Rechtsprechung
AG Wiesbaden, 22.09.2008 - 93 C 6107/07 - 17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
§ 14 RVG
Rechtsschutzversicherung; Kostenübernahme; Bindung an die zur Erstattung durch die Staatskasse festgesetzten Gebühren - Burhoff online
Rechtsschutzversicherung; Kostenübernahme; Bindung an die zur Erstattung durch die Staatskasse festgesetzten Gebühren
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Differenz zwischen dem festgesetzten Vergütungsanspruch eines Verteidigers gegen die Staatskasse und seiner höheren gesetzlichen Vergütung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 14; StPO § 464b; ARB § 5 Abs. 1a
Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der Differenz zwischen dem festgesetzten Vergütungsanspruch eines Verteidigers gegen die Staatskasse und seiner höheren gesetzlichen Vergütung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Rechtsschutzversicherung muss trotz Erstattung aus der Staatskasse zahlen
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Rechtsschutzversicherung - Kostenübernahme nach Freispruch
- beck.de (Zusammenfassung)
Rechtsschutzversicherung muss trotz Erstattung aus der Staatskasse zahlen
- ra-frese.de (Kurzinformation)
Rechtsschutz muss bei Freispruch Kosten tragen, die über Festsetzung hinausgehen
Besprechungen u.ä. (2)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.07.1972 - VII ZR 41/71
Gebührenordnung - Vergütung - Freispruch - Staatskasse - Erstattungspflicht - …
Auszug aus AG Wiesbaden, 22.09.2008 - 93 C 6107/07
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1972 entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 14.07.1972, Az: VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141).