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   EuGH, 06.03.1979 - 92/78   

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EuGH, 06.03.1979 - 92/78 (https://dejure.org/1979,96)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.1979 - 92/78 (https://dejure.org/1979,96)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 1979 - 92/78 (https://dejure.org/1979,96)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Simmenthal / Kommission

    1 . KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG - ZULÄSSIGKEIT - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFENDE HANDLUNGEN - BEGRIFF - AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG - GEGENSTAND

  • EU-Kommission

    Simmenthal / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG - ZULÄSSIGKEIT - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFENDE HANDLUNGEN - BEGRIFF - AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG - GEGENSTAND; ( EWG-VERTRAG , ART. 173 , ABS. 2 ; ENTSCHEIDUNG DER ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 184; ; VO (EWG) Nr. 425/77 Art. 3; ; VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 14; ; VO (EWG) Nr. 585/77 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG - ZULÄSSIGKEIT - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFENDE HANDLUNGEN - BEGRIFF - AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG - GEGENSTAND - [EWG-VERTRAG , ART. 173 , ABS. 2 - ENTSCHEIDUNG DER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 06.03.1979 - 92/78
    Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 12. und 13. Juni 1958 in den Rechtssachen Meroni und Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse (Slg. 1958, 11 ff. und 135 ff.) zu Artikel 36 EGKS-Vertrag ausgeführt hat, ist Artikel 184 EWG-Vertrag der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne daß sie ihre Nich40 tigerklärung hätte beantragen können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1980 - 243/78

    Simmenthal SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

    Sie kamen ausführlich in dem Verfahren 92/78 (Simmenthai S.p.A./ Kommission, Urteil vom 6. März 1979, Slg. 1979, 777) zur Sprache, auf dessen Schlußanträge und dessen Urteil ich hiermit verweise.

    Noch während des Laufs des Verfahrens 92/78 - und damit komme ich zum vorliegenden Fall - fand aufgrund der seinerzeit noch nicht geänderten Regelung ein Ausschreibungsverfahren für das vierte Vierteljahr 1978 statt.

    vom 13. Januar 1978, S. 16 ff.), die schon in der Rechtssache 92/78 eine Rolle gespielt hat, und es war die "Ausschreibung Nr. ,1t.

    Dagegen rief sie dann am 3. November 1978 erneut den Gerichtshof an mit der bereits aus dem Verfahren 92/78 bekannten Begründung.

    Zur Begründung ihres Standpunktes bezieht sie sich auf das bereits erwähnte, zu einer gleichartigen, für das erste Vierteljahr 1978 getroffenen Entscheidung, ergangene Urteil in der Rechtssache 92/78.

    Eine Änderung des Koppelungssystems sei inzwischen erfolgt, es bestehe also kein Interesse daran, noch einmal einen Ausspruch des Gerichtshofs zu dem früheren System herbeizuführen, der nur mit dem im Verfahren 92/78 getroffenen identisch sein könnte.

    Dies folge einmal aus der am Ende des Urteils in der Rechtssache 92/78 sich findenden Feststellung, das Angebot der Klägerin müsse abgelehnt werden, wenn es unter dem Niveau liege, zu dem während der in Betracht kommenden Periode normalerweise Fleisch aus Interventionsbeständen abgegeben werde; zum anderen sei richtig, daß der normale Abgabepreis seinerzeit aufgrund der Verordnung Nr. 2836/77 1 291 RE/t betragen habe, während sich das klägerische Angebot auf 950 RE/t belaufen habe.

    Bei der Klageerhebung am 3. November 1978 war aber das Urteil in der Rechtssache 92/78, auf das die Kommission für ihre Ansicht entscheidend abgestellt hat, noch nicht erlassen.

    Das Verfahren 92/78 endete vielmehr erst mit der Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. März 1979.

    Die Zulässigkeit der Klage muß also wie in der Rechtssache 92/78 bejaht werden, weil klar ist, daß die Klägerin von der angegriffenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen wurde - dazu kann ich im einzelnen auf meine Schlußanträge zu der Rechtssache 92/78 und das dazu ergangene Urteil verweisen -, und weil zu jener Zeit sicher ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung jedenfalls im Hinblick darauf bestand, daß danach gegebenenfalls eine angemessene Berichtigung der Rechtssituation durch die Kommission erreicht werden konnte.

    Ob in diesem Zusammenhang auch das schon im Verfahren 92/78 verfolgte Anliegen, die Kommission zu einer Änderung des Systems zu veranlassen, als relevant anzusehen ist, kann dabei offenbleiben.

    Zwar ist nicht zu leugnen, daß mit dem Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78 feststand, daß die Kommission das besondere Einfuhrregime zu ändern hatte, daß also, namentlich weil davon ausgegangen werden kann, daß die Kommission ein Gerichtsurteil auch ausführt, in dieser Hinsicht kein Anlaß mehr bestand, abermals eine Feststellung des Gerichtshofs zu erwirken, die - bei gleicher Klagebegründung - nur mit der im Verfahren 92/78 getroffenen identisch sein konnte.

    Die Frage, ob'nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78 vernünftigerweise Anlaß zur Klagerücknahme gegeben war und die Fortführung des Verfahrens danach mißbräuchlich erscheinen konnte, ist lediglich im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung von Bedeutung.

    Wie ich schon eingangs erwähnt habe, beruht die im gegenwärtigen Verfahren angegriffene Entscheidung der Kommission "zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenem Rindfleisches zur Verarbeitung, die im vierten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen", auf derselben Rechtsgrundlage wie die im Verfahren 92/78 angegriffene Entscheidung.

    Es bleibt also nichts anderes übrig, als wie im Verfahren 92/78 die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsgrundlage, zu der dieselben Angriffsmittel vorgetragen worden sind, festzustellen, und danach - im einzelnen darf ich mich auf das Urteil in der Rechtssache 92/78 beziehen -· steht auch fest, daß die darauf gestützte Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1978 gleichermaßen für nichtig erklärt werden muß, freilich nur insoweit, als sie die Klägerin betrifft, also unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtswirkungen im übrigen.

    Ich muß danach noch auf das vorhin angedeutete, für die Kostenentscheidung wichtige Problem eingehen, ob die Klägerin nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78 vom 6. März 1979 nicht zwingenden Anlaß hatte, auf die Fortsetzung des gegenwärtigen Verfahrens - es befand sich im schriftlichen Stadium vor Einreichung der Replik, die am 30. Juli 1979 einging - zu verzichten, was die Schlußfolgerung nahelegen könnte, sie habe der Kommission Verfahrenskosten "ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht" (Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung) und sei deshalb trotz Obsiegens zu ihrer Tragung zu verurteilen.

    Sie bezieht sich dafür auf den am Ende des Urteils 92/78 sich findenden Ausspruch, die Kommission habe die besondere Situation der Klägerin von neuem zu prüfen und bezüglich der Klägerin neu zu entscheiden.

    Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß der Kommission im Urteil der Rechtssache 92/78 aufgegeben worden sei, die Lage der Klägerin unter Beachtung der Gründe des Urteils von.

    Was diesen die Auslegung des Urteils 92/78 betreffenden Streit angeht, so könnte man eigentlich mit der Kommission die Frage aufwerfen, ob er nicht korrekterweise in dem besonderen, dafür vorgesehenen Verfahren nach Artikel 102 der Verfahrensordnung auszutragen wäre.

    Allerdings muß man einräumen, daß dies kaum hätte Anlaß geben können, die jetzt zu behandelnde Klage noch während des Laufs des schriftlichen Verfahrens zurückzuziehen; allenfalls hätte man an eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlaß einer das Urteil in der Rechtssache 92/78 interpretierenden Entscheidung denken können.

    Sofern man im vorliegenden Verfahren den aufgezeigten Auslegungsstreit entscheiden will, ist schon die Feststellung wichtig, daß das Urteil in der Rechtssache 92/78 zwar der Kommission die erneute Prüfung der Situation der Klägerin unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Urteils aufgibt, daß aber die Entscheidung der Kommission nur in bezug auf die Klägerin aufgehoben wurde, im übrigen also unangetastet blieb.

    Außerdem darf nicht vergessen werden, daß am Ende des Urteils in der Rechtssache 92/78 nur von einer Überprüfung des Angebots der Klägerin gesprochen wird.

    Nicht zu übersehen ist ferner, daß in dem Urteil 92/78 einmal anerkannt wurde, daß zu Recht eine Ausschreibung, also eine Art Versteigerung zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses, durchgeführt wurde, und daß zum anderen auch betont wurde, die Verarbeitungsindustrie werde mit Recht durch das Koppelungssystem an der Lösung der Probleme beteiligt, die mit dem Absatz des Rindfleischüberschusses verbunden sind.

    Dafür spricht im übrigen auch ein Indiz aus dem Verfahren 92/78.

    In Anbetracht von mancherlei Auslegungsgesichtspunkten, über die im gegenwärtigen Verfahren in bezug auf das Urteil in der Rechtssache 92/78 debattiert worden ist, würde ich allerdings meinen, daß wir es nicht mit einer derart offensichtlichen Interpretation zu tun haben, daß ein klägerisches Interesse an der Fortführung des Verfahrens vollständig verneint werden müßte, die weitere Betreibung des Verfahrens also als mißbräuchlich angesehen werden könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.1980 - 76/79

    Karl Könecke Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    Auch in dem Verfahren, zu dem ich mich nunmehr äußere, geht es um das besondere Einfuhrregime für gefrorenes Rindfleisch, das schon aus der Rechtssache 92/78 (Simmenthai S.p.A./Kommission, Urteil vom 6. März 1979, Slg. 1979, 777) bekannt ist.

    zur einstweiligen Aussetzung des Koppelungssystems (ABI. L 71 vom 22. März 1979, S. 15) sowie die Verordnungen Nrn. 1136, 1137 und 1138/79 zur Änderung des Regimes (ABI. L 141 vom 9. Juni 1979, S. 10, 13 und 15) -, kann ich daher auf das Verfahren 92/78 Bezug nehmen.

    berief sie sich auf das inzwischen in der Rechtssache 92/78 ergangene Urteil sowie auf die in dieser Rechtssache von der Firma Simmenthai vorgetragenen Argumente.

    In diesem Sinne dürfte auch das Urteil 92/78 (Entscheidungsgründe 23 bis 26) zu verstehen sein, wenn in ihm davon gesprochen wird, die Kommission entscheide unmittelbar über Annahme oder Ablehnung jedes auf die Ausschreibungen unterbreiteten Angebots.

    Ein solches Interesse bestehe hinsichtlich des Anliegens, mit Hilfe einer Kritik an den Rechtsgrundlagen der Entscheidung zu einer Änderung des Systems zu kommen, sicher nicht mehr seit Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78, das diese Kritik bereits als berechtigt, anerkannt habe.

    Denn diese sind schon vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Urteil der Rechtssache 92/78 als zutreffend bezeichnet worden.

    Da aber zusätzliche, die Gültigkeit der Regelung betreffende Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt worden sind *- die Klägerin bezog sich voll und ganz auf das Vorbringen der Firma Simmenthai in der Rechtssache 92/78 -, ist insoweit ein Rechtsschutzinteresse tatsächlich nicht gegeben.

    c) Was etwaige Schadensersatzansprüche anbelangt, so muß sicher die Erwägung zurückgewiesen werden, solche Ansprüche seien offensichtlich aussichtslos; hierfür bezieht sich die Kommission einmal auf den Umstand, die angeblich schadenverursachenden Akte - nämlich die Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung - hätten allgemeine Tragweite und seien aufgrund wirtschaftspolitischen Ermessens getroffen worden, sowie zum anderen auf meine Wertung des Koppelungssystems in den Schlußanträgen in der Rechtssache 92/78 und die gegen die neue Regelung bereits vorgebrachte Kritik, woraus sich ergebe, daß jedenfalls nicht von einer qualifizierten Verletzung einer höherrangigen Schutznorm die Rede sein könne.

    Zu dieser Wertung fühle ich mich nicht zuletzt im Hinblick auf das Verfahren 92/78 berechtigt.

    II - Zur Hauptsache Dieser zweite Teil der Untersuchung läßt sich offensichtlich - nicht zuletzt wegen des Urteils 92/78 - kürzer gestalten.

    Da diese Entscheidung sich auf das besondere Einfuhrregime stützt, wie es bis zum Frühjahr des Jahres 1979 gegolten hat und schon in der Rechtssache 92/78 zu behandeln war, und da die Klägerin dazu - unter Verweisung auf die in der Rechtssache 92/79 vorgetragenen Argumentation - die gleiche Kritik vorgebracht hat, kann man insofern nur zu der Feststellung kommen, daß die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1979, soweit sie die Klägerin betrifft, wegen fehlerhafter Rechtsgrundlage aufgehoben werden muß.

    Da die Interventionsstelle im Ausschreibungsverfahren - wie im Urteil 92/78 ausgeführt wurde - nur die Funktion hatte, die Angebote zu sammeln, sie der Kommission zu übermitteln und den Beteiligten das Ergebnis der Ausschreibung mitzuteilen, liegt es tatsächlich nahe, sie insofern als einfaches Hilfsorgan der Kommission anzusehen.

  • EuGH, 05.03.1980 - 243/78

    Simmenthal / Kommission

    78/258/EWG gerichtete Klage, in deren Verlauf die Regierung der Italienischen Republik der Klägerin als Streithelferin beigetreten ist, hat zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 (Rechtssache 92/78) geführt.

    78/940/EWG - notfalls beschränkt auf die Ergebnisse der Ausschreibung Nr. It. P 4 - auszusetzen und der Kommission aufzugeben, die nationalen Behörden anzuweisen, die Erteilung der Einfuhrlizenzen bezüglich der zwischen den Zuschlagsempfängern und den Interventionsstellen abgeschlossenen Kaufverträge aufzuschieben, und die Anwendung der für 1979 geltenden besonderen Einfuhrregelung für Gefrierfleisch, das für die Verarbeitungsindustrie bestimmt ist, bis zur Verkündung des Endurteils in der Rechtssache 92/78 auszusetzen.

    Die Kommission überläßt es der Entscheidung des Gerichtshofes, die Klage zumindest insoweit als unzulässig abzuweisen, als mit ihr letzten Endes eine Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 begehrt wird.

    Zur Frage der Begründetheit bezieht sich die Kommission vollständig auf die in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 92/78 vorgetragenen Gründe.

    Die Kommission verweist auf das Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, in dem der Gerichtshof ein Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung anerkannt habe, "sei es, um eine angemessene Berichtigung ihrer Rechtssituation durch die Kommission zu erreichen, sei es, um die Kommission zu veranlassen, das Ausschreibungssystem für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern a) Zu dem zweiten Gesichtspunkt könne festgestellt werden, daß die Kommission den darin aufgestellten Forderungen dadurch nachgekommen sei, daß sie die Verordnungen Nrn. 1136, 1137 und 1138/79 erlassen habe.

    c) Die Klage sei in Wirklichkeit damals nur erhoben worden, um der von der Kommission in der Rechtssache 92/78 geltend gemachten Einrede der Unzulässigkeit, die mit einer Verspätungsrüge begründet worden sei, zu begegnen.

    78/940/EWG selbst als auch gegen die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Anordnungen, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nrn. 2900/77, 571/78 und 572/78, eine Reihe von Angriffsmitteln geltend gemacht, die großenteils mit denen übereinstimmen, die sie zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache 92/78 vorgebracht hat, in der das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 ergangen ist.

    c) dieser Preis beruhe auf Vorschriften, die vom Gerichtshof im Urteil 92/78 großenteils für ungültig erklärt worden seien;.

    c) Die Kommission habe im Rahmen der Rechtssache 92/78 auf eine Frage des Gerichtshofes angegeben, daß der von den Interventionsstellen normalerweise für die Abgabe aus Lagerbeständen angewandte Preis 1 291 RE je t betrage; diese Angabe sei damals von der Klägerin nicht bestritten worden.

    3 Es ist daran zu erinnern, daß beim Gerichtshof ein Verfahren derselben Klägerin gegen die Entscheidung 78/253 der Kommission vom 15. Februar 1978 anhängig war, die für das erste Vierteljahr 1978 im Rahmen der aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung Nr. 425/77 vom 14. Februar 1977 (Abl. L 61, S. 1) geänderten Fassung errichteten besonderen Verkaufsregelung erlassen worden war, und daß der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Slg. S. 777) dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung stattgegeben hat.

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   EuGH, 22.05.1978 - 92/78 R   

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https://dejure.org/1978,992
EuGH, 22.05.1978 - 92/78 R (https://dejure.org/1978,992)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.1978 - 92/78 R (https://dejure.org/1978,992)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 1978 - 92/78 R (https://dejure.org/1978,992)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Diese Verhandlungen ermöglichen es andererseits auch den Zuckerrübenerzeugern, ihre Interessen im Hinblick auf eine mögliche Klageabweisung zu sichern; diese Interessen hätte der Richter der einstweiligen Anordnung im übrigen auf jeden Fall zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129, Randnrn. 8, 9, 18 und 19).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Der Antrag lasse nicht hinreichend klar erkennen, welche Maßnahmen von den Antragstellerinnen begehrt würden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129, Randnrn.
  • EuG, 29.03.1996 - T-24/96

    U gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung. - Beamte -

    Soweit der Antragsgegner die Ansicht vertritt, daß die beantragte einstweilige Anordnung die Interessen der Kommission berühren könnte, obwohl sie nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sei, genügt die Feststellung, daß dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1994 - C-29/94

    Strafverfahren gegen Jean-Louis Aubertin, Bernard Collignon, Guy Creusot,

    (17) ° Vgl. das Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78 (Saunders, Slg. 1978, 1129, Randnrn. 11 f.); Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 44/84 (Hurd, Slg. 1986, 29, Randnrn. 55 f.); Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 37).
  • EuG, 06.07.1993 - T-12/93

    Comité Central d'Entreprise de la SA Vittel und Comité d'Etablissement de Pierval

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der die im Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen Dritter haben können, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind und deshalb nicht gehört werden konnten, solche Maßnahmen nur zu rechtfertigen wären, wenn erkennbar wäre, daß die Antragsteller andernfalls in eine Lage gerieten, die ihre Existenz bedrohen könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129; vgl. zuletzt Beschluß CCE Grandes Sources u. a./Kommission, a. a. O.).
  • EuG, 15.12.1992 - T-96/92

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere

    39 Bei dieser Rechts- und Sachlage muß der Richter der einstweiligen Anordnung nicht nur die Interessen der Antragsteller einerseits und das Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs andererseits gegeneinander abwägen (siehe die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 1987 in der Rechtssache 45/87 R, Kommission/Irland, Slg. 1987, 783, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693; siehe ferner den Beschluß des Präsidenten des Gerichts von 16. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssache T-24/92 R und 29/92 R, Langnese und Schöller/Kommission, Slg. 1992, II-1839), sondern auch die Interessen Dritter wie Nestlé einbeziehen (siehe den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129), um zu verhindern, daß eine unumkehrbare Situation entsteht oder die Parteien des Rechtsstreits, ein Dritter oder sogar das Allgemeininteresse einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.
  • EuG, 04.05.2018 - T-230/18

    Czarnecki/ Parlament

    La décision attaquée ayant ainsi épuisé ses effets propres par son adoption, elle ne saurait faire l'objet d'une suspension (voir, en ce sens, ordonnance du 22 mai 1978, Simmenthal/Commission, 92/78 R, EU:C:1978:106, point 7).
  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

    Der Antrag lasse nicht hinreichend klar erkennen, welche Maßnahmen von den Antragstellerinnen begehrt würden (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1979 - 92/78   

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https://dejure.org/1979,11785
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1979 - 92/78 (https://dejure.org/1979,11785)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.1979 - 92/78 (https://dejure.org/1979,11785)
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  • EU-Kommission PDF

    SpA Simmenthal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1979 - 92/78
    Dazu sei lediglich an die Urteile in den Rechtssachen 9/56 (EuGH 13. Juni 1958 - Meroni & Co., Industrie Metallurgiche/Hohe Behörde der EGKS - Slg. 1958, 9), 15/57 (EuGH 13. Juni 1958 - Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse/Hohe Behörde der EGKS - Slg. 1958, 159), 18/62 (EuGH 16. Dezember 1963 - Emilia Barge/Hohe Behörde der EGKS, - Slg. 1963, 561) und 32/65 (EuGH 13. Juli 1966 - Regierung der Italienischen Republik/Rat der EWG und Kommission der EWG, Slg. 1966, 457) erinnert.
  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1979 - 92/78
    Insbesondere das Urteil in den Rechtssachen 41 bis 44/70 (EuGH 13. Mai 1971 - NV International Fruit Company u. a./Kommission - Slg. 1971, 411) ist in diesem Zusammenhang ganz eindeutig.
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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 30.06.1978 - V 92/78   

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FG Nürnberg, 30.06.1978 - V 92/78 (https://dejure.org/1978,16702)
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FG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Juni 1978 - V 92/78 (https://dejure.org/1978,16702)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   FG Hamburg, 16.08.1979 - V 92/78   

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FG Hamburg, 16.08.1979 - V 92/78 (https://dejure.org/1979,18068)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.1979 - V 92/78 (https://dejure.org/1979,18068)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 1979 - V 92/78 (https://dejure.org/1979,18068)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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