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   RG, 10.06.1913 - V 93/13   

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RG, 10.06.1913 - V 93/13 (https://dejure.org/1913,345)
RG, Entscheidung vom 10.06.1913 - V 93/13 (https://dejure.org/1913,345)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1913 - V 93/13 (https://dejure.org/1913,345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im Gewahrsam eines anderen, als des Eigentümers seines Inhalts befindet? Welche Bedeutung kommt dem Besitze des Schlüssels zum Behältnis zu? Welchen Einfluß hat der Tod des Gewahrsamsinhabers auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 47, 210
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Das abgeleitete Recht, das als "Bindeglied"(4) zwischen dem Verfahrensrecht, dem Verbraucherrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dient, ist die Richtlinie 93/13/EWG(5).

    Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kusionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.

    Richtlinie 93/13.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer rechtlichen Regelung wie § 53 Abs. 9 und § 565 des Obciansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen, wonach bei vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit dieser Handlung nicht berücksichtigt wird, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung der Verbraucher im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum?.

    2.a) Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer Rechtsprechung entgegen, die die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher bzw. andere Personen wohnen, in der Sache nicht aussetzt und zugleich die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn die Forderung des Kreditgebers auf andere Art und Weise im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, in deren Rahmen der Verkauf der mit dem Pfandrecht belasteten Wohnung nicht vorrangig ist?.

    Erstens ist festzustellen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betreffen.

    Daher schlage ich vor, die ersten beiden Fragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.

    So gesehen sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 38 und 47 der Charta sowie des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, konkret § 53 Abs. 9 in Verbindung mit § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entgegensteht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss, insbesondere was die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum anbelangt.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zum Gegenstand hat.

    Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung erklärt, dass es eine Umformulierung der ersten Frage in dem Sinne befürworte, dass sie die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Klausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die Kriterien betreffe, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die auf den beanstandeten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhe, anwenden könne oder müsse.

    Mit dieser Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.

    Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen ist, ob eine solche Klausel missbräuchlich ist.

    Zur Frage, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.

    Zunächst einmal ist im Rahmen der Prüfung, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 festlegt.

    Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kusionová(15) hingewiesen, in dem der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt hat, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Sie rechtfertigen meines Erachtens den Schluss, dass die umstrittenen nationalen Bestimmungen nicht von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, und daher nicht als "bindend" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 angesehen werden können.

    Nach alledem zeigt sich, dass die in Rede stehende Vertragsklausel, die das Recht des Gläubigers auf Vollstreckung nach vorzeitiger Fälligstellung vorsieht, nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.

    Im Urteil in der Rechtssache Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest(22) hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass das Urteil in der Rechtssache Banco Primus dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.

    Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.

    Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das vorlegende Gericht u. a. folgende Kriterien prüfen muss: erstens, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht, und viertens, ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

    Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13(23).

    Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird(24).

    Die slowakischen Gerichte ersuchen den Gerichtshof nicht zum ersten Mal um Hinweise zu der Frage, ob die slowakischen Vorschriften, nach denen der Gläubiger die Befriedigung einer Forderung durch außergerichtliche Vollstreckung eines vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Grundpfandrechts erlangen kann, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.

    In der Rechtssache Macinský und Macinská wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchlichen Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.

    Auf der Grundlage des Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 93/13 einem solchen Verfahren nicht entgegenstehe.

    Zweitens sei im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben, wie dies die Richtlinie 93/13 verlange(28).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die slowakische Regelung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Verwertung oder "freiwilligen" Versteigerung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, soweit sie die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kusionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen(30).

    Die Argumentation des Gerichtshofs zeugt von der verfassungsmäßigen Dimension der Richtlinie 93/13 im Rahmen von Verbraucherstreitigkeiten.

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte bei der Auslegung der Richtlinie 93/13 Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung der Wohnung gewährleistet, beachten müssen(33).

    Schließlich hat der Gerichtshof unter Verweis auf sein Urteil in der Rechtssache Aziz(34) betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens treffen zu können, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten, wobei die Folgen der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung zu berücksichtigen sind(35).

    Zwar ist der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen geeignet sind, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten(38).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert , wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen(44).

    Im Kontext von Hypothekenvollstreckungsverfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt(46).

    Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann, soweit der Erlass vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Entscheidung des für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gerichts zu gewährleisten.

    Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das vorlegende Gericht die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei um eine unlautere Geschäftspraxis handelt, benötigt, um die Umstände des Abschlusses des streitigen Kredits zu prüfen, was Bestandteil der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist(49).

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

    3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts.

    49 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 15. März 2012 in der Rechtssache Perenicová und Perenic (C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stützen kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

    Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Okresný súd Presov (Slowakei) um Hinweise zu der Frage, ob die slowakische Regelung, wonach ein Gläubiger die Befriedigung einer Forderung im Wege eines außergerichtlichen Verfahrens zur Verwertung eines an einem Vermögensgegenstand des Schuldners bestehenden Pfandrechts betreiben kann (im Folgenden: fragliche Vorgehensweise), mit u. a. der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) vereinbar ist.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Da der Okresný súd Presov Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 hat, hat er das Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:.

    Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass damit eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die Bestimmung des § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Obcianský zákonník) in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der im vorliegenden Verfahren fraglichen Regelung unvereinbar ist, die es dem Gläubiger ermöglicht, eine Vollstreckung aus unlauteren Vertragsbedingungen in der Weise zu betreiben, dass er ein Pfandrecht durch Verkauf der entsprechenden Immobilie auch entgegen Einwendungen des Verbrauchers, trotz eines Streits über die Sache und ohne dass die Vertragsbedingungen durch ein Gericht oder eine andere unabhängige gerichtliche Stelle geprüft werden, verwertet?.

    Zweitens möchte das vorlegende Gericht die materiell-rechtliche Frage klären, ob die fragliche Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

    Drittens hat die slowakische Regierung für den Fall, dass die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar befunden wird, die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils beantragt.

    Sollte sich der Gerichtshof jedoch - angesichts der Zahl der Rechtssachen, in denen es um eine ähnliche Problematik geht(8) - aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Beantwortung der Vorlagefrage entschließen, möchte ich darlegen, weshalb meines Erachtens die Richtlinie 93/13 vorbehaltlich bestimmter Anforderungen einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht(9).

    Ein solcher Anspruch liegt naturgemäß außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/13, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur für Verbraucherverträge gilt.

    Eine Auslegung der Richtlinie 93/13 ist für das Ausgangsverfahren daher ohne Bedeutung.

    Demzufolge leuchtet mir nicht ein, inwiefern ein Urteil des Gerichtshofs erforderlich sein soll, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen; bei einem solchen Urteil würde es sich vielmehr um eine abstrakte Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 handeln.

    B - Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13.

    Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.

    Somit hat sich der Gerichtshof mit einer Problematik zu befassen, die weder im Urteil Banco Español de Crédito noch im Urteil Aziz angesprochen wird, zu der sich aber Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen äußert(24), nämlich ob es mit der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren ist, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass der Verbraucher von sich aus tätig werden muss, um die Vollstreckung aus einem Vertrag auszusetzen oder einzustellen, der vermeintlich missbräuchliche Klauseln enthält.

    Anders formuliert lautet also die Frage, ob es mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, dass der Verbraucher "den ersten Schritt tun muss".

    Diese Fragen sind im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Befugnissen und Aufgaben der nationalen Gerichte im Rahmen der Richtlinie 93/13 zu untersuchen.

    Aus den nachstehenden Gründen steht zu meiner Überzeugung fest, dass im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben ist, wie dies die Richtlinie 93/13 verlangt.

    Zunächst werde ich auf den Wortlaut der Richtlinie 93/13 eingehen.

    Mangels entsprechender ausdrücklicher Vorschriften in der Richtlinie 93/13 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie konkret die Frage der Durchsetzung von Ansprüchen, einschließlich Ansprüchen gegen Verbraucher, regelt.

    Ich möchte hinzufügen, dass weder die Vorlageentscheidung noch die dem Gerichtshof übermittelten Akten des nationalen Gerichts irgendwelche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die slowakischen Verfahrensvorschriften, die nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 für Verbraucher gelten, von den Vorschriften abweichen, die in vergleichbaren Situationen aufgrund nationalen Rechts Anwendung finden(27).

    Somit geht es offensichtlich lediglich um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13.

    Ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache geht es in den beiden genannten Urteilen nämlich um die Bestimmung der Pflichten des nationalen Gerichts gemäß der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines besonderen Verfahrens(29) und nicht um die Frage, ob das nationale Gericht von Amts wegen tätig werden kann oder sogar muss.

    Ich verstehe die beiden Entscheidungen dahin, dass der Rückgriff eines Gewerbetreibenden auf ein im nationalen Recht vorgesehenes besonderes Verfahren mit dem Ziel, Verbrauchern den durch die Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutz zu entziehen, gegen das Effektivitätsprinzip verstößt, soweit dadurch die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird(30).

    Fehlen solche Garantien, kommen die Mitgliedstaaten nicht ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach, zu verhindern, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher verbindlich sind, sowie dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung solcher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

    Der Gerichtshof hat eine solche Regelung als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar angesehen(33).

    Aus verschiedenen Gründen(36) ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbraucher im Allgemeinen wohl keinen Widerspruch im Verfahren einlegen würden, und hat deshalb das fragliche spanische Gesetz für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt.

    Andernfalls würde der Begriff der Verfahrensautonomie seiner praktischen Wirkung beraubt, und es entstünde ein Regelungszwang, der mit der Tatsache, dass die Richtlinie 93/13 bloß eine Mindestharmonisierung vorsieht(39), nicht in Einklang zu bringen wäre.

    Da die Achtung der Wohnung ein Recht ist, das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird, in deren Licht die Richtlinie 93/13 ausgelegt werden muss(47), sollte jede Person, die von einem Eingriff von solcher Tragweite bedroht ist, die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch eine unabhängige gerichtliche Stelle überprüfen zu lassen(48).

    Zusammenfassend halte ich es für mit der Richtlinie 93/13 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Verbraucher zumutet, tätig zu werden, um die Vollstreckung aus einem Vertrag mit vermeintlich missbräuchlichen Klauseln auszusetzen oder einzustellen.

    Dies steht in keinem Vergleich zu der in der Rechtssache Banco Español de Crédito in Rede stehenden Widerspruchsfrist von 20 Tagen, aufgrund deren den Verbrauchern die wirksame Ausübung ihrer Schutzrechte aus der Richtlinie 93/13 übermäßig erschwert wurde .

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach slowakischem Recht und anders als nach den für das Vollstreckungsverfahren in der Rechtssache Aziz geltenden spanischen Vorschriften(54) tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die fragliche Vorgehensweise - ja sogar die Möglichkeit der Aussetzung der Vorgehensweise wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 93/13 - gegeben ist.

    Da das vorlegende Gericht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, um Zweifel an der Lauterkeit u. a. einiger Strafbestimmungen äußern zu können, die entgegen den Erfordernissen der Richtlinie 93/13 in den streitigen Vertrag aufgenommen worden waren, hat es die vorläufige Aussetzung der Versteigerung angeordnet und die Sache dem Gerichtshof vorgelegt.

    Das vorlegende Gericht hat daher das innerstaatliche Prozessrecht zu Recht nach Möglichkeit so angewendet, dass das in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht wird(56).

    Da dieser Bereich nicht harmonisiert ist, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, bei Vollstreckungsverfahren das ihrer Meinung nach erforderliche Verbraucherschutzniveau festzulegen, vorausgesetzt, dass den Verbrauchern der Schutz, den die Richtlinie 93/13 gewähren soll, nicht entzogen wird.

    Darüber hinaus ist unmissverständlich klarzustellen, dass die von einem Verbraucher bei den slowakischen Gerichten nach § 21 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen erhobene Klage gegen einen Verkauf im Wege der Versteigerung zur Folge hat, dass die oben in Nr. 63 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 zum Tragen kommt.

    Da nach dem Sachverhalt eine solche Möglichkeit nach slowakischem Recht durchaus gegeben ist, schlage ich dem Gerichtshof für den Fall, dass er die Vorlagefrage beantworten will, vor, festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 einer Vorgehensweise wie der hier fraglichen nicht entgegensteht, sofern das nationale Gericht die Befugnis zu der in der vorstehenden Nummer bezeichneten Rechtsprechungstätigkeit besitzt, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die fragliche Vorgehensweise für mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar erklärt, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken.

    Gestützt auf diese Statistik macht die slowakische Regierung geltend, dass eine Vielzahl von Transaktionen gutgläubig und im Vertrauen auf die Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 vorgenommen worden sei.

    Deshalb erübrigt sich auch eine Behandlung der Frage, ob dem Umstand, dass Rechtsverhältnisse angeblich gutgläubig zustande gekommen sind, größeres Gewicht beizumessen ist als dem Recht der Verbraucher, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs Regress wegen Verstößen gegen die Richtlinie 93/13 zu nehmen.

    Aus demselben Grund braucht auch nicht untersucht zu werden, ob eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 bei Berücksichtigung der Grundsätze beseitigt werden könnte, die in den Urteilen in den Rechtssachen Banco Español de Crédito und Aziz (in denen eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen jener Urteile nicht beantragt wurde) aufgestellt worden sind.

    Demzufolge möchte ich für den Fall, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage als zulässig und die fragliche Vorgehensweise als mit der Richtlinie 93/13 unvereinbar betrachtet, von einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils abraten.

    28 - Zu den Pflichten der nationalen Gerichte aus der Richtlinie 93/13 vgl. auch Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, Slg. 2009, I-9579), betreffend die Vollstreckung von Schiedssprüchen, sowie J?'rös betreffend u. a. eine im nationalen Recht vorgesehene Regelung, wonach ausschließlich bestimmte Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten wegen missbräuchlicher Klauseln zuständig sind (vgl. die zweite Vorlagefrage in jener Rechtssache).

    Das für das nationale Gericht geltende innerstaatliche Prozessrecht sei nach Möglichkeit jedoch so auszulegen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht werde (vgl. Urteil J?'rös [Randnrn. 50 bis 52]).

    38 - Dem Gerichtshof zufolge soll durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lediglich die Ausgewogenheit zwischen der Position des Verbrauchers und derjenigen des Gewerbetreibenden wiederhergestellt werden - vgl. u. a. Urteil Aziz (Randnr. 45).

    39 - Vgl. 12. Erwägungsgrund und Art. 8 der Richtlinie 93/13.

    44 - Vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 mit seiner Bezugnahme auf eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende, im Anhang der Richtlinie aufgeführte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aziz (Randnrn. 66 und 68 bis 71).

    53 - Im Gegensatz zu der Rechtssache Aziz stellt sich in der vorliegenden Rechtssache die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen Vorgehensweise mit der Richtlinie 93/13 im Rahmen der Beitreibung einer Forderung gegen die Verbraucher und nicht im Rahmen des Verfahrens zur Entscheidung in der Sache.

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Urteils Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

    Die Erwägungsgründe 12 bis 14 und 24 der Richtlinie 93/13 lauten wie folgt:.

    1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.

    Da die Vertragsklauseln, die das vorlegende Gericht zu prüfen hat, möglicherweise als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen seien und eine dieser Klauseln auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist dieses Gericht der Auffassung, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt.

    Sind die Richtlinie 93/13 und die Richtlinie 2005/29 im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung entgegenstehen, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, und obwohl die Parteien hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Vertragsbedingungen handelt, widerstreitende Ansichten vertreten?.

    Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag mit einem Verbraucher enthaltene Vertragsbedingung, die von diesem ohne anwaltlichen Beistand vereinbart wird und die es dem Gläubiger ermöglicht, ohne gerichtliche Kontrolle die außergerichtliche Vollstreckung in ein Pfand zu betreiben, den unionsrechtlichen Grundsatz der amtswegigen gerichtlichen Kontrolle von Vertragsklauseln umgeht und daher auch dann missbräuchlich ist, wenn der Wortlaut dieser Vertragsklausel aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift stammt?.

    Mit den ersten beiden Vorlagefragen erstrebe das vorlegende Gericht vielmehr eine Beurteilung, ob die nationalen Verfahrensvorschriften mit der Richtlinie 93/13 in Einklang stünden.

    Zunächst ist festzustellen, dass die erste Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betrifft.

    Zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist ferner anzumerken, dass es die Bedeutung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 betrifft, mit denen der Unionsgesetzgeber jeweils eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorgesehen hat, definiert hat, wann eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, die Regel aufgestellt hat, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und festgelegt hat, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

    Mithin sind die Vorlagefragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.

    In diesem Sinne sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.

    Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Beitreibung einer auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhenden Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts erlaubt.

    Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 52).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbraucherkreditverträge ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 keinerlei Hinweis in Bezug auf die Verwertung von Sicherheiten enthält.

    Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

    Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).

    Zur Wahrung der den Verbrauchern aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte sind die Mitgliedstaaten im Übrigen nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie insbesondere verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um der Verwendung als missbräuchlich anzusehender Klauseln ein Ende zu setzen.

    Im Unionsrecht ist die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht, das das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat.

    Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchliche Vertragsklauseln gegründete Forderung durch die außergerichtliche Verwertung eines vom Verbraucher als Sicherheit bestellten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, auch dann entgegensteht, wenn diese Klausel mit einer Rechtsvorschrift übereinstimmt.

    Soweit das vorlegende Gericht sich umfassend darauf bezieht, dass Vertragsklauseln, die auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind, ist zu berücksichtigen, dass deren Art. 1 Abs. 2, obwohl im Vorabentscheidungsersuchen nicht erwähnt, stillschweigend, aber notwendigerweise Gegenstand der vierten Vorlagefrage ist.

    Während Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deren Anwendungsbereich festlegt, nimmt Art. 1 Abs. 2 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, hiervon aus.

    Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 gefährdet wäre, wenn ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens unter eine solche Ausnahme fiele.

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen hat, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 26).

    Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthalten ist, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 seien dahin auszulegen, dass der außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit wie der im Ausgangsverfahren zwingend eine richterliche Prüfung vorausgehen muss, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhende Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Vertragsklausel nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn sie auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

    Cela parce que cette clause (...) figure parmi les clauses déclaratoires du contrat, comme la défenderesse le prétend de manière fondée, vu qu'il réitère la disposition de l'article 291 du code civil, sans introduire une dérogation à celle-ci et sans qu'il la complète par des réglementations supplémentaires ; dès lors, il ne peut pas faire l'objet d'un contrôle judiciaire suivant l'injonction expresse de la directive 93/13/UE (...) selon laquelle sont exclues de son champ d'application les clauses contractuelles reflétant les dispositions supplétives de la législation interne mais qui ne modifient pas leur contenu ou leur champ d'application.

    Elle soutenait qu'en admettant que la clause litigieuse du contrat de prêt était déclaratoire et qu'en tant que telle un contrôle de son caractère abusif ne pouvait pas avoir lieu, le tribunal de première instance avait interprété et appliqué de manière erronée les dispositions de la loi no 2251/1994 et avait appliqué à tort l'article 1 § 2 de la directive 93/13/UE qui n'était pas transposé en droit interne.

    La Cour de cassation estima qu'en admettant que l'exclusion des clauses déclaratoires du contrôle de leur caractère abusif se fondait sur une « injonction expresse de la directive 93/13/UE, le tribunal de première instance n'avait pas commis d'erreur car, même si cette exclusion n'était pas transposée dans le droit interne de manière expresse par la loi no 2251/1994, elle y était reflétée dans l'article 2 § 6 de la loi no 2251/1994 par l'effet d'une interprétation du droit communautaire conforme au but de la directive.

    Elle considéra que le tribunal de première instance, qui avait considéré que la clause litigieuse du contrat de prêt constituait une clause déclaratoire car elle reflétait la disposition de l'article 291 du code civil et avait rejeté l'action de la requérante comme mal fondée, interpréta et appliqua correctement les dispositions pertinentes du droit interne (articles 291, 305 et 306 du code civil et article 2 § 6 de la loi no 2251/1994 combinés avec la directive 93/13/UE).

    « (...) Il ressort de [l'article 1 § 2 de la directive 93/13/UE et du point 13 du préambule de celle-ci] que les clauses contractuelles qui reflètent, c'est-à-dire reproduisent le sens ou sont identiques avec les dispositions d'un État membre, par définition ne tombent pas dans le champ d'application de la directive et, par conséquent, ne sont pas soumises, en tant que condition générales de vente, à un contrôle portant sur leur caractère abusif, car ce qui est prévu comme clause contractuelle serait de toute façon valable, même si cette clause n'existait pas.

    En outre, il est vrai que l'exclusion des clauses déclaratoires du contrôle de leur caractère abusif n'a pas été expressément transposée dans le droit interne par la loi no 2251/1994, qui transpose au droit grec la directive 93/13.

    « Cela est justifié par le fait que la directive 93/13/UE procéda à une harmonisation partielle des législations nationales en matière de clauses abusives, comme cela ressort du motif 12 de son préambule, et donna pouvoir aux États, par son article 8, d'établir ou de maintenir (...) des dispositions plus sévères conformes au Traité, afin d'assurer une plus grande protection du consommateur.

    Cette interprétation de l'article 2 § 6 découle de l'article 1 § 2 a) et b) de la directive 93/13/UE et du 13e considérant du préambule de celle-ci.

    « 1. L'article 8 de la directive 93/13/CEE,1lequel donne aux États membres la faculté d'adopter des dispositions plus strictes pour assurer un niveau de protection plus élevé au consommateur - autorise-t-il un État membre à ne pas transposer dans son droit national l'article 1, paragraphe 2, de la directive 93/13/CEE et à permettre que des clauses qui reflètent des dispositions législatives ou réglementaires impératives ou supplétives soient également soumises au contrôle du juge ?.

    Est-il possible de considérer que, bien que l'article 1, paragraphe 2, premier et second alinéas [ce second alinéa, identique à la dernière phrase du considérant 13 de la directive, n'existe que dans la version en langue grecque], de la directive 93/13/CEE n'ait pas été explicitement transposé dans le droit grec, il y a été indirectement incorporé en vertu de la teneur des articles 3, paragraphe 1, et 4, paragraphe 1, de cette directive, telle que cette teneur a été transposée dans l'article 2, paragraphe 6, de la loi 2251/1994 ?.

    La notion de clause abusive et son champ d'application, tels que définis par les dispositions des articles 3, paragraphe 1, et 4, paragraphe 1, de la directive 93/13, englobent-ils la dérogation figurant à l'article 1, paragraphe 2, premier et second alinéas, de la directive 93/13 ?.

    Le contrôle du caractère abusif des conditions générales contractuelles, au sens des dispositions de la directive 93/13/CEE, s'applique-t-il à une clause figurant dans un contrat de crédit conclu entre un consommateur et un établissement de crédit, laquelle reproduit le libellé d'une disposition de droit supplétif de l'État membre, lorsque ladite clause n'a pas fait l'objet d'une négociation distincte ? ".

    Le droit européen pertinent 38. Les dispositions pertinentes de la directive 93/13/UE relatives aux clauses abusives des contrats conclus avec les consommateurs prévoient:.

    Conformément à la jurisprudence constante de la Cour de Justice de l'Union européenne, l'article 1 § 2 de la directive 93/13 prévoit que les clauses d'un contrat réitérant des dispositions législatives ou réglementaires nationales, sans entrainer un changement de leur champ d'application ou de leur contenu au moyen d'une clause contractuelle, ne sont pas soumises aux dispositions de cette directive, c'est-à-dire qu'elles sont exclues du champ d'application de celle-ci car il est présumé qu'elles servent l'équilibre contractuel garanti par le législateur national (arrêt du 21.03.2013, affaire C-92/11, RWE Vertrieb, points 25-28 ; arrêt du 10.09.2014, affaire C-34/13, Kusianova, points 76-80 ; arrêt du 30.04.2014, affaire C-26/13, Árpád Kásler et Hajnalka Káslerné Rábai c. OTP Jelzálogbank Zrt, points 80-85 ; arrêt du 20/09/2017, affaire C-186/16 ; Ruxandra contre Banca Romaneska sa, points 27-29).

    Il incombe à la juridiction nationale de vérifier si les clauses faisant l'objet du litige dont elle est saisie reflètent les dispositions législatives ou réglementaires impératives et, dès lors, ne sont pas soumises aux dispositions de la directive 93/13 (arrêt du 30 mai 2013, affaire C-488/11, Dirk Frederik Asbeek Brusse et Katarina de Man Grabito, point 33).

    « 70. Or, s'agissant de cet article 5 [de la directive 93/13], la Cour a déjà jugé que l'information, avant la conclusion d'un contrat, sur les conditions contractuelles et les conséquences de ladite conclusion est, pour un consommateur, d'une importance fondamentale.

    L'exigence de transparence des clauses contractuelles posée par la directive 93/13 ne saurait donc être réduite au seul caractère compréhensible sur les plans formel et grammatical de celles-ci.

    « 78. (...) l'article 4, paragraphe 2, de la directive 93/13 doit être interprété en ce sens que l'exigence selon laquelle une clause contractuelle doit être rédigée de manière claire et compréhensible oblige les établissements financiers à fournir aux emprunteurs des informations suffisantes pour permettre à ceux-ci de prendre leurs décisions avec prudence et en toute connaissance de cause.

    « 52. Il convient de rappeler que l'article 1er, paragraphe 2, de la directive 93/13, qui vise les clauses reflétant les dispositions législatives ou réglementaires impératives, institue une exclusion du champ d'application de celle-ci.

    Cette exclusion de l'application du régime de la directive 93/13 est justifiée par le fait qu'il est, en principe, légitime de présumer que le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats (voir, en ce sens, arrêt du 21 mars 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, point 28).

    « 23. Il convient de rappeler que l'article 1er, paragraphe 2, de la directive 93/13, qui vise les clauses reflétant les dispositions législatives ou réglementaires impératives, institue une exclusion du champ d'application de celle-ci (arrêt du 20 septembre 2018, 0TP Bank et OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, point 52).

    Ainsi qu'il ressort du treizième considérant de la directive 93/13, l'expression « dispositions législatives ou réglementaires impératives ", figurant à l'article 1er, paragraphe 2, de celle-ci, couvre également les règles qui, selon la loi nationale, s'appliquent entre les parties contractantes lorsqu'aucun autre arrangement n'a été convenu (voir, en ce sens, arrêts du 21 mars 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, point 26, et du 3 avril 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, point 29).

    La Cour a itérativement jugé que ladite exclusion de l'application du régime de la directive 93/13 est justifiée par le fait qu'il est, en principe, légitime de présumer que le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats (voir arrêts du 21 mars 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, point 28, ainsi que du 20 septembre 2018, 0TP Bank et OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, point 53).

    Partant, la circonstance selon laquelle le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats constitue non pas une condition pour l'application de l'exclusion visée à l'article 1er, paragraphe 2, de la directive 93/13, mais la justification d'une telle exclusion.

    En outre, les juridictions grecques n'avaient pas le choix de décider différemment car elles ont appliqué la législation européenne, soit la directive 93/13/UE, et les arrêts de la Cour de justice.

    Il a considéré, d'une part, qu'il ne pouvait pas examiner cette clause sous l'angle de la directive 93/13/UE car elle était déclaratoire du contenu de l'article 291 du code civil, et d'autre part, qu'elle ne pouvait pas passer pour abusive ou vague (paragraphe 26 ci-dessus).

    En deuxième lieu, la Cour de cassation, siégeant en formation plénière en raison de l'importance de la question juridique à trancher, a considéré qu'en admettant que l'exclusion des clauses déclaratoires du contrôle de leur caractère abusif se fondait sur une « injonction expresse de la directive 93/13/UE, le tribunal de première instance n'avait pas commis d'erreur car, même si cette exclusion n'était pas transposée dans le droit interne de manière expresse par la loi no 2251/1994, elle y était reflétée dans l'article 2 § 6 de la loi no 2251/1994 par l'effet d'une interprétation du droit communautaire conforme au but de la directive (paragraphe 31 ci-dessus).

    En particulier, dans son arrêt récent NG et OH c. SC Banca Transilvania (paragraphe 42 ci-dessus) mais aussi dans toute une série d'arrêts portant sur les mêmes questions (paragraphe 43 ci-dessus), la Cour de Justice a en effet considéré que l'article 1, paragraphe 2, de la directive 93/13/UE (paragraphe 38 ci-dessus) doit être interprété comme signifiant qu'une clause contractuelle qui n'est pas négociée individuellement, mais qui reflète une règle laquelle, selon le droit interne, s'applique aux parties contractantes, n'est pas couverte par cette directive.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    In den Erwägungsgründen 16 und 20 der Richtlinie 93/13 heißt es:.

    6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs führt das vorlegende Gericht aus, es sei zweifelhaft, ob sich mit der ersten, in Rn. 20 des vorliegenden Urteils dargelegten Auffassung die praktische Wirksamkeit erzielen lasse, die ein nationales Gericht - insbesondere im Hinblick auf seine Verpflichtung, die Transparenz und die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu beurteilen - dem durch die Richtlinie 93/13 gewährten Verbraucherschutz verschaffen müsse.

    Ist Art. 5 der Richtlinie 93/13, wonach "[die] dem Verbraucher ... unterbreiteten Klauseln ... stets klar und verständlich abgefasst sein [müssen]", im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von allen Klauseln Kenntnis zu nehmen?.

    Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der als Voraussetzung für den Ausschluss der Kontrolle von Klauseln, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags beziehen, vorsieht, dass "diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind", dahin auszulegen, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, von diesen Klauseln Kenntnis zu nehmen?.

    Steht im Rahmen einer nationalen Regelung, die die gerichtliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit nicht individuell ausgehandelter Klauseln, die sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags beziehen, zulässt, i) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten als Hinweis dienenden Liste dem entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft dem Versicherten im Rahmen eines Vertrags über eine beitragsbezogene Gruppenversicherung eine Klausel über den Ausschluss oder die Beschränkung des versicherten Risikos, die ihm nicht mitgeteilt wurde und von der er daher nicht die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen, entgegenhalten kann, ii) und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung dem Versicherungsnehmer gleichzeitig bei Nichterfüllung der Pflicht zur Mitteilung und Information über die Klauseln die Haftung für den Ersatz des der versicherten Person entstandenen Schadens zuweist, was die versicherte Person jedoch in der Regel nicht in die Lage versetzt, in der sie sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte?.

    Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von den Klauseln, die den Hauptgegenstand dieses Vertrags betreffen, oder sogar von allen Klauseln dieses Vertrags Kenntnis zu nehmen.

    Dieses Erfordernis der vorherigen Kenntnisnahme von sämtlichen Klauseln eines Vertrags wird überdies im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 klar hervorgehoben, wonach Verträge nicht nur in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, sondern der Verbraucher auch tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen.

    Soweit das vorlegende Gericht im Übrigen feststellt, dass die portugiesische Regelung über Gruppenversicherungen nach einer bestimmten in der Rechtsprechung vertretenen Auslegung eine lex specialis darstelle, die die Anwendung der allgemeinen Regelung über nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln ausschließe, so ist darauf hinzuweisen, dass das in der Richtlinie 93/13 vorgesehene Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht mit der Begründung außer Acht gelassen werden kann, dass es eine spezielle rechtliche Regelung gebe, die auf eine bestimmte Art von Verträgen anwendbar sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung definiert die Richtlinie 93/13 nämlich die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Pouvin und Dijoux, C-590/17, EU:C:2019:232, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 10. Juni 2021, X Bank, C-198/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:481, Rn. 24).

    Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von allen darin enthaltenen Klauseln Kenntnis zu nehmen.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage wissen möchte, wie Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. i ihres Anhangs auszulegen ist und welche Folgen diese Auslegung für die Frage hat, ob ein Versicherungsunternehmen einem Verbraucher im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine den Versicherungsschutz ausschließende oder beschränkende Klausel entgegenhalten kann, von der der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte.

    Folglich ist es nicht erforderlich, die oben genannte Frage nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 und dem Anhang der Richtlinie 93/13 zu prüfen.

    Folglich ist davon auszugehen, dass es in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts im Kern darum geht, ob Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, ihm entgegengehalten werden kann, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für eine solche fehlende Kenntnisnahme haftbar gemacht werden kann, diese Haftung den Verbraucher aber nicht in die gleiche Lage versetzt wie die, in der er sich befunden hätte, wenn der Versicherungsschutz bestanden hätte.

    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs, was die Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anbelangt, auf die Auslegung der Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung dieser Klausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden darf oder muss.

    Insoweit ist erstens in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13 darauf hinzuweisen, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die es nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorzunehmen hat, zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne dieser Bestimmung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Gebot von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt, bei der Beurteilung von Treu und Glauben insbesondere zu berücksichtigen hat, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand und ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der betreffenden Klausel zu geben.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat ein nationales Gericht, nachdem eine Klausel für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, diese Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 50).

    Eine solche Regelung, die die zivilrechtlichen Haftungsfolgen der unterbliebenen Mitteilung betrifft, kann nichts daran ändern, dass eine als missbräuchlich eingestufte Vertragsklausel gemäß der Richtlinie 93/13 dem Verbraucher nicht entgegengehalten werden kann.

    Nach alledem sind Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der betreffende Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, als missbräuchlich einstuft, diese Klausel für unanwendbar erklären muss, damit sie den Verbraucher nicht bindet.

    Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie.

    Art. 3 Abs. 1 und die Art. 4 bis 6 der Richtlinie 93/13.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG -

    Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren befasst der Juzgado de Primera Instancia n°4 de Bilbao (im Folgenden: vorlegendes Gericht) den Gerichtshof mit einer Vorlagefrage zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2).

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht Folgendes vor:.

    Kann sich aus dem Verbraucherschutz gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ergeben, dass das Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch zu entscheiden hat, die Frage der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung von Amts wegen prüft und in der Folge den Schiedsspruch aufhebt, weil die Schiedsvereinbarung seiner Auffassung nach eine missbräuchliche Klausel zum Nachteil des Verbrauchers enthält?.

    Unter einer missbräuchlichen Klausel ist gemäß der in Art. 3 der Richtlinie 93/13 enthaltenen Definition eine Klausel zu verstehen, die die wirtschaftliche überlegene Vertragspartei einseitig vorformuliert und dem Vertragspartner aufzwingt, ohne dass dieser auf ihren Inhalt Einfluss zu nehmen vermag.

    Die Problematik missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen war bereits lange vor Inkrafttreten der Richtlinie 93/13 bekannt.

    Abhilfe sollte die Richtlinie 93/13 schaffen, und zwar im Wege einer teilweisen Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes(6).

    Bei Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 handelt es sich in rechtsdogmatischer Hinsicht um zwingende Vorschriften des Sekundärrechts zum Schutz des Verbrauchers, die eine Einschränkung der Vertragsfreiheit als wichtigsten Ausfluss der Privatautonomie zur Folge haben(7).

    Ausgangspunkt der Erwägungen des Gerichtshofs bei der Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 war die Feststellung, dass "das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können"(11).

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof im Urteil Océano(14) für Recht erklärt, dass der Schutz, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewährt, erfordert, dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrags missbräuchlich ist, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten eingereichten Klage prüft.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 qualifiziert zu werden(20).

    Meines Erachtens trägt diese Auslegung am ehesten dem Verbraucherschutzziel der Richtlinie 93/13 Rechnung.

    Sie entspricht auch dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der von den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Anwendung "angemessener und wirksamer Mittel" zum Schutz der Verbraucher vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln fordert.

    Dennoch ist es meiner Ansicht nach geboten, dem nationalen Richter auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine entsprechende Prüfungskompetenz einzuräumen, soll das Verbraucherschutzziel der Richtlinie 93/13 nicht vereitelt werden(28).

    Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt auf besonders eindrucksvolle Weise, dass es mit der Richtlinie 93/13 nicht vereinbar wäre, wenn der Vollstreckungsrichter keine entsprechende Prüfungskompetenz hätte.

    Die Rezeption eines im Völkerrecht, aber auch in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannten Rechtsgrundsatzes, der die Vollstreckung aus einem gegen die öffentliche Ordnung verstoßenden Schiedsspruch verbietet, durch die Gemeinschaftsrechtsordnung erscheint mir vor dem Hintergrund dessen angebracht, dass der Gerichtshof die gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften der Richtlinie 93/13 im Urteil Mostaza Claro implizit zu Bestimmungen erklärt hat, die zur öffentlichen Ordnung gehören können(41).

    Wie der Gerichtshof in jenem Urteil zum Ausdruck gebracht hat, gebietet die zwingende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, nach der missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, "für den Verbraucher unverbindlich sind", dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüft und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhilft(42).

    Zum anderen stellt die Richtlinie 93/13, die den Verbraucherschutz verbessern soll, nach Auffassung des Gerichtshofs eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. t EG dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist(43).

    Mir ist sehr wohl bewusst, dass die hier vertretene Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 im Ergebnis auf eine Durchbrechung der Rechtskraft nach den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten hinauslaufen könnte, womit sich notwendigerweise die Frage stellt, wie diese Auslegung mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtskraft gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Rechtsakte und Urteile in Einklang zu bringen ist.

    Indes würde ein solches Verständnis jener Urteile dem Umstand kaum Rechnung tragen, dass im Mittelpunkt der Überlegungen des Gerichtshofs das Verbraucherschutzziel der Richtlinie 93/13 stand.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in jenem Urteil auch entschieden, dass "die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Frage der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung prüft und den Schiedsspruch aufhebt, wenn die Schiedsvereinbarung eine missbräuchliche Klausel zu Lasten des Verbrauchers enthält, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat".

    Aus dem Verbraucherschutzziel der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ergibt sich, dass das Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch zu entscheiden hat, die Frage der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung von Amts wegen zu prüfen und in der Folge den Schiedsspruch aufzuheben hat, wenn die Schiedsvereinbarung seiner Auffassung nach eine missbräuchliche Klausel zum Nachteil des Verbrauchers enthält.

    4 - Kohles, S., Das Recht der vorformulierten Vertragsbedingungen in Spanien - Die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen , Frankfurt am Main 2004, S. 56.

    5 - Baier, K., Europäische Verbraucherverträge und missbräuchliche Klauseln - Die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Deutschland, Italien, England und Frankreich , Hamburg 2004, S. 2.

    6 - Die Richtlinie 93/13 basiert wie die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz sowie die Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter auch auf einem Mindestharmonisierungskonzept.

    Nach Ansicht von Courbe, P./Brière, C./Dionisi-Peyrusse, A./Jault-Seseke, F./Legros, C., "Clause compromissoire et réglementation des clauses abusives: CJCE, 26 octobre 2006", Petites affiches, 2007, Nr. 152, S. 14, hat diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Folge, dass die Verbraucherschutznormen der Richtlinie 93/13 zu Normen des ordre public werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG(2) lautet: "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.".

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.".

    Sie machte geltend, das Gericht habe die Richtlinie 93/13 falsch ausgelegt und insbesondere das (nach Erlass des Versäumnisurteils ergangene) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Profi Credit Polska I(4) nicht berücksichtigt.

    Bedeutsam ist der Hinweis des vorlegenden Gerichts, dass es angesichts der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Profi Credit Polska I, Profi Credit Polska II(7) und Kancelaria Medius "sehr wahrscheinlich" sei, dass das Versäumnisurteil unter "eklatantem Verstoß" gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13(8) ergangen sei.

    Das vorlegende Gericht entnimmt drei Vorabentscheidungen über Auslegungsfragen (Profi Credit Polska I, Profi Credit Polska II und Kancelaria Medius), dass das Versäumnisurteil unter Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 ergangen sei.

    Zur Erläuterung: In seinem Urteil Kancelaria Medius hat der Gerichtshof konkrete Vorschriften der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt, dass sie eine bestimmte Auslegung des nationalen Rechts(40) ausschließen, die, wie die Kommission ausführt, mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden übereinzustimmen scheint(41).

    Erstens ist der Gerichtshof in seinem Urteil Profi Credit Polska I zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht unmöglich macht, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in einem Verbrauchervertrag von Amts wegen zu prüfen, wenn die nationalen Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl einzulegen, vereinfacht gesagt zu restriktiv sind.

    Insoweit scheint die zweite Vorlagefrage auf der Prämisse zu beruhen, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Zivilverfahrens verlangt, um angesichts des gerügten Versäumnisses des nationalen Gerichts, die Rechtmäßigkeit der Klauseln eines Verbrauchervertrags zu überprüfen, Abhilfe zu schaffen.

    In Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung im Unionsrecht kann somit nicht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass das Versäumnis des nationalen Gerichts, in einem durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren eine der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, automatisch zu der Schlussfolgerung führt, dass die Mitgliedstaaten einen außerordentlichen Rechtsbehelf vorsehen müssen , um die Aufhebung eines solchen rechtskräftigen Urteils zu ermöglichen.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, wie die Kommission in Erinnerung ruft, wiederholt erklärt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (der im Wesentlichen vorschreibt, dass missbräuchliche Klauseln die Verbraucher nicht binden) "als eine Norm zu betrachten ist, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist"(57).

    Ausgehend von der oben in Nr. 143 erläuterten Prämisse, die der Frage des vorlegenden Gerichts zugrunde liegt, stellt sich die Frage, ob die Wirksamkeit der Rechte, die den Verbrauchern nach dem Unionsrecht und insbesondere nach der Richtlinie 93/13 zustehen, es erforderlich macht, dass ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt wird, wenn geltend gemacht wird, dass diese Rechte nicht angemessen geschützt worden seien.

    Meines Erachtens ist es durchaus verständlich, dass eine solche Frage angesichts des recht umfassenden Schutzes gestellt wird, den der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung den Rechten der Verbraucher nach dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 93/13, bisher gewährt hat.

    Die jeweiligen Ausprägungen der Verpflichtung der nationalen Gerichte, einen solchen proaktiven Ansatz zu verfolgen, wurden schrittweise aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 abgeleitet, wonach die Mitgliedstaaten im Wesentlichen dafür sorgen müssen, dass missbräuchliche Klauseln die Verbraucher nicht binden, und "angemessene und wirksame Mittel" vorsehen müssen, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

    Insbesondere hat er klargestellt, dass die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Rechts der Verbraucher, nicht durch Vertragsklauseln gebunden zu sein, die als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen sind, die Nichtberücksichtigung der nationalen Wirkungen der Rechtskraft entweder in der Rechtsmittelphase des ordentlichen Verfahrens oder während des Vollstreckungsverfahrens erfordert.

    Später entschied der Gerichtshof, dass eine solche zeitliche Begrenzung gegen die Richtlinie 93/13 verstoße(69).

    Der Gerichtshof kam im Wesentlichen zu dem Schluss, dass der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewährende Schutz "unvollständig und unzureichend" wäre, wenn das die Hypothek vollstreckende Gericht daran gehindert wäre, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der übrigen, noch keiner Prüfung unterzogenen Klauseln zu prüfen(71).

    Auf diese frühere Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen, oben erörterten Urteil Unicaja Banco Bezug genommen und bestätigt, dass der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, nicht durch eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers gekennzeichnet war: Zwar focht er ein im Ausgangsverfahren ergangenes erstinstanzliches Urteil nicht an, doch lag dies daran, dass das Urteil Gutierrez Naranjo des Gerichtshofs, mit dem die nationale Rechtsprechung, auf die sich das erstinstanzliche Urteil stützte, für unvereinbar mit der Richtlinie 93/13 erklärt wurde, erst nach Ablauf der Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels ergangen war(78).

    Aus dem Urteil Profi Credit Polska I ergibt sich meines Erachtens, dass eine solche verfahrensrechtliche Lösung nicht per se mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 unvereinbar ist, sofern die Überprüfung in der zweiten Instanz erfolgen kann und die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs so gestaltet sind, dass seine wirksame Einlegung dem Verbraucher nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht wird.

    Ich bin der Ansicht, dass dies in Verbindung mit der fehlenden Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln im ersten Rechtszug in der Tat eine ähnliche Schlussfolgerung rechtfertigen kann, und zwar, dass die Wahrung der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 zustehen, nicht gewährleistet ist.

    Dies muss erst recht gelten, wenn der Verbraucher lediglich eine Zahlung an den Gewerbetreibenden vorgenommen hat (auf der Grundlage einer Vertragsklausel, die als missbräuchlich und folglich als unwirksam anzusehen ist, und wenn die Voraussetzungen für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil mit dem Schutzniveau, das den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten ist, unvereinbar waren, wie ich oben bereits ausgeführt habe).

    In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die Pflicht zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht verlangt, dass ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt wird, um die Wiederaufnahme eines durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens zu ermöglichen, die ohne Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in einem Verbrauchervertrag enthaltenen Klauseln ergangen ist.

    Diese Pflicht macht es jedoch erforderlich, einen in der betreffenden nationalen Rechtsordnung vorzusehenden Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgrund von Verfahrensvorschriften ergangen und rechtskräftig geworden ist, die es nicht ermöglichen, die Wahrung der dem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte zu gewährleisten.

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

    Diese Bestimmungen sind jedoch dahin auszulegen, dass sie es erforderlich machen, einen in der betreffenden nationalen Rechtsordnung vorzusehenden Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgrund von Verfahrensvorschriften ergangen und rechtskräftig geworden ist, die es nicht ermöglichen, die Wahrung der dem Verbraucher nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte zu gewährleisten.

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 38 und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit dieser Kassationsbeschwerde weist das vorlegende Gericht, das aus einem Richter der Zivilkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) besteht, darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 die Möglichkeit vorsehen müssten, dass Verfahren verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Art eingeleitet werden könnten, um festzustellen, ob Vertragsklauseln missbräuchlich seien, und dass das polnische Recht vorsehe, dass ein solches Verfahren gerichtlicher Art sei.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die durch ein politisches Organ der Exekutive eines Staates mit einem totalitären, nicht demokratischen, kommunistischen Regierungssystem (Rada Pa?"stwa Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej; Staatsrat der Volksrepublik Polen) auf Antrag des Justizministers dieses Staates erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man insbesondere bedenkt, dass die Ernennungskriterien nicht transparent waren, der Richter jederzeit abberufen werden konnte, an dem Ernennungsverfahren weder die Selbstverwaltung der Richterschaft noch entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Gewalt, die aus demokratischen Wahlen hervorgegangen sind, beteiligt waren, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die unter grober Verletzung der Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Union erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man bedenkt, dass die Einrichtung, die diese Person, die anschließend zum Richter ernannt wurde, vorgeschlagen hat (die Krajowa Rada Sadownictwa; Landesjustizrat), wie das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats der Union festgestellt hat, verfassungswidrig zusammengesetzt war, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, der eine erstmals zum Richter ernannte bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzte Person angehört, die in einem Verfahren vor einer Einrichtung, die die Bewerber bewertet (Landesjustizrat), als Bewerber für diesen Posten ausgewählt wurde, wenn dieses Verfahren keine Öffentlichkeit und Transparenz der Bewerberauswahl garantierte, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Sad Najwy?¼szy, Oberstes Gericht) zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als Mittel gegen die dauerhafte Anwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die von Verkäufern und Lieferanten mit Verbrauchern geschlossen werden, dazu verpflichtet ist, von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen, ob.

    Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters dieses Gerichts nach dem Recht der Union aufgrund der Umstände, von denen in den Fragen 1 bis 5 die Rede ist, Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Union entgegenstehen können, die die Gerichtsverfassung oder die Ernennung von Richtern regeln und die Beurteilung der Wirksamkeit der Ernennung eines Richters ausschließen?.

    Die Vorlagefragen 1 bis 5 betreffen die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta und Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13.

    Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen vorsieht, dass Verbraucher der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, insbesondere durch Anrufung der zuständigen Gerichte ein Ende setzen können, und dass es im Ausgangsverfahren u. a. um die Anerkennung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geht.

    Unter diesen Umständen sind die Fragen 1 bis 5 nur im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 zu prüfen.

    Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass es nicht mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats, dem ein Richter angehört, dessen erstmalige Ernennung zum Richter bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz sich aus dem Beschluss einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes ergibt, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union an der Macht war, als unabhängiges und unparteiisches Gericht einzustufen, und zwar auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein polnisches ordentliches Gericht wie der Sad Apelacyjny we Wroc?‚awiu (Berufungsgericht Wroc?‚aw), das wie im Kontext des Ausgangsverfahrens über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich denen der Richtlinie 93/13, zu entscheiden hatte, als "Gericht" im Sinne dieses Rechts unter das polnische Rechtsbehelfssystem in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV fällt, so dass es die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erfüllen muss.

    Die in den Rn. 94 bis 97 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen gelten insbesondere für ein Gericht, das durch das Recht eines Mitgliedstaats dafür zuständig erklärt worden ist, nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 die Beendigung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, anzuordnen.

    Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass sich die erstmalige Ernennung eines Richters zum Richter in einem Mitgliedstaat bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz aus einem Beschluss ergibt, der von einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes erlassen wurde, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union an der Macht war, als solcher nicht geeignet ist, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, und somit auch nicht die Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem dieser angehört, als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht in Frage stellen kann; dies gilt auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.

    Mit seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass es nicht mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass es mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats auch dann als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war; dies gilt allerdings nur, sofern die betreffenden Regelwidrigkeiten nicht aufgrund ihrer Art und Schwere die tatsächliche Gefahr begründen, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt würde und so beim Einzelnen ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden könnten.

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich die erstmalige Ernennung eines Richters zum Richter in einem Mitgliedstaat bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz aus einem Beschluss ergibt, der von einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes erlassen wurde, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union an der Macht war, als solcher nicht geeignet ist, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, und somit auch nicht die Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem dieser angehört, als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht in Frage stellen kann; dies gilt auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats auch dann als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war; dies gilt allerdings nur, sofern die betreffenden Regelwidrigkeiten nicht aufgrund ihrer Art und Schwere die tatsächliche Gefahr begründen, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt würde und so beim Einzelnen ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden könnten.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Richtlinie 93/13/EWG.

    1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sieht vor:.

    "Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19)] und 93/13[,] soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden.

    "Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7 ... und der Richtlinie 93/13 ..., soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180) in Bezug auf von den Richtlinien 93/13 und 2003/55 geregelte Gasversorgungsverträge für Recht erkannt, dass die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in transparenter Weise übermittelte Information zum Anlass und zum Modus einer Änderung der Entgelte für diese Gasversorgung von wesentlicher Bedeutung ist.

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180) ergangen ist, die fragliche Pflicht zur vorvertraglichen Information ebenfalls in der Richtlinie 93/13 begründet war.

    Nach Art. 1 der Richtlinie 93/13 unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, aber nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

    Da der Inhalt der den Gegenstand der Ausgangsverfahren bildenden Verträge vorliegend durch zwingende deutsche Verordnungsvorschriften bestimmt wird, findet die Richtlinie 93/13 keine Anwendung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León - Missbräuchliche

    A - Richtlinie 93/13/EWG.

    Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(2) sieht vor, dass "Personen und Organisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, ... Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen, insbesondere missbräuchliche Klauseln, zum Gegenstand haben, bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die für die Entscheidung über Klagen bzw. Beschwerden oder die Eröffnung von Gerichtsverfahren zuständig sind, einleiten können [müssen].

    Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 wird weiter ausgeführt, dass "[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ... über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird".

    Art. 7 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob unter diesen Umständen die fehlende Möglichkeit, gegen Entscheidungen spanischer Gerichte, die im Rahmen von im Interesse der Verbraucher erhobenen Sammelunterlassungsklagen ihre örtliche Unzuständigkeit feststellen, Berufung einzulegen, die Verwirklichung des vom Unionsrecht im Allgemeinen und von der Richtlinie 93/13 im Besonderen verfolgten Ziels der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus nicht behindert.

    Kann die Audiencia Provincial de Salamanca als nationales Berufungsgericht aufgrund des durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Verbraucherschutzes über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia n° 4 y de lo Mercantil de Salamanca, mit der die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Unterlassungsklage eines Verbrauchervereins mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und der nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, einem Gericht am Ort des Sitzes der Beklagten zugewiesen wird, entscheiden, obwohl hierfür keine innerstaatliche Rechtsgrundlage vorhanden ist?.

    Sind die Art. 4 AEUV, 12 AEUV, 114 AEUV und 169 AEUV sowie Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum hohen Niveau des Schutzes der Interessen der Verbraucher sowie zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinien und den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine zum Schutz der kollektiven oder diffusen Interessen der Verbraucher und Nutzer von einem Verbraucherverein mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln das Gericht des Ortes des Sitzes dieses Vereins und nicht das des Ortes, an dem die Beklagte ihren Sitz hat, zuständig ist?.

    Dafür genügt der Hinweis, dass die Klage, die ACICL beim erstinstanzlichen Gericht in Salamanca erhoben hat, und ihre Berufung zum vorlegenden Gericht das Ziel verfolgen, den missbräuchlichen Charakter der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens verwendeten Klauseln festzustellen, und somit offensichtlich die gerichtliche Überprüfbarkeit des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes, gegebenenfalls durch die in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Verbraucherschutzvereine, für die Verbraucher betreffen.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass "angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ... ein Ende gesetzt wird".

    Die Richtlinie 93/13 harmonisiert nicht die verfahrensrechtlichen Mittel, die solchen Vereinen zur Verfügung stehen.

    Muss schließlich daran erinnert werden, dass für die Anwendung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität "jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des [Unions]rechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung [des Art. 267 AEUV] im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen"(25) ist? Die Punkte, die ich bereits angeführt habe in Bezug auf erstens den Ausschluss jeder Rechtsschutzverweigerung, zweitens das Vorhandensein einer Klagemöglichkeit, die dem Verbraucherschutzverein tatsächlich zur Verfügung steht und drittens die Möglichkeit, gegebenenfalls die Diskussion über die örtliche Zuständigkeit wieder zu eröffnen, sobald die Entscheidung in der Sache ergangen ist, bringen mich zu der Ansicht, dass Art. 52 Abs. 1 Nr. 14 ZPG die Ausübung der Rechte, die die Richtlinie 93/13 den Verbraucherschutzvereinen verleiht, weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert oder die Verwirklichung des Ziels, das sie verfolgt, gefährdet.

    Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, zu entscheiden, dass beim jetzigen Stand des Unionsrechts der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem von der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, im Kontext des Ausgangsverfahrens einer nationalen Verfahrensregel nicht entgegensteht, nach der eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer von einem Verbraucherschutzverein eingereichten Unterlassungsklage die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird, nicht rechtsmittelfähig ist, wenn im Übrigen aus der Prüfung des nationalen Rechts folgt, dass diesem Verein tatsächlich eine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht, um seine Klage in der Sache geltend zu machen.

    Erstens verlangt die Richtlinie 93/13 nur, dass "Organisationen, die ... ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, ... Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen ... zum Gegenstand haben, ... einleiten können [müssen]"(28).

    Die in Art. 7 der Richtlinie 93/13 genannten angemessenen und wirksamen Mittel bestehen unter anderem darin, dass es den genannten Organisationen möglich sein muss, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen(29).

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass "das mit der [Richtlinie 93/13] geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt"(30).

    Gewiss hat der Gerichtshof im Kontext der Richtlinie 93/13 eine nicht einzeln ausgehandelte Vertragsklausel als missbräuchlich angesehen, die systematisch dazu führte, bei Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag die Zuständigkeit dem für den Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Gericht zu übertragen(36).

    Die Erläuterungen, die die spanische Regierung in ihren Schriftsätzen zur verfahrensmäßigen Behandlung von Unterlassungsklagen, die von Verbraucherschutzorganisationen erhoben werden, vorgelegt wurden, wie das Absehen von der Sicherheitsleistung oder die Unverjährbarkeit solcher Klagen in Verbindung mit dem zur Rechtfertigung vorgebrachten Argument, dass eine solche Zuständigkeitsregel den doppelten Zweck verfolge, widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern(39) und die Durchführung der getroffenen Entscheidung durch den Gewerbetreibenden zu erleichtern(40), überzeugen mich letztendlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften die Anwendung der Rechte, die den betreffenden Organisationen nach dem Unionsrecht im Allgemeinen und der Richtlinie 93/13 im Besonderen zustehen, weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

    Beim jetzigen Stand des Unionsrechts steht der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem von der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, im Kontext des Ausgangsverfahrens einer nationalen Verfahrensregel nicht entgegen, nach der eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer von einem Verbraucherschutzverein eingereichten Unterlassungsklage die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts festgestellt wird, nicht rechtsmittelfähig ist, wenn im Übrigen aus der Prüfung des nationalen Rechts folgt, dass diesem Verein tatsächlich eine Klagemöglichkeit zur Verfügung steht, um seine Klage in der Sache geltend zu machen.

    9 - Insoweit ist zu bemerken, dass der elektronische Handel ein Bereich ist, in dem die Tätigkeit der Europäischen Union auch ein hohes Verbraucherschutzniveau anstrebt, wie die Beachtung zeigt, die der Richtlinie 93/13 in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt zuteilwird (ABl. L 178 S. 1).

    28 - 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.

    29 - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13.

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