Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.1986 - 96/85   

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https://dejure.org/1986,2088
EuGH, 30.04.1986 - 96/85 (https://dejure.org/1986,2088)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1986 - 96/85 (https://dejure.org/1986,2088)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1986 - 96/85 (https://dejure.org/1986,2088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - ARBEITNEHMER - ÄRZTE UND ZAHNÄRZTE - ZUGANG ZUM BERUF - BESCHRÄNKUNGEN AUS GRÜNDEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN - VERBOT DER ZULASSUNG AUFGRUND DER ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Rückgängigmachung der Zulassung in einem anderem Mitgliedstaat als Voraussetzung des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Zahnarztes; Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Arztes oder Zahnarztes nach französischem Recht; Beachtung der Vorschriften des ...

  • Judicialis

    EWGVtr Art. 48; ; EWGVtr Art. 52; ; EWGVtr Art. 59

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Zulassung zu dem Beruf des Arztes und des Zahnarztes.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1987, 227
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1992 - C-351/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. -

    Diese Grundsätze wurden vom Gerichtshof in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475) auf ärztliche Berufe angewandt.

    In ihrer Klagebeantwortung versucht die luxemburgische Regierung zu zeigen, daß ein Unterschied zwischen der in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich) behandelten und der im vorliegenden Fall zu untersuchenden Regelung besteht.

    Darüber hinaus steht die luxemburgische Regierung auf dem Standpunkt, das in der Rechtssache 96/85 ergangene Urteil sei unhaltbar.

    Was das Niederlassungsrecht und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer angeht, so kann meines Erachtens zwischen dem Gesetz vom 29. April 1983 und der in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich) behandelten Regelung nicht unterschieden werden.

    Dazu heisst es unter Randnummer 12 des Urteils in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich),.

    Insofern ist festzuhalten, daß ein derartiger Zustand der Unsicherheit, bei dem das innerstaatliche Recht das nach Gemeinschaftsrecht bestehende Recht auf Gleichbehandlung nicht angemessen wiedergibt, mit dem Vertrag nicht vereinbar ist: vgl. Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 41).

    Ausserdem ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der in Nummer 6 erwähnten Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich) das allgemein für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Ärzte geltende Verbot verurteilt hat, in Frankreich eine Zweitpraxis einzurichten, obwohl keine Diskriminierung zugunsten in Frankreich bereits niedergelassener Ärzte vorlag.

    Auch wenn kein Unterschied besteht zwischen den vom Gerichtshof in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich) kritisierten Vorschriften und den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1983, führt die luxemburgische Regierung aus, daß der Gerichtshof in der genannten Rechtssache mit der Feststellung zu weit gegangen sei, derartige Bestimmungen verstießen gegen die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag.

    Ausserdem ist nach Auffassung der luxemburgischen Regierung bei den vom Gerichtshof in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich) angeführten Beispielen (nämlich Radiologe und Chirurg) die Organisation der Krankenhaussysteme in den meisten Mitgliedstaaten unberücksichtigt geblieben, wo solche Ärzte einem einzigen Krankenhaus angehörten, von dem aus die Pflege von Patienten im Wege der Dienstleistung erbracht werde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99

    Kommission / Italien

    Im Urteil Kommission/Frankreich vom 30. April 1986(26) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Ausübung der Zahnarzttätigkeit durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Staatsangehörige nicht an die Verpflichtung knüpfen könne, ihre Zulassung in diesem anderen Mitgliedstaat rückgängig zu machen.

    6: - Die Kommission führt das Urteil vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475) an.

    9: - Die Kommission führt das Urteil Kommission/Frankreich an.

    18: - Vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355, Randnr. 11).

    19: - Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 30; Hervorhebungen von mir).

    20: - Urteil vom 9. Dezember 1997 (Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

    Siehe auch Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 34 bis 48), vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247, Randnrn. 20 bis 23) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Was die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit den Vertragsbestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit angehe, so sei zu verweisen auf die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 12), vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475, Randnrn. 10 und 11) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12), wonach objektive, unterschiedslos angewandte und der Vollendung des Binnenmarktes und dem Verbraucherschutz dienende Kriterien, wie hier das nationale Wettbewerbsrecht, den Artikeln 49 EG und 55 EG nicht zuwiderlaufen könnten.

    Jedenfalls sind Dienstleistungen nach Artikel 50 EG gegen Entgelt erbrachte Leistungen, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Warenverkehr, den freien Kapitalverkehr oder die Freizügigkeit unterliegen (in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1985 in der Rechtssache 18/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1339, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98

    Graf

    8: - Bosman, Randnr. 96; für den Bereich der Niederlassung vgl. Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971, im folgenden: Urteil Klopp) sowie Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475).

    39 und 40.32: - Urteil Daily Mail, Randnr. 16; Urteil ICI, Randnr. 21.33: - Urteil Klopp, a. a. O.; Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Randnrn. 13 und 14), und Rechtssache C-351/90 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1992, I-3945, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03

    SEVIC Systems - Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Verschmelzung -

    24 - Zur Unverhältnismäßigkeit absoluter und allgemeiner Verbote vgl. z. B. Urteile vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475, Randnr. 14), vom 16. Juni 1992 in der Rechtssache C-351/90 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1992, I-3945, Randnr. 19), vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45) und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc

    (193) - Urteil vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475).
  • EuGH, 16.06.1992 - C-351/90

    Kommission / Luxemburg

    13 Wie der Gerichtshof zum Beruf des Arztes und des Zahnarztes im Urteil vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475, Randnr. 10) anerkannt hat, sind bei der Berufsausübung insbesondere solche Vorschriften einzuhalten, die von dem Bemühen gekennzeichnet sind, einen möglichst wirksamen und vollständigen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

    18 Demnach ist festzustellen, daß zwar die objektive Rechtslage insofern eindeutig ist, als die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, daß aber doch aufgrund der Fortgeltung des Artikels 16 des fraglichen Gesetzes Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die betroffenen Normadressaten bezueglich der ihnen zustehenden Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden (vgl. Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03

    Kommission / Griechenland

    16 - Urteil vom 16. Juni 1992, Kommission/Luxemburg, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 22, in der auf das Urteil vom 30. April 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475, Randnr. 13) verwiesen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.1992 - C-106/91

    Claus Ramrath gegen Ministre de la Justice, Beteiligte: l'Institut des réviseurs

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 96/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1475) entschieden, daß die Freiheit eines Angehörigen eines freien Berufes, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu sein, nach Artikel 48 EWG-Vertrag auch das Recht einschließe, als Angestellter tätig zu sein.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1986 - 96/85   

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https://dejure.org/1986,15248
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1986 - 96/85 (https://dejure.org/1986,15248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.1986 - 96/85 (https://dejure.org/1986,15248)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 1986 - 96/85 (https://dejure.org/1986,15248)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit - Zulassung zu dem Beruf des Arztes und des Zahnarztes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1986 - 96/85
    Soweit es um die Niederlassung geht, beruft sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 107/83 (Ordre des avocats au barreau de Paris/Klopp, Slg. 1984, 2971), in dem der Gerichtshof entschieden hat: "Nach Artikel 52 ff. EWG-Vertrag [ist es] den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats verwehrt, nach dessen nationalen Rechtsvorschriften und den in ihm geltenden Standesregeln einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats das Recht auf Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und auf Ausübung dieses Berufs nur deswegen zu versagen, weil der Betroffene gleichzeitig eine Rechtsanwaltskanzlei in einem anderen Mitgliedstaat unterhält." Die Französische Republik hält dem entgegen, diese Entscheidung müsse vom vorliegenden Fall unterschieden werden, da sie auf der Überlegung beruhe, daß "der heutige Stand des, Verkehrs- und Fernmeldewesens es durchaus ermöglicht, den Kontakt zu den Gerichten und den Mandanten in geeigneter Weise sicherzustellen".
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