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   VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14   

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https://dejure.org/2016,12989
VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14 (https://dejure.org/2016,12989)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2016 - 93-VI-14 (https://dejure.org/2016,12989)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 93-VI-14 (https://dejure.org/2016,12989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen verbandliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mangels hinreichender Substanziierung; Vorläufige Entbindung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Bereitschaftsleiter bei der Bergwacht

  • rewis.io

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (38)

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14
    Behörden im Sinn dieser Bestimmungen sind alle organisatorisch selbstständigen, an die Bayerische Verfassung gebundenen Amtsstellen, die Hoheitsakte erlassen und dadurch in verfassungsmäßige Rechte Einzelner eingreifen können (VerfGH vom 26.11.1981 VerfGHE 34, 178; vom 17.11.2014 BayVBl 2015, 154 Rn. 33).

    Die vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassene Frage, ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, bedarf daher auch hier keiner Entscheidung (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; VerfGH BayVBl 2015, 154 Rn. 51; vom 22.9.2015 - Vf. 8-VI-15 - juris Rn. 29).

    dd) Inwieweit die als verletzt gerügten verfahrensrechtlichen Anforderungen aus der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare") bzw. der Aussagefreiheit eines Beschuldigten ihre Grundlage nicht bloß im Rechtsstaatsprinzip, sondern auch in der grundrechtlichen Garantie der Menschenwürde (Art. 100 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) haben, so dass sie mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, kann hier weiterhin offenbleiben (vgl. zur Unschuldsvermutung: VerfGH BayBl 2015, 154 Rn. 72; zur "in dubio"-Regel: VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/48; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/52; zum "nemo tenetur"-Prinzip: VerfGH BayVBl 2015, 154, Rn. 76).

  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14
    Denn das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle vereinsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen gestützt (BGH vom 9.6.1997 NJW 1997, 3368 ff.), die eine richterrechtliche Ergänzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Verbandsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG, § 25 BGB) bilden und daher ebenfalls zum bundesrechtlichen Normenbestand gehören (vgl. BVerfG vom 19.10.1982 BVerfGE 61, 149/203; BAG vom 10.6.1980 NJW 1980, 1642/1646; Korioth in Maunz/Dürig, GG, Art. 31 Rn. 17; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 31 Rn. 35 m. w. N.).

    Im angegriffenen Urteil wird ausdrücklich auf die einschlägige Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1997 (NJW 1997, 3368) Bezug genommen.

  • VerfGH Bayern, 23.04.1982 - 23-VII-80
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14
    dd) Inwieweit die als verletzt gerügten verfahrensrechtlichen Anforderungen aus der Unschuldsvermutung, dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare") bzw. der Aussagefreiheit eines Beschuldigten ihre Grundlage nicht bloß im Rechtsstaatsprinzip, sondern auch in der grundrechtlichen Garantie der Menschenwürde (Art. 100 BV) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) haben, so dass sie mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, kann hier weiterhin offenbleiben (vgl. zur Unschuldsvermutung: VerfGH BayBl 2015, 154 Rn. 72; zur "in dubio"-Regel: VerfGH vom 23.4.1982 VerfGHE 35, 39/48; vom 26.2.2007 VerfGHE 60, 45/52; zum "nemo tenetur"-Prinzip: VerfGH BayVBl 2015, 154, Rn. 76).

    Es handelt sich jedoch nicht um (inhaltsgleich im Grundgesetz enthaltene) Verfahrensgrundrechte, deren Einhaltung der Verfassungsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden gegen in bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen prüfen könnte (s. o. 2. a), sondern um materielle Grundrechtsgarantien, die der staatlichen Strafgewalt sachliche Grenzen setzen (vgl. VerfGHE 35, 39/45; BVerfG vom 7.5.2008 NJW 2008, 3205/3206; vom 16.5.2011 - 2 BvR 1230/10 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 06.10.2016 - 21 C 15.2210

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an das Zivilgericht

    Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13. Mai 2015 im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14), wonach das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zivilrechtlich zu beurteilen sei, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München eine Vorabentscheidung zum Rechtsweg nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG beantragt.

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.6.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 34; Di Fabio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549 - juris Rn. 21).

    Das BRK und die ihm angehörenden Gemeinschaften üben - jedenfalls soweit sie interne Angelegenheiten regeln und Maßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern und Funktionsträgern erlassen - keine Hoheitsgewalt aus (BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - Rn. 33).

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346

    Erstattung notwendiger Auflagen durch Feuerwehreinsatz

    Um eine solche auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung handelte es sich auch bei der Verpflegung durch das Bayerische Rote Kreuz, da diese Organisation trotz ihres formellen Rechtsstatus als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ungeachtet der Erfüllung gemeinwohlbezogener Aufgaben kein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und daher jedenfalls im Außenrechtsverhältnis im Regelfall rein privatrechtlich tätig wird (vgl. VerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - BayVBl 2017, 300 Rn. 34 f. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 22.08.2016 - 96-VI-14

    Gewährung rechtlichen Gehörs und keine Erschöpfung des Rechtsweges

    Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.2.2010 VerfGHE 63, 28/31; vom 30.5.2012 VerfGHE 65, 113/115 f.; vom 5.3.2013 VerfGHE 66, 22/26; vom 17.7.2014 BayVBl 2015, 16 Rn. 15; vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 43; vom 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 43).
  • VGH Bayern, 06.11.2019 - 5 B 17.1997

    Aufforderung zum Erteilen von Auskünften nach dem Finanz- und

    Die Klägerin gehört unabhängig von der formellen Frage ihrer Organisationsform und ihrer Einordnung im Rahmen der Staatsverwaltung (dazu BayVGH, B.v. 9.1.2007 - 7 CS 06.2495 - VGH n.F. 60, 40/43 f. = juris Rn. 35; vgl. zu diesen Kriterien auch BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - BayVBl 2017, 300 = juris Rn. 32 ff.; Di Fabio, BayVBl 1999, 449/450 f.) nicht zu dem von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FPStatG erfassten Adressatenkreis; insbesondere stellt sie keine staatliche Einrichtung im Sinn dieser Vorschrift dar.
  • VG München, 12.10.2021 - M 7 E 21.5106

    Wahlen zum BRK Kreisvorstand, München, Wahlanfechtung, Keine Eröffnung des

    Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 33 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 21 C 15.2210 - juris Rn. 20 f.; VG München, B.v. 23.7.2020 - M 16 K 20.2514).
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