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   EuGH, 20.06.1985 - 94/84   

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EuGH, 20.06.1985 - 94/84 (https://dejure.org/1985,900)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.1985 - 94/84 (https://dejure.org/1985,900)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 94/84 (https://dejure.org/1985,900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    ONEM / Deak

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - FAMILIENANGEHÖRIGE EINES ARBEITNEHMERS - UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER - ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR JUNGE ARBEITSLOSE - VERORDNUNG NR . 1408/71 - UNANWENDBARKEIT

  • EU-Kommission

    ONEM / Deak

  • Wolters Kluwer

    Weigerung zur Gewährung von Überbrückungsgeld wegen ungarischer Staatsangehörigkeit ; Anspruch eines familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers eines Mitgliedstaates nur auf Leistungen nach Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zugunsten der Familienangehörigen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der ... Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG - PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH - FAMILIENANGEHÖRIGE EINES ARBEITNEHMERS - UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER - ÜBERBRÜCKUNGSGELD FÜR JUNGE ARBEITSLOSE - VERORDNUNG NR. 1408/71 - UNANWENDBARKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Arbeitslosenunterstützung - Familienangehörige eines Arbeitnehmers.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 20.06.1985 - 94/84
    21 Wie der Gerichtshof wiederholt (zuletzt in seinem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973) entschieden hat, umfaßt der Begriff der sozialen Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 alle Vergünstigungen, "die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtem".
  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

    Auszug aus EuGH, 20.06.1985 - 94/84
    22 Ferner geht aus den Urteilen vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085) und vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057) hervor, daß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls bezweckt, die Diskriminierung der Verwandten absteigender Linie, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern.
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 20.06.1985 - 94/84
    0 Insoweit haben der Beklagte und die Kommission, die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht haben, auf das Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669) Bezug genommen.
  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

    Auszug aus EuGH, 20.06.1985 - 94/84
    22 Ferner geht aus den Urteilen vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085) und vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057) hervor, daß der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls bezweckt, die Diskriminierung der Verwandten absteigender Linie, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteile vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Außerdem bezweckt der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls, die Diskriminierung von Kindern, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern (vgl. Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    25 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873) geht hervor, daß sich ein Wanderarbeitnehmer auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um Sozialleistungen zu erlangen, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zugunsten der Kinder inländischer Arbeitnehmer vorgesehen sind (vgl. Randnr. 24 des Urteils).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-3/90

    M. J. E. Bernini gegen Minister van Onderwijs en Wetenschappen. -

    Aufgrund dieser Erwägung entschied der Gerichtshof im Urteil Deak vom 20. Juni 1985 (a. a. O., Randnr. 24), daß ein Mitgliedstaat, in dessen Rechtsvorschriften Leistungen zugunsten junger Arbeitsloser vorgesehen seien, die diesen aufgrund ihrer persönlichen Lage gewährt würden (28), diese Leistungen nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 den Kindern eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb verweigern dürfe, weil diese Kinder eine andere Staatsangehörigkeit als die eines Mitgliedstaats besässen.

    Damit scheint mir der erste Teil der Frage beantwortet zu sein: Entgegen dem Vorbringen der belgischen und der dänischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache folgt aus dem Urteil Deak vom 20. Juni 1985, daß auch soziale Vergünstigungen, die durch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften dem Kind selbst eingeräumt werden, als eine soziale Vergünstigung für den Elternteil/Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anzusehen sind, und zwar deshalb, weil sie geeignet sind, die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

    Als mittelbarer Anspruch des Kindes auf Gleichbehandlung, d. h. als Ausfluß des Anspruchs des Elternteils/Wanderarbeitnehmers auf Studienfinanzierung, der für ihn als soziale Vergünstigung angesehen wird, ist der Anspruch des Kindes meines Erachtens nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß das Kind in dem Mitgliedstaat wohnt, der diese Studienfinanzierung gewährt (ebensowenig wie er nach dem Urteil Deak vom 20. Juni 1985 daran geknüpft ist, daß das Kind die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt; siehe oben, Nr. 21).

    (27) So u. a. Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98

    Kaba

    55: - Urteil Reed, Randnr. 26. In gleichem Sinne vgl. Urteile Cristini, Randnr. 13, vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057, Randnr. 21), vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr.22), vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81(Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 12), vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199, Randnr. 11), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner und Cole, Slg. 1985, 1027, Randnr. 24), vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 20), vom 6. Juni 1985 in derRechtssache 157/84 (Frascogna I, Slg. 1985, 1739, Randnr. 20), vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 21), vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681, Randnr. 17), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 21), vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91 (Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 18), vom 14. März 1996 in der Rechtssache C-315/94 (De Vos, Slg. 1996, I-1417, Randnr. 20), Meints, Randnr. 39, Martínez Sala, Randnr. 25, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-185/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-6601, Randnr. 20).

    57: - Etwa Arbeitslosenhilfe für junge Arbeitnehmer, die ihre erste Beschäftigung suchen und von einem Arbeitnehmer zu unterhalten sind (vgl. Urteile Deak und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-278/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4307), eine Beihilfe für behinderte Familienangehörige, die vom Arbeitnehmer unterhalten werden (vgl. Rechtssache Schmid), eine Studienbeihilfe für die Kinder (vgl. statt vieler Urteile Di Leo, vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Echternach und Moritz, Martínez Sala, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289), oder eine besondere Altersbeihilfe, die Angehörigen aufsteigender Linie Mindesteinkünfte garantiert (Urteile Frascogna I, vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 256/86, Frascogna II, Slg. 1987, 3431, und vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-326/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-5517).

    64: - Vgl. Urteile Deak, Randnr. 24, Bernini, Randnr. 28, und Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 54, Randnr. 21).

  • BSG, 29.11.1995 - 14 REg 8/94

    Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld - Voraussetzungen für eine Aussetzung

    Dagegen gilt Art. 73 EWGV 1408/71 nach wiederholten Entscheidungen des EuGH nicht für originäre, nicht abgeleitete Ansprüche und Leistungen, die einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers aufgrund seiner persönlichen Lage und nicht wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger gewährt werden (EuGH Urteile vom 23. November 1976 - Rechtssache 40/76 - EuGHE 1976, 1669; vom 20. Juni 1985 - Rs 94/84 - EuGHE 1985, 1873 = SozR 6050 Art. 2 Nr. 8; vom 8. Juli 1992 C-243/91 - Slg I 1992, 4401; vom 16. Juli 1992 C-78/91 - Slg I 1992, 4839; vom 27. Mai 1993 C-310/91 - Slg I 1993, 3011; vom 20. April 1994 C-58/93 - Slg I 1994, 1353).

    Bei den sozialen Vergünstigungen nach Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um von der arbeits- oder sozialrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers abgeleitete oder um originäre Rechte des Familienangehörigen handelt (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - Rs 94/84 - EuGHE 1985, 1873 = SozR 6050 Art. 2 Nr. 8; vom 27. Mai 1993 - Rs C-310/91 -Slg I 1993, 3011; vom 20. April 1994 - Rs C-58/93 - Slg I 1994, 1353).

    Damit stellt sich die Frage, ob der Beschäftigungsstaat aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, dem in einem anderen Mitgliedstaat und gerade nicht im Beschäftigungsstaat (so aber der Sachverhalt in der Rs 94/84 - EuGHE 1985, 1873 = SozR 6050 Art. 2 Nr. 8, der Rs C-310/91 - Slg I 1993, 3011 - und der Rs C-58/93 - Slg I 1994, 1353 -) lebenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers einen als soziale Vergünstigung zu qualifizierenden Anspruch zu gewähren, der einem Familienangehörigen im Beschäftigungsstaat aufgrund seiner persönlichen Lage und nicht deshalb gewährt wird, weil er Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, und der Ausfluß einer verhaltenssteuernden Normsetzung ist.

  • EuGH, 12.09.1996 - C-278/94

    Kommission / Belgien

    Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genössen die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats seien, die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer; in dem Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Deak, Slg. 1985, 1873) habe der Gerichtshof das belgische Überbrückungsgeld als soziale Vergünstigung im Sinne dieses Artikels angesehen.

    Im Urteil Deak habe der ungarische Staatsangehörige Deak die hier streitige Voraussetzung erfuellt, weil er seine Schulausbildung in Belgien abgeschlossen habe, wo seine Mutter, eine italienische Staatsangehörige, gearbeitet habe.

    25 In dem späteren Urteil Deak hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Gewährung des belgischen Überbrückungsgelds nicht unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1408/71 verlangt werden könne (Randnrn. 16 und 27), daß diese Leistung aber eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstelle.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

    35 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verankerte Gleichheitssatz, der alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland gewährt werden, ebenfalls, die Diskriminierung von Kindern, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, zu verhindern (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75, Cristini, Slg. 1975, 1085, Randnr. 19, vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873, Randnr. 22, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1996 - C-245/94

    Ingrid Hoever und Iris Zachow gegen Land Nordrhein-Westfalen.

    (27) - Rechtssache 94/84 (ONEM/Deak, Slg. 1985, 1873).

    (71) - Vgl. Urteile in den Rechtssachen 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr. 22), 94/84 (Deak, angeführt in Fußnote 27, Randnr. 20), 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283) und 316/85 (Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 10 und 11) und in jüngster Zeit Urteil in der Rechtssache C-151/94 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

    26 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus dem mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel der Gleichbehandlung, daß der Begriff der sozialen Vergünstigungen, die durch diese Vorschrift auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt wurden, alle Vergünstigungen umfaßt, "die, ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht, den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern" (Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84, Deak, Slg. 1985, 1873).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1996 - C-25/95

    Siegfried Otte gegen Bundesrepublik Deutschland. - Soziale Sicherheit der

  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92

    Gleichheitssatz - Landeserziehungsgeld - Türken

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DIE ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-243/91

    Belgischer Staat gegen Noushin Taghavi. - Soziale Sicherheit - Leistungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03

    Hosse - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02

    Collins

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2001 - C-189/00

    Ruhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02

    Laurin Effing

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2000 - C-33/99

    Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-255/99

    Humer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99

    Offermanns

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-258/04

    Ioannidis

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 2 A 11358/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-315/94

    Peter de Vos gegen Stadt Bielefeld.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.1993 - C-310/91

    Hugo Schmid gegen Belgischer Staat, vertreten durch den Sozialminister. - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1992 - C-295/90

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1987 - 316/85

    Centre public d'aide sociale de Courcelles gegen Marie-Christine Lebon. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-78/91

    Rose Hughes gegen Chief Adjudication Officer, Belfast. - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-18/90

    Office national de l'emploi gegen Bahia Kziber. - Kooperationsabkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1996 - C-278/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 228/88

    Giovanni Bronzino gegen Kindergeldkasse. - Soziale Sicherheit - Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1987 - 147/87

    Saada Zaoui gegen Caisse régionale d'assurance maladie de l'Ile-de-France

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Office national de l'emploi gegen Joszef Deak.

    Soziale Sicherheit - Arbeitslosenunterstützung - Familienangehörige eines Arbeitnehmers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 31.05.1979 - 207/78

    Ministère public / Even

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Dabei verwiesen Sie in Ihren Fragen auf Ihre einschlägigen Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019), vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199).

    In den ferner noch in Ihren Fragen erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019) und 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33) ging es - anders als in den Rechtssachen Cristini und Castelli - um soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer und nicht um Vergünstigungen für ihre Familienangehörigen.

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Dabei verwiesen Sie in Ihren Fragen auf Ihre einschlägigen Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019), vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199).

    In den ferner noch in Ihren Fragen erwähnten Urteilen in den Rechtssachen 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019) und 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33) ging es - anders als in den Rechtssachen Cristini und Castelli - um soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer und nicht um Vergünstigungen für ihre Familienangehörigen.

  • EuGH, 12.07.1984 - 261/83

    Castelli / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Dabei verwiesen Sie in Ihren Fragen auf Ihre einschlägigen Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019), vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199).

    Die Kommission hat sich in ihrer Antwort vor allem auf Ihre Urteile in den Rechtssachen 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085) und 261/83 (Castelli, Urteil vom 12. Juli 1984, Slg. 1984, 3199) gestützt und Ihre Fragen wie folgt beantwortet:.

  • EuGH, 22.06.1972 - 1/72

    Frilli / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Der Sache nach sehe ich in erster Linie insoweit einen Unterschied zu den Rechtssachen Cristini und Castelli, die die Kommission als Präzedenzfälle heranzieht, als es dort eindeutig um eine soziale Vergünstigung ging, die unmöglich als eine Leistung der sozialen Sicherheit in dem in Ihrem Urteil in der Rechtssache 1/72 (Frilli, Slg. 1972, 457) definierten Sinne sein konnte.
  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Für einen solchen Fall haben Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057) tatsächlich entschieden, daß ein anderer als der von der Kommission vertretene Standpunkt den betroffenen Arbeitnehmer veranlassen könnte, in einen anderen Mitgliedstaat zu übersiedeln, wo er die entsprechenden Vergünstigungen für sein Kind erhalten könnte.
  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Die Kommission hat sich in ihrer Antwort vor allem auf Ihre Urteile in den Rechtssachen 32/75 (Cristini, Slg. 1975, 1085) und 261/83 (Castelli, Urteil vom 12. Juli 1984, Slg. 1984, 3199) gestützt und Ihre Fragen wie folgt beantwortet:.
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1985 - 94/84
    Was die erste Frage des vorlegenden Gerichts anbelangt, entnehmen sowohl das Office national de l'emploi wie die Kommission Ihrem Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669), daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 20.06.1984 - I 94/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,22751
FG Saarland, 20.06.1984 - I 94/84 (https://dejure.org/1984,22751)
FG Saarland, Entscheidung vom 20.06.1984 - I 94/84 (https://dejure.org/1984,22751)
FG Saarland, Entscheidung vom 20. Juni 1984 - I 94/84 (https://dejure.org/1984,22751)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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