueraussetzung festgestellt wurden, gesamtschuldnerisch haften lassen.

    Entsprechend ist darauf hinzuweisen, dass es der Gerichtshof auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer für unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen hat, die Haftung für die Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerschuldner aufzuerlegen - auch wenn es sich bei dieser Person um den zugelassenen Inhaber eines Steuerlagers handelt, dem die spezifischen Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/12 obliegen -, ohne es dieser Person zu ermöglichen, sich von der Haftung zu befreien, indem sie den Beweis erbringt, dass sie mit den Machenschaften des Steuerschuldners nichts zu tun hat.

    Erstens scheinen sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen zu verstoßen, da die gesamtschuldnerische Haftung des zugelassenen Lagerinhabers nicht ausdrücklich auf dem nationalen Recht beruht, sondern entweder auf einer Auslegung ultra legem der Richtlinie 92/12 oder auf einer extensiven richterlichen Auslegung einer nationalen Bestimmung, die nur den Eigentümer oder den Empfänger der Waren betrifft.

    Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, darunter insbesondere der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und der persönlichen Verantwortlichkeit, dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass der zugelassene Lagerinhaber als Versender bei einer unrechtmäßigen Entnahme von Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung aufgrund eines beim Transport begangenen Schmuggels für gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der gegen die Schmuggler verhängten zollrechtlichen Geldbußen erklärt wird, sofern eine solche Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung, die den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion hat, ausdrücklich im nationalen Recht vorgesehen ist und sofern, falls diese Regelung auf einer Vermutung beruht, dass der zugelassene Lagerinhaber Eigentümer oder Besitzer der Waren ist und durch die Schmuggler vertreten wird, diese Vermutung nicht unwiderlegbar ist, wodurch dem zugelassenen Lagerinhaber die Möglichkeit genommen würde, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er dartut, dass ihn kein Verschulden trifft.

    L 390, S. 124; im Folgenden: Richtlinie 92/12.

    5 - Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-96/22

    Companhia de Distribuição Integral Logista Portugal - Vorlage zur

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2008/118, mit der die Richtlinie 92/12/EWG(3) aufgehoben und ersetzt wurde, auf der Grundlage von Art. 93 des EG-Vertrags (jetzt Art. 113 AEUV) erlassen wurde.

    Diese funktionale Verbindung zwischen dem Ziel dieser Bestimmung und dem allgemeineren Ziel der Richtlinie 2008/118 wird auch durch den Vorschlag der Kommission zur Richtlinie 92/12(5) belegt, der die Einführung eines "neuen gemeinschaftlichen Begriffs" des Verbrauchsteueranspruchs vorsieht, da "es unerlässlich ist, dass die Entstehung des Steueranspruchs an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geknüpft ist" (6).

    Im Übrigen vertrat der Gerichtshof im Urteil Van de Water(8) die Auffassung, dass Art. 6 der Richtlinie 92/12, der ohne wesentliche Änderungen durch Art. 9 der Richtlinie 2008/118 ersetzt wurde, in diesem Sinne zu verstehen sei.

    Konkret entschied der Gerichtshof: "Obwohl der [Unionsgesetzgeber] in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [92/12] sichergestellt hat, dass die Regelungen über die Entstehung des Steueranspruchs in allen Mitgliedstaaten einander entsprechen, wollte er ganz offensichtlich nicht die Bestimmungen für die Erhebung und Einziehung der Verbrauchsteuer durch die Mitgliedstaaten harmonisieren." Weiter heißt es: "Mit Artikel 6 Absatz 2 hat er den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Befugnis zur Festlegung dieser Bestimmungen belassen".

    Die Art. 7 und 9 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG.

    2 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

    Da die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/12 im Wesentlichen denselben Anwendungsbereich haben wie diejenigen der Richtlinie 2008/118, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 92/12 auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar.

    Es wird darauf hingewiesen, dass sich der erwähnte Kommentar auf Art. 4 dieses Vorschlags bezieht, der nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ohne wesentliche Änderungen zu Art. 6 der Richtlinie 92/12 wurde.

    16 Aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (KOM[2008] 78 endgültig/2) vom 26.Februar 2008 geht hervor, dass Kapitel V die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 92/12 ersetzt und den Vorschlag der Kommission für eine Änderung dieser Artikel aus dem Dokument KOM(2004) 227 endgültig vom 2. April 2004 aufgreift.

  • EuGH, 10.09.2014 - C-152/13

    Holger Forstmann Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

    Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle und der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 365, S. 46) heißt es:.

    Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der [R]ichtlinie [2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12)] durch das Steuergebiet befördert werden.

    Hierfür hat der Unionsgesetzgeber in Abweichung von der allgemeinen Regel in Art. 7 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) - nach der verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, in diesem anderen Mitgliedstaat besteuert werden - vorgesehen, dass Energieerzeugnisse als Kraftstoff, der in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten ist, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der Kraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist.

  • EuGH, 13.01.2022 - C-326/20

    MONO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

    "(2) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1)] unterliegen (nachstehend "verbrauchsteuerpflichtige Waren" genannt), harmonisiert bleiben.

    12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass der Aufnahmemitgliedstaat bei der Festlegung der Voraussetzungen und Grenzen für die Anwendung der Verbrauchsteuerbefreiung für Waren, die im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen verwendet werden, die Anwendung dieser Befreiung davon abhängig macht, dass die Zahlung des Kaufpreises für diese Waren mit unbaren Zahlungsmitteln bewirkt wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

    Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG(2) lautet:.

    48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG.

    34 Siehe auch die Art. 2, 7 und 8 der Empfehlung der Kommission vom 29. November 2000 zur Festlegung von Leitlinien für die Zulassung von Lagerinhabern gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren (ABl. 2000, L 314, S. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    "In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 92/12/EWG [ (3) ] werden für elektrischen Strom und Erdgas Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler.

    3 Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1), nunmehr ersetzt durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

    In Art. 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) heißt es:.

    Der Ministerielle Erlass vom 18. März 2010 zur Veröffentlichung des belgischen Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/118 und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Ministerieller Erlass vom 18. März 2010) bestimmt in Art. 1:.

  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, deren Ertrag allgemein einem öffentlichen Unternehmen, das Konzessionär des Nationalstraßennetzes ist, zugewiesen wird und deren Struktur nicht die Intention erkennen lässt, vom Verbrauch der wichtigsten Kraftstoffe im Straßenverkehr abzuhalten, keine "besonderen Zwecke" im Sinne dieser Bestimmung verfolgt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

    181 - Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) und Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-326/20

    MONO

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-78/01

    BGL

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12

    Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-137/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) des Rates vom 13. Dezember 2004

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