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   AG Wiesbaden, 22.09.2008 - 93 C 6107/07 - 17   

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https://dejure.org/2008,12526
AG Wiesbaden, 22.09.2008 - 93 C 6107/07 - 17 (https://dejure.org/2008,12526)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 22.09.2008 - 93 C 6107/07 - 17 (https://dejure.org/2008,12526)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 22. September 2008 - 93 C 6107/07 - 17 (https://dejure.org/2008,12526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 14 RVG
    Rechtsschutzversicherung; Kostenübernahme; Bindung an die zur Erstattung durch die Staatskasse festgesetzten Gebühren

  • Burhoff online

    Rechtsschutzversicherung; Kostenübernahme; Bindung an die zur Erstattung durch die Staatskasse festgesetzten Gebühren

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Differenz zwischen dem festgesetzten Vergütungsanspruch eines Verteidigers gegen die Staatskasse und seiner höheren gesetzlichen Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14; StPO § 464b; ARB § 5 Abs. 1a
    Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Differenz zwischen dem festgesetzten Vergütungsanspruch eines Verteidigers gegen die Staatskasse und seiner höheren gesetzlichen Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherung muss trotz Erstattung aus der Staatskasse zahlen

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsschutzversicherung - Kostenübernahme nach Freispruch

  • beck.de (Zusammenfassung)

    Rechtsschutzversicherung muss trotz Erstattung aus der Staatskasse zahlen

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz muss bei Freispruch Kosten tragen, die über Festsetzung hinausgehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsschutzversicherung - Kostenübernahme nach Freispruch

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Straf- und Bußgeldverfahren - Rechtsschutzversicherung muss auch über die Festsetzung hinausgehende Kosten tragen

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