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VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 93-IV-08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bautzen, 14.04.2008 - 3 T 40/08
- VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 93-IV-08
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 111-IV-07
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung; …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 93-IV-08
Art. 38 SächsVerf soll lediglich Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährleisten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 111-IV-07). - VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 11-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 93-IV-08
Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts und der als verletzt angesehenen Grundrechte sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 - Vf. 11-IV-08, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19
Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein
Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …
a) Die Vorschrift verletzt nicht Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08 - juris Rn. 9). - VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18
Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch
Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08).
- VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 71-IV-21
Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf …
aa) Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 64IV-18; Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21 a) Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 64-IV-18; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10 Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08).