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   BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90   

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BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90 (https://dejure.org/1991,1805)
BSG, Entscheidung vom 11.09.1991 - 9a RV 11/90 (https://dejure.org/1991,1805)
BSG, Entscheidung vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 (https://dejure.org/1991,1805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Todesurteil - Militärstrafjustiz - Zweiter Weltkrieg - Hinterbliebenenrente - Soldat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 1 Abs. 2 Buchst. d
    Leistungen nach dem BVG bei Todesurteilen der Militärstrafjustiz während des 2. Weltkriegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • zeit.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Ich habe mich ausgestoßen..."

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    'Während Jünglinge und Greise zu den Fahnen eilen, wird er fahnenflüchtig'. Deserteure, deutsche Wehrmachtjustiz und die unendliche Geschichte der Rehabilitation (Marcus Stortz; fhi 2002)

  • lto.de (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Militärstrafjustiz vor dem BSG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 211
  • NJW 1992, 934
  • BB 1992, 433
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.07.1964 - 9 RV 310/63

    Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz - Beeinträchtigung

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90
    § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) verlangt nicht, daß dies in einem kursorischen Wiederaufnahmeverfahren geprüft wird, nur weil die Urteile formal Bestand haben; Unrecht ist nicht nur festzustellen, wenn das Urteil selbst im Unrechtsstaat des Nationalsozialismus so nicht hätte ergehen dürfen (vgl BSG Urteil vom 30. Juli 1964 - 9 RV 310/63 - BSGE 21, 222 = SozR zu § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 71).

    § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) verlangt nicht, daß dies in einem kursorischen Wiederaufnahmeverfahren geprüft wird, nur weil die Urteile formal Bestand haben; Unrecht ist nicht nur festzustellen, wenn das Urteil selbst im Unrechtsstaat des Nationalsozialismus so nicht hätte ergehen dürfen (vgl BSG Urteil vom 30. Juli 1964 - BSGE 21, 222 = SozR zu § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 71).

    Daß die Gewährung der Straffreiheit im Einzelfall sogar wie ein Wiederaufnahmeverfahren wirken kann (insbesondere über § 7 der VO), ist in der Rechtspr schon immer anerkannt worden (BGHZ 10, 75 ff; BSGE 21, 222, 225), erstreckte sich jedoch gerade nicht auf Straftatbestände, die zugleich nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar waren.

  • BSG, 25.05.1960 - 11 RV 812/58
    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90
    Die Auslegung steht auch nicht im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 25. Mai 1960 (BSGE 12, 175 = SozR Nr. 47 zu § 1 BVG), das die Strafpraxis der Kriegszeit zutreffend würdigt.

    Die Auslegung steht auch nicht im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 25. Mai 1960 (BSGE 12, 175 = SozR Nr. 47 zu § 1 BVG), das die Strafpraxis der Kriegszeit zutreffend würdigt.

    In der Erkenntnis, daß auch ein Todesurteil, das - nach dem damals in Deutschland geltenden Recht, aber auch gemessen am Recht anderer westlicher Staaten - keine Rechtsfehler aufweist, eine Entschädigung zuläßt, hat das BSG die Hinrichtung eines Generals, der an der Vorbereitung des Attentats vom 20. Juli 1944 auf Hitler beteiligt war, zugleich als eine Schädigung iS des § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) angesehen (BSGE 12, 175 = SozR Nr. 47 zu § 1 BVG; vgl den ausführlichen Tatbestand im bestätigten Urteil des Bayerischen LSG, ABL des Bayerischen Arbeitsministeriums 1958 S B 89).

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 14/83

    Todesurteil durch ein Standgericht - Offensichtliches Unrecht - Schuld und

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90
    Den Geltungsbereich des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben das Landessozialgericht (LSG) und mit ihm der Beklagte und die Beigeladene, die sich auf einige Entscheidungen des BSG (vgl BSGE 57, 266 = SozR 3100 § 1 Nr. 32 mwN) stützen können, enger gezogen.

    Den Geltungsbereich des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben das Landessozialgericht (LSG) und mit ihm der Beklagte und die Beigeladene, die sich auf einige Entscheidungen des BSG (vgl BSGE 57, 266 = SozR 3100 § 1 Nr. 32 mwN) stützen können, enger gezogen.

    Sie ist in einem früheren Urteil des Senats, das eine Hinrichtung in Breslau betraf, dargestellt (BSGE 57, 266, 271 f).

  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51

    Gewährung von Straffreiheit für Beamte

    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90
    Daß die Gewährung der Straffreiheit im Einzelfall sogar wie ein Wiederaufnahmeverfahren wirken kann (insbesondere über § 7 der VO), ist in der Rechtspr schon immer anerkannt worden (BGHZ 10, 75 ff; BSGE 21, 222, 225), erstreckte sich jedoch gerade nicht auf Straftatbestände, die zugleich nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar waren.
  • BSG, 16.03.1972 - 10 RV 162/70
    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90
    Die Schädigungen durch Todesstrafen, um die es in diesem Verfahren allein geht, werden nach § 1 Abs. 2 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) den Schädigungen durch den militärischen Dienst gleichgestellt, wenn ein - damals als todesstrafenwürdig angesehener - Angehöriger der Wehrmacht sich dem strikten Befolgen militärischer Befehle oder gar dem Dienst insgesamt entzogen hat oder wenn er sich in anderer Weise strafbar gemacht hat und dadurch zum Opfer des Krieges geworden ist (vgl auch Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Breith 1970, 510, bestätigt durch BSG, Urteil vom 16. März 1972 - 10 RV 162/70; ein ähnlicher Sachverhalt wurde in BSG SozEntsch 2. Folge, IX/3 § 1 (c) Bundesversorgungsgesetz (BVG) Nr. 17 durch das BSG anders beurteilt - dazu kritisch: Kühne, SGb 1967, 489).
  • Drs-Bund, 14.11.1984 - BT-Drs 10/2368
    Auszug aus BSG, 11.09.1991 - 9a RV 11/90
    Diese sind nach dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 1985 als Unrecht zu brandmarken (dazu BT-Drucks 10/2368 mit Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Zweifelsohne widersprach dieser Teil der Straf- und Strafzumessungspraxis in unerträglichem Maße den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - BSGE 69, 211 ; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 - BGHSt 41, 317 ; Dietz, a.a.O. S. 485).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

    Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Verjährungslaufs ist es, ob der Angeklagte im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung mit einem rechtsstaatswidrigen Verfahren hätte rechnen müssen (vgl. BSG NJW 1992, 934 [BSG 11.09.1991 - 9a RV 11/90] ), weil dies jedenfalls nicht dazu geführt hätte, daß die Tat aufgrund staatlicher Einflußnahme unverfolgt geblieben wäre.
  • BSG, 16.05.1995 - 9 RV 16/94

    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung

    Nachdem der Klägerin das Urteil des erkennenden Senats vom 11. September 1991 (9 RV 11/90, BSGE 69, 211 = SozR 3-3100 § 1 Nr. 3) bekanntgeworden war, wonach, wenn keine besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen, zu vermuten ist, daß die Todesurteile der Militärstrafgerichte im Zweiten Weltkrieg offensichtliches Unrecht sind, beantragte sie im Januar 1992 erneut Leistungen.

    Diese Entscheidung schließt sich an die Rechtsprechung des Senats an, der im Hinblick auf ein Anfang 1945 erlassenes und vollstrecktes Todesurteil entschieden hat (Urteil vom 11. September 1991 - Zweites Breslau-Urteil - 9a RV 11/90 = SozR 3-3100 § 1 Nr. 3), daß die im Zweiten Weltkrieg von Militärgerichten massenhaft erlassenen Todesurteile als offensichtliches Unrecht zu behandeln sind, wenn keine gegen diesen Eindruck sprechenden Umstände im Einzelfall mehr bekannt sind.

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. September 1991 (aaO) entschieden.

  • VG Berlin, 08.10.2010 - 4 K 5.10

    Verweigerung von Ausgleichsleistung wegen Tätigkeit als Wehrmachtsrichter

    "Es gehört, namentlich seit der wegweisenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - zum allgemeingültigen und gesicherten Wissen, dass die Wehrmachtsjustiz in der NS-Zeit nicht unpolitisch war, sondern Stabilisator des NS-Regimes, ja, mehr als das, sie war nach offizieller Deutung aus der NS-Zeit "eine der beiden Säulen der nationalsozialistischen Herrschaft neben der Partei".

    Zu diesen ausgewählten Auffälligkeiten verfahrensrechtlicher Art mögen solche materieller Art treten, die Todesurteile der Wehrmachtgerichte als Unrecht erscheinen lassen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 -, NJW 1992, 934).

  • VG Hamburg, 14.12.2020 - 15 E 2497/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Studentenverbindung gegen die Bezeichnung als

    Es hat in diesem Bereich daher keine unabhängige Justiz gegeben (zum Vorstehenden mit ausführlichen weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 11.9.1991, 9a RV 11/90, BSGE 69, 211 ff., juris Rn. 19 ff.).
  • BSG, 26.02.1992 - 9a BV 94/91

    Versorgungsausschluß - Selbstschädigung - Hungerstreik

    Der Senat hat den Opferbegriff weitgefaßt und sowohl die Opfer der Militärjustiz (Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90, Breithaupt 1992, 241, unter Bezugnahme auf BSGE 12, 175 = SozR Nr. 47 zu § 1 BVG ) als auch einzelne Selbsttötungsfälle einbezogen, wenn sie auf den Militärdienst oder militärdiensteigentümliche Umstände zurückzuführen sind (vgl BSGE 1, 150; 7, 192; 11, 50 und Urteil vom 23. November 1971 - 8 RV 179/71).
  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

    Zweifelsohne widersprach dieser Teil der Straf- und Strafzumessungspraxis in unerträglichem Maße den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - BSGE 69, 211 ; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 - BGHSt 41, 317 ; Dietz, a.a.O. S. 485).
  • SG Düsseldorf, 23.04.2001 - S 15 (8) RJ 92/97

    Rentensteigernde Berücksichtigung von in der Zeit von Dezember 1941 bis März 1943

    Diesem Grundsatz nicht zu folgen, hieße, die heute als offensichtlich falsch erkannten Maßstäbe - Unrechtsmaßstäbe - zu Lasten der Opfer in heutiger Zeit fortgelten zu lassen (vgl Urteile des BSG vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - SozR 3 - 3100 § 1 Nr. 3, vom 26. Februar 1992 - 9a RV 30/90 - SozR 3 - 3-3100 § 1 Nr. 5 und vom 16. Mai 1995 - 9 RV 16/94 - SozR 3 - 3100 § 1 Nr. 16; vgl auch Renate Jaeger, Die NS-Militärjustiz und ihre Opfer, Zeitschrift für Rechtspolitik 1996, S 49 ff; Cornelius Pawlita, Vierzig Jahre Sozialgerichtsbarkeit - Eine Würdigung anhand der Rechtsprechung in bezug auf den Personenkreis der im Zweiten Weltkrieg von der Wehrmachtjustiz Verurteilten, Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S 617 ff; Paul J. Glauben, Offensichtlich unrechtmäßig - Das Bundessozialgericht bewertet die Todesurteile der NS-Militärgerichte neu, Deutsche Richterzeitung 1992, S 279 f).
  • KG, 14.11.1996 - 5 Ws 296/95

    Verurteilung zum Tode unter Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wegen

    Die hier vertretene Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 69, 211 = NJW 1992, 934 ), das in einem Fall, in dem weder das Urteil vorlag, noch die angewandte Strafvorschrift bekannt war (vgl. BUGE 69, 211, 220) zu dem Ergebnis kam, daß angesichts der Gesamtumstände die Rechtswidrigkeit von Todesurteilen der Militärjustiz in der Regel zu vermuten ist.
  • KG, 14.11.1996 - 1 AR 90/95

    Verurteilung zum Tode unter Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wegen

    Die hier vertretene Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 69, 211 = NJW 1992, 934 [BSG 11.09.1991 - 9a RV 11/90] ), das in einem Fall, in dem weder das Urteil vorlag, noch die angewandte Strafvorschrift bekannt war (vgl. BSGE 69, 211, 220 ) zu dem Ergebnis kam, daß angesichts der Gesamtumstände die Rechtswidrigkeit von Todesurteilen der Militärjustiz in der Regel zu vermuten ist.
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