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   EGMR, 05.07.2016 - 9912/15   

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EGMR, 05.07.2016 - 9912/15 (https://dejure.org/2016,16800)
EGMR, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9912/15 (https://dejure.org/2016,16800)
EGMR, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 9912/15 (https://dejure.org/2016,16800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    O.M. v. HUNGARY

    Violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Lawful arrest or detention;Article 5-1-b - Secure fulfilment of obligation prescribed by law);Non-pecuniary damage - award (Article 41 - Non-pecuniary damage;Just satisfaction) ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 5 Abs. 1, EMRK Art. 5 Abs. 1 Bst. f, EMRK Art. 5 Abs. 1 Bst. b
    Ungarn, Asylverfahren, Inhaftierung, homosexuell, sexuelle Orientierung, Willkür, Mitwirkungspflicht, Einzelfallprüfung, besondere Verletzlichkeit, Haft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 (9912/15, O.M. v. Hungary, Rn. 52, 54) hinsichtlich einer gerichtlichen Haftanordnung aus dem Jahr 2014 festgestellt, dass der Fall nicht hinreichend individualisiert bewertet worden ist und sich die Haft am Rande der Willkür bewegte ("the applicant's detention verged on arbitrariness").
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.07.2016 (Nr. 9912/15) belegt aber eindrucksvoll, dass sich an der Inhaftierungspraxis auch im Jahre 2014 nichts Grundlegendes geändert hatte.

    Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung aussetzt, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen werden, verstößt nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris; vom. 05.07.2016 - Nr. 9912/15), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh.

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren

    Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 24, 26).

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 (9912/15, O.M. v. Hungary, Rn. 52, 54) hinsichtlich einer gerichtlichen Haftanordnung aus dem Jahr 2014 festgestellt, dass der Fall nicht hinreichend individualisiert bewertet worden ist und sich die Haft am Rande der Willkür bewegte ("the applicant's detention verged on arbitrariness").
  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 698.15

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 24, 26).

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 461.16

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 24, 26).

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Deutsche Oberverwaltungsgerichte nehmen im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juli 2016 - Rs. 9912/15, O.M. v. Hungary, Rn. 40 ff. und vom 14. März 2017 - Rs. 47287/15 - Ilias and Ahmed v. Hungary, Rn. 98 ff., 117 ff.) und der Gerichte anderer Mitgliedstaaten (Nachweise bei OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR-NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42) nach früher unterschiedlicher Beurteilung (Nachweise bei: OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR-NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42; VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 13a ZB 15.50097, juris Rn. 4 ff.) seit Ende 2016 an, dass die dargestellten Voraussetzungen für eine Rücküberstellung von Betroffenen nach Ungarn derzeit nicht gegeben sind (OVG Bautzen, Urteil vom 6. Juni 2017 - 4 A 584/16.A, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - EzAR-NF 65 Nr. 43 = juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16, DVBl. 2016, 1615 Rn. 34 ff.; VGH München, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.5003, juris Rn. 24 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 9. März 2017 - 2 A 364/16, juris Rn. 24 ff.).
  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 463.16

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 203.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads/sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 325.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn; systemische Mängel

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 314.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn; systemische Mängel

  • EGMR, 21.03.2024 - 6182/20

    L. v. HUNGARY

  • EGMR, 22.02.2024 - 10940/17

    M.H. AND S.B. v. HUNGARY

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-528/15

    Al Chodor

  • EGMR, 17.10.2023 - 12427/22

    A.D. v. MALTA

  • VG Köln, 10.11.2016 - 1 K 839/15

    Zuständigkeit eines anderen Staates auf Grund von Rechtsvorschriften der

  • VG Köln, 10.11.2016 - 1 K 838/15

    Zuständigkeit eines anderen Staates auf Grund von Rechtsvorschriften der

  • EGMR, 14.09.2023 - 7077/15

    A.A. v. HUNGARY

  • EGMR, 14.09.2023 - 48139/16

    M.N. v. HUNGARY

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