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   BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85   

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https://dejure.org/1987,2188
BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85 (https://dejure.org/1987,2188)
BSG, Entscheidung vom 03.06.1987 - 9a RVs 27/85 (https://dejure.org/1987,2188)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - 9a RVs 27/85 (https://dejure.org/1987,2188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schwerbehinderter von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerbehinderter - Rundfunkgebührenpflicht - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Rollstuhl - Begleitperson

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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.02.1987 - 9a RVs 72/85

    Öffentliche Veranstaltung

    Auszug aus BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift, die eine Teilnahme am öffentlichen Leben und kulturellen Geschehen ermöglichen und behinderungsbedingte Störungen in bezug auf die Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben durch erleichterten Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen ausgleichen will und so der Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft dient (5 1 Abs. 1, 5 10 Nr. 2, 3 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst i Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -)" ist von den bislang durch den Senat entwickelten Abgrenzungskriterien (BSGE 53, 175 = SozR 3870 5 3 Nr. 15; BSG vom 3. Dezember 1986 - 9a RVs 4/89 - und 23. Februar 1987 - 9a RVs 72/85 - vergleiche auch Bayerisches LSG, Breithaupt 1985, 604) auszugehen.

    Der Betroffene muß vielmehr behinderungsbedingt am Besuch eines nennenswerten Teiles aller üblichen Veranstaltungen gehindert sein (insbesondere BSGE 53, 178, 179, 181; BSG vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 72/85 -).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 11.81

    Rundfunkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte - Bindung an Feststellung des

    Auszug aus BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85
    Veröffentlichung vorgesehen - BVerwGE 66, 315).
  • BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren -

    Auszug aus BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85
    Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom Versorgungsamt festgestellt werden sind (ä.3 Abs A.iVm 5 1 Schwa aF, % 4 Abs. 4 iVm $ 1 Schwa 1986; BSGE 52, 168 : SozR 3870 3 3 Nr. 13; BSG vom 23. Februar 1987 72/85.
  • BSG, 17.03.1982 - 9a/9 RVs 6/81

    Revisionsrichterliche Prüfung - Revisibilität von Landesrecht

    Auszug aus BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift, die eine Teilnahme am öffentlichen Leben und kulturellen Geschehen ermöglichen und behinderungsbedingte Störungen in bezug auf die Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben durch erleichterten Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen ausgleichen will und so der Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft dient (5 1 Abs. 1, 5 10 Nr. 2, 3 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst i Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -)" ist von den bislang durch den Senat entwickelten Abgrenzungskriterien (BSGE 53, 175 = SozR 3870 5 3 Nr. 15; BSG vom 3. Dezember 1986 - 9a RVs 4/89 - und 23. Februar 1987 - 9a RVs 72/85 - vergleiche auch Bayerisches LSG, Breithaupt 1985, 604) auszugehen.
  • SG Aachen, 23.04.2019 - S 12 SB 656/17

    Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen RF, aG, H und B im

    Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebe-nenfalls mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl, und/oder mit Hilfe einer Begleit-person (vgl. Bayerisches LSG Urteil vom 14.11.2018 - L 18 SB 84 = juris Rn. 19; BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89).

    Ein Ausschluss aus anderen als behinderungsbedingten Gründen begründet das Vorliegen der gesundheitli-chen Voraussetzungen des Merkzeichens RF nicht (vgl. BSG vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; LSG Bayern, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 14/10

    Bei der Frage, ob ein Behinderter die gesundheitlichen Voraussetzungen für

    Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann, vielmehr muss er praktisch an das Haus/ an die Wohnung gebunden sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1982, 9a/9 RVs 6/81; Urteil vom 10.08.1993, 9/9a RVs 7/91; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96; Urteil vom 23.02.1987, 9a RVs 72/85; Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Bayer. LSG, Urteil vom 20.10.2010, L 16 SB 182/09; Urteil vom 31.03.2011, L 15 SB 105/10).

    Öffentliche Veranstaltung ist jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art; dazu zählen Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen oder Interessen (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1987, 9a RVs 72/85; Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96).

    Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/ oder mit Hilfe einer Begleitperson (BSG, Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Urteil vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89).

    Damit erfüllt er die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen RF nicht (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85; Urteil vom 11.09.1991, 9a/9 RVs 15/89; Nr. 33 Abs. 2 Buchst. c AHP 2005).

    Wie vom BSG schon vor vielen Jahren beobachtet (Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85), empfindet es die Gesellschaft mittlerweile als normal, dass Rollstuhlfahrer mit und ohne Begleitperson an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Juni 1987, wonach weder ein witterungsbedingter noch ein wohnungsbedingter Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen - hier ging es um die räumliche Entfernung des Wohnorts vom Gemeindezentrum - geeignet seien, einen Anspruch auf Merkzeichen RF zu begründen (Urteil vom 03.06.1987, 9a RVs 27/85), ist entgegen der Zweifel des Sozialgerichts weiterhin richtig.

  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 2/96

    Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei Eingliederung

    Das LSG hat mit Recht erkannt, daß Schwerbehinderte vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen sind, solange sie mit technischen Hilfsmitteln, zB ihrem Rollstuhl, oder der Hilfe einer Begleitperson jedenfalls eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aufsuchen können (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25).
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