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LG Berlin, 22.07.1992 - 98 T 25/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1993, 197
- Rpfleger 1993, 202
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Bamberg, 26.06.2012 - 1 W 29/12
Handelsregister: Berechtigung zur Anmeldung der Amtsniederlegung eines …
Von der Beschwerde nicht problematisiert, hier aber entscheidungserheblich ist allerdings die Rechtsfrage, ob dem einzigen Geschäftsführer, der sein Amt niedergelegt hat, gleichwohl jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Amtsniederlegung die Anmeldeberechtigung zuzubilligen ist (…so z.B. LG Köln, GmbHR 1998, S. 183; LG Berlin, ZIP 1993, S. 197 f.;… Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 39 Rn. 8;… Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 39 Rn. 14;… Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 39 Rn. 6;… Wicke, GmbHG, 2. Aufl. 2011, § 39 Rn. 3;… Hk-GmbHG/Lücke/Simon, 2011, § 39 Rn. 9). - OLG Frankfurt, 16.06.1993 - 20 W 178/93 1 Z 44/81">BayObLGZ 1981, 227 = Rpfleger 1981, 406 = GmbHR 1982, 214 LS; Senatsbeschluß 20 W 120/83 = BB 1983, 1561 = Rpfleger 1983, 404 = ZIP 1983, 1072; weitergehend LG Berlin Rpfleger 1993, 202).
- LG Frankfurt/Main, 19.12.1997 - 11 T 81/97
Nachreichen der Schlußbilanz bei Verschmelzung
Mit der neueren Rspr. (insbesondere LG Berlin Rpfleger 1993, 202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 105 ) geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß dem Erfordernis des § 78 GmbHG genüge getan wird, wenn der bisherige Geschäftsführer - zumindest im Fall der alleinigen Geschäftsführung - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Amtsniederlegung selbst sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. - OLG Rostock, 17.12.2002 - 6 W 52/02
Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung von Änderungen zur …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Köln, 14.08.1997 - 87 T 25/97
Anmeldung des Ausscheidens durch ausgeschiedenen Geschäftsführer
Mit der neueren Rspr. (insbesondere LG Berlin Rpfleger 1993, 202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 105 ) geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß dem Erfordernis des § 78 GmbHG genüge getan wird, wenn der bisherige Geschäftsführer - zumindest im Fall der alleinigen Geschäftsführung - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Amtsniederlegung selbst sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet.