Weitere Entscheidung unten: RFH, 20.07.1943

Rechtsprechung
   RFH, 31.05.1944 - V 97/43   

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https://dejure.org/1944,49
RFH, 31.05.1944 - V 97/43 (https://dejure.org/1944,49)
RFH, Entscheidung vom 31.05.1944 - V 97/43 (https://dejure.org/1944,49)
RFH, Entscheidung vom 31. Mai 1944 - V 97/43 (https://dejure.org/1944,49)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 06.05.1965 - V 52/62 U

    Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes durch den Unternehmer zur

    Eine Montage, bei der nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs eine Anwendung des § 7 Abs. 3 UStG abzulehnen ist, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 97/43 vom 31. Mai 1944, RStBl 1944 S. 599 - Büromaschinen - Urteile des Bundesfinanzhofs V 150/56 U vom 17. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 437, Slg. Bd. 65 S. 532 - Melkanlagen - V 22/61 vom 12. Dezember 1963, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 7 Abs. 3, Rechtsspruch 113 - Ölfeuerungsanlagen -, und V 187/59 vom 18. April 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 318 - Röntgenanlagen und medizinische Badeeinrichtungen -).
  • BFH, 17.10.1957 - V 150/56 U

    Großhandelsvergünstigung durch Schaffung einer betriebsfähigen Anlage

    Der erkennende Senat tritt somit, wie schon das obenangeführte Urteil V 219/53 U vom 1. Juli 1954 erkennen läßt, der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 379/28 vom 4. Juli 1928, Reichssteuerblatt - RStBl - 1929 S. 70, und Urteil des Reichsfinanzhofs V 97/43 vom 31. Mai 1944, Slg. Bd. 54 S. 91, RStBl 1944 S. 599).
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Rechtsprechung
   RFH, 20.07.1943 - I 97/43   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,71
RFH, 20.07.1943 - I 97/43 (https://dejure.org/1943,71)
RFH, Entscheidung vom 20.07.1943 - I 97/43 (https://dejure.org/1943,71)
RFH, Entscheidung vom 20. Juli 1943 - I 97/43 (https://dejure.org/1943,71)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U

    Berücksichtigung von Kapitalerträgen bei der Ermittlung der steuerlich

    Werden den Versicherungsnehmern kraft der Satzung oder der Versicherungsbedingungen die zuviel erhobenen Beiträge zurückerstattet, sollen sie nicht versteuert werden (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38 vom 12. Dezember 1939, RStBl 1940 S. 463, Slg. Bd. 48 S. 79; I 71/39 vom 9. Januar 1940, RStBl 1940 S. 436, Slg. Bd. 48 S. 83, und I 97/43 vom 20. Juli 1943, RStBl 1943 S. 681, Slg. Bd. 53 S. 259).

    Das gilt jedoch nicht für die Ausschüttung von sonstigen Einnahmen (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 97/43); denn nur die auf dem Überschuß des Versicherungsentgelts über den Aufwand des Versicherers beruhende Beitragsrückerstattung soll den steuerpflichtigen Gewinn nicht erhöhen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 71/39).

    Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen den in § 25 Abs. 1 Ziff. 2 der Ersten KStDV (jetzt § 6 Abs. 2 Ziff. 2 KStG 1955) genannten Überschuß als Gewinn aus dem versicherungstechnischen Geschäft bezeichnet (Urteile des Reichsfinanzhofs I 365/38, I 71/39 und I 97/43).

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