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   RG, 04.02.1898 - 93/98   

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RG, 04.02.1898 - 93/98 (https://dejure.org/1898,355)
RG, Entscheidung vom 04.02.1898 - 93/98 (https://dejure.org/1898,355)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1898 - 93/98 (https://dejure.org/1898,355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Droht im Sinne des § 288 St.G.B.'s die Zwangsvollstreckung, wenn die Veräußerung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen denjenigen Anspruch erst zur Entstehung bringt, betreffs dessen die Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Frage kommt? 2. Kann nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 31, 22
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Richtlinie 93/98/EWG.

    Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9) heißt es:.

    Die Richtlinie 93/98 wurde mit der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12), die im Wesentlichen dieselben Bestimmungen enthält, kodifiziert und aufgehoben.

    Wegen des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, gilt für den Ausgangsrechtsstreit allerdings weiterhin die Richtlinie 93/98.

    Die Frage des vorlegenden Gerichts ist demnach so zu verstehen, dass es wissen möchte, ob Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, und, falls ja, ob dieser Schutz wegen der bei solchen Fotografien vermeintlich zu geringen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Vervielfältigung des Werks in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 schwächer ist als der Schutz, der anderen, insbesondere fotografischen Werken zukommt.

    Was erstens die Frage angeht, ob wirklichkeitsgetreue Fotografien, insbesondere Porträtaufnahmen, nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sind, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 35), bereits entschieden hat, dass das Urheberrecht nur in Bezug auf ein Schutzobjekt - wie eine Fotografie - angewendet werden kann, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.

    Wie sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 ergibt, handelt es sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.

    Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass eine Porträtfotografie nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 93/98 dahin auszulegen ist, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

    Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Porträtfotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-145/10

    Painer - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Gerichtsstand der

    B - Die Richtlinie 93/98 und die Richtlinie 2006/116.

    Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(6) lautet wie folgt:.

    In der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(7) sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/98 kodifiziert worden.

    Die österreichische Regierung und die Kommission weisen darauf hin, dass nicht die vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen maßgeblich sind, sondern Art. 6 der Richtlinie 93/98, bzw. der Richtlinie 2006/116.

    Unschädlich ist auch, dass sich die Antwort auf die so verstandene Vorlagefrage nicht aus den in der Vorlagefrage genannten Bestimmungen ergibt, sondern aus Art. 6 der Richtlinie 93/98, der in Art. 6 der Richtlinie 2006/116 kodifiziert worden ist, sowie aus Art. 2 der Richtlinie 2001/29.

    Art. 6 der Richtlinie 93/98, der in Art. 6 der Richtlinie 2006/116 kodifiziert worden ist, regelt die Voraussetzungen, unter denen Fotografien nach unionsrechtlichen Vorgaben(48) urheberrechtlichen Schutz genießen.

    Bei diesem Begriff, der in der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 nicht definiert wird, handelt es sich um einen autonom auszulegenden Begriff des Unionsrechts.(49) Aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 bzw. dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116, die auf die Revidierte Berner Übereinkunft Bezug nehmen, ergibt sich, dass ein individuelles fotografisches Werk dann vorliegt, wenn dieses die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.

    Nach Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 wird somit lediglich das Ergebnis menschlichen Schaffens geschützt, wobei ein solches auch dann vorliegen kann, wenn sich die Person eines technischen Hilfsmittels wie eines Fotoapparats bedient.

    Weitere Kriterien sind - wie Art. 6 Satz 2 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 ausdrücklich klarstellt - nicht maßgeblich.

    Die Anforderungen für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Fotografie nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 sind somit nicht allzu hoch.(51) Wird dieser Maßstab zugrunde gelegt, so kann eine Porträtaufnahme nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 urheberrechtlich geschützt sein, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Auftragsarbeit des Fotografen handelt.

    Es obliegt dem vorlegenden Gericht, unter Anwendung dieses Maßstabs im Ausgangsverfahren festzustellen, ob die Fotografie, die als Vorlage für das Phantombild genutzt wurde, nach Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 urheberrechtlich geschützt ist.

    Ist eine Fotografie nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 urheberrechtlich geschützt, so verfügt ihr Urheber über ein Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29.

    Als Ergebnis ist erstens festzuhalten, dass eine Porträtaufnahme nach Art. 6 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn sie ein aus seiner geistigen Schöpfung resultierendes individuelles Werk des Fotografen ist, was dann gegeben ist, wenn dieser durch Nutzung vorhandener Gestaltungsräume der Porträtfotografie eine persönliche Note gibt.

    Nach Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte bzw. der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte genießt eine Porträtaufnahme urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine individuelle geistige Schöpfung des Fotografen ist, was voraussetzt, dass der Fotograf ihr durch Nutzung vorhandener Gestaltungsräume eine persönliche Note gegeben hat.

    Kritisch zum Ansatz des Gerichtshofs, nach dem auch für Werkarten, deren Schutzvoraussetzungen nicht harmonisiert sind, das Vorliegen einer geistigen Schöpfung verlangt wird, Schulze, G., "Schleichende Harmonisierung des urheberrechtlichen Werkbegriffs?", Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2009, S. 1019 ff. Im vorliegenden Fall kommt es darauf nicht an, weil die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit von Fotografien in Art. 6 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 harmonisiert sind.

    48 - Nach Art. 6 Satz 3 der Richtlinie 93/98 bzw. 2006/116 können Mitgliedstaaten Fotografien auch über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus schützen.

    49 - Dies ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98.

    51 - Siehe Nordemann, A., in Loewenheim, U., Handbuch der Urheberrechts , 2. Aufl. 2010, Beck, § 9 Randnr. 149. Leistner, M., "Copyright Law in the EC: Status quo, recent case law and policy perspectives", Common Market Law Review 2009, S. 847 ff., 849 f., weist darauf hin, dass der Maßstab in Art. 6 der Richtlinie 93/98 bzw. der Richtlinie 2006/116 dazu geführt hat, dass ein in bestimmten Mitgliedstaaten geltender höherer Maßstab abgesenkt wurde, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    Die Annäherung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wurde hauptsächlich mit der Richtlinie 93/98/EWG(9) erreicht, die später geändert und durch die Richtlinie 2006/116/EG(10) aufgehoben wurde, mit der die vorherigen Fassungen kodifiziert wurden.

    Der Gerichtshof leitete die Kriterien für die Feststellung, ob die Fotografie in der Rechtssache Painer den verlängerten Schutz (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ) der Richtlinie 93/98 genießt, aus Art. 6 dieser Richtlinie(36) ab.

    Dass die "bloßen Fotografien" die sich aus der Richtlinie 93/98 ergebenden Anforderungen an die Kreativität nicht erfüllen, bedeutet aber nicht, dass sie nicht den Schutz genießen, der den Urheberrechten innewohnt.

    Folglich ist es unerheblich, ob das von Herrn Renckhoff gefertigte Bild von Córdoba die Attribute aufweist, die von fotografischen Werken im Sinne der Berner Übereinkunft und der Richtlinie 93/98 verlangt werden, denn nach deutschem Recht sind alle Fotografien durch das UrhG geschützt(37).

  • BGH, 27.11.1990 - VI ZR 39/90

    Vollstreckungsvereitelung als Schutzgesetz; Anforderungen an Vereitelungsabsicht

    Nach ständiger Rechtsprechung ist § 288 StGB dahin auszulegen, daß eine Zwangsvollstreckung bereits dann "droht", wenn der Gläubiger zu erkennen gibt, seine ihm gegen den Schuldner zustehenden Ansprüche zwangsweise realisieren zu wollen (vgl. RGSt 20, 256, 257; 24, 238, 239, 26, 9, 10; 31, 22, 24 f.; RG GA 35, 201, 202; vgl. ferner Eser in Schönke/Schroder, StGB, 23. Aufl., § 288 Rdn. 10 f.; Samson in SK StGB, 4. Aufl., § 288 Rdn. 10; Schäfer in LK, StGB, 9. Aufl., § 288 Rdn. 11).
  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 55/97

    Werbefotos; Schutz von Lichtbildwerken und Lichtbildern

    Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Fotografien ausgegangen, die jedenfalls seit dem 1. Juli 1995 nicht mehr gelten, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Richtlinie 93/98/ EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 290/9) nach ihrem Art. 13 Abs. 1 umzusetzen war und auch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) umgesetzt worden ist (Art. 3 Abs. 2 des 3. UrhG-ÄndG).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

    Die Annäherung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wurde hauptsächlich mit der Richtlinie 93/98/EWG(9) erreicht, die später geändert und durch die Richtlinie 2006/116/EG(10) aufgehoben wurde, mit der die vorherigen Fassungen kodifiziert wurden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Der Begriff "Kabel" ist nicht nur in der Richtlinie 2001/29 enthalten, sondern wird auch in einigen Richtlinien verwendet, die die Grundlage der Richtlinie 2001/29 darstellen, nämlich die Richtlinien 92/100, 93/83 und 93/98.
  • BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52

    Rechtsmittel

    Ob und wann dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung drohte, ist Tatfrage (RGSt 31, 22, 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-200/96

    Metronome Musik

    2: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42); Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15); Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9); Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
  • BGH, 15.02.1977 - 5 StR 577/76

    Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung - Wirksamkeit eines Strafantrags -

    Nicht erforderlich ist, daß eine vollstreckbare Forderung vorliegt oder auch nur Klage erhoben wurde, sofern sich nach den besonderen Umständen des Falles die Zwangsvollstreckung objektiv als nahe bevorstehend darstellt und der Schuldner im Bewußtsein dieses Zustandes handelt (RGSt 31, 22, 24).
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