Rechtsprechung
   BFH, 18.01.1962 - V 92/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,10615
BFH, 18.01.1962 - V 92/59 (https://dejure.org/1962,10615)
BFH, Entscheidung vom 18.01.1962 - V 92/59 (https://dejure.org/1962,10615)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 1962 - V 92/59 (https://dejure.org/1962,10615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,10615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Es sei daher denkrichtig, dass ein solcher Ausschluss einer Voraussetzung wie der Produktbeobachtungspflicht unterworfen werden könne, die sich durch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228, S. 24) rechtfertigen lasse.

    Diese Auslegung kann auch nicht durch die Richtlinie 92/59 in Frage gestellt werden, die nicht die Haftung des Herstellers für von ihm in Verkehr gebrachte Produkte betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-52/00

    Commission v France

    Das eine Argument betreffe die Mitteilung, dass die Kommission nicht die Absicht habe, einen Änderungsvorschlag zu Artikel 7 Buchstabe e der Richtlinie vorzulegen; das andere beziehe sich auf die Umsetzung einer anderen Richtlinie, nämlich der Richtlinie 92/59/EG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(18); folglich sei diese Rüge unzulässig.

    Diese Pflicht, die auch die Pflicht beinhalte, Produkte ausfindig zu machen, sich über neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu informieren und Personen, die neu entdeckten Risiken ausgesetzt seien, darüber zu unterrichten - so abschließend die französische Regierung -, sei in der Richtlinie 92/59 zum Ausdruck gekommen.

    Die Kommission wendet hiergegen ein, dass die Haftungsbefreiungen nach Artikel 7 Buchstaben d und e der Richtlinie mit der Richtlinie 92/59 nicht unvereinbar seien, die nicht die Haftung der Hersteller für von ihnen in den Verkehr gebrachte Produkte regele, sondern sich auf deren allgemeine Pflichten zur Sicherstellung der Produktsicherheit beziehe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2001 - C-183/00

    González Sánchez

    Das eine Argument betreffe die Mitteilung, dass die Kommission nicht die Absicht habe, einen Änderungsvorschlag zu Artikel 7 Buchstabe e der Richtlinie vorzulegen; das andere beziehe sich auf die Umsetzung einer anderen Richtlinie, nämlich der Richtlinie 92/59/EG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(18); folglich sei diese Rüge unzulässig.

    Diese Pflicht, die auch die Pflicht beinhalte, Produkte ausfindig zu machen, sich über neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu informieren und Personen, die neu entdeckten Risiken ausgesetzt seien, darüber zu unterrichten - so abschließend die französische Regierung -, sei in der Richtlinie 92/59 zum Ausdruck gekommen.

    Die Kommission wendet hiergegen ein, dass die Haftungsbefreiungen nach Artikel 7 Buchstaben d und e der Richtlinie mit der Richtlinie 92/59 nicht unvereinbar seien, die nicht die Haftung der Hersteller für von ihnen in den Verkehr gebrachte Produkte regele, sondern sich auf deren allgemeine Pflichten zur Sicherstellung der Produktsicherheit beziehe.

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    (1) Unter Anwendung der unter Abschnitt 1.a. dargestellten Grundsätze liegt nach der Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer in aller Regel ein Rechtsverhältnis besonderer Art und keine Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vor, wenn der Veranstalter einer Ausstellung Unternehmen gegen Entgelt Freiflächen oder Stände in Hallen oder anderen Bauten zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse im Rahmen der Ausstellung unter besonderen Auflagen überlässt (BFH-Urteil vom 25.9.1953 - V 177/52 U, BStBl. III 1953, 335; ebenso BFH-Urteil vom 18.1.1962 - V 92/59, BeckRS 1962, 21007910; vgl. zur zivilrechtlichen Einordnung eines Vertrag über die Teilnahme an einer Messe als Dienstleistungsvertrag besonderer Art mit einer Vielzahl von Einzelleistungen auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.8.1997 - 12 U 113/96, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht