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   BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89   

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https://dejure.org/1990,5502
BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89 (https://dejure.org/1990,5502)
BSG, Entscheidung vom 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89 (https://dejure.org/1990,5502)
BSG, Entscheidung vom 29. August 1990 - 9a/9 RVh 1/89 (https://dejure.org/1990,5502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen der Versorgung nach § 65 BVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherung - Kausalität - Leistung - Ruhen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 15/76
    Auszug aus BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89
    Das folgt aus dem Zweck der Norm, Doppelleistungen, dh mehrere Leistungen mit gleicher Funktion (vgl. BSGE 44, 226, 229) auszuschließen.

    Diese Regelung zur Heilbehandlung macht aber nur das deutlich, was auch nach § 65 Abs. 1 BVG gewollt ist: Die Leistung nach BVG ruht nur "insoweit", als eine Leistung der Unfallversicherung auf derselben Ursache beruht (vgl zu vergleichbaren Auslegungsfragen BSGE 43, 68, 71; 44, 226, 228 f; BVerfGE 79, 88).

  • BSG, 16.03.1994 - 9 RVs 6/93

    Feststellung des Gesamt-GdB

    Auszug aus BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89
    Erst das Hinzutreten der weiteren Verletzung, für die allein der Beklagte Entschädigung leistet, führt imVersorgungsrecht zur Bildung einer rentenberechtigenden Gesamt-MdE, in der die Gesamtauswirkungen der Gesundheitsstörungen aus beiden Schandesereignissen zusammengefaßt sind (vgl. hierzu mit ausführlichen Nachweisen BSGE 48, 82 = SozR 3870 § 3 Nr. 4).
  • BSG, 09.12.1976 - 2 RU 39/76
    Auszug aus BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89
    Diese Regelung zur Heilbehandlung macht aber nur das deutlich, was auch nach § 65 Abs. 1 BVG gewollt ist: Die Leistung nach BVG ruht nur "insoweit", als eine Leistung der Unfallversicherung auf derselben Ursache beruht (vgl zu vergleichbaren Auslegungsfragen BSGE 43, 68, 71; 44, 226, 228 f; BVerfGE 79, 88).
  • Drs-Bund, 25.01.1963 - BT-Drs IV/938
    Auszug aus BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89
    des BVG und der Gesetze, die es für anwendbar erklären, der Versorgungsverwaltung zuordnen will und die Unfallversicherung zur Leistung nur nach dem "Meistbegünstigtenprinzip" heranzieht, wenn die MdE gering ist und daher noch keine Versorgungsansprüche entstehen (1), wenn ein Beschädigter für mittelbare Schädigungsfolgen unfallversichert ist (2), oder wenn dieLeistung nach OEG für ein anderweit unfallversichertes Opfer keine Verbesserung bringt (3) (vgl. hierzu den Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages in BT-Drucks. IV/938 neu S. 5 zu § 541 Abs. 1 Nr. 2 und die Begründung zu § 3 OEG , der den Vorrang des Versorgugnsrechts für die Opfer von Gewalttaten ausschließt - BR-Drucks. 352/74 S. 16).
  • BSG, 27.03.1980 - 10 RV 3/79

    Versorgungsrechtlich und versicherungsrechtlich geschützte Hilfeleistung

    Auszug aus BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVh 1/89
    Die Ruhensvorschrift hat im Hinblick auf § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO nur beschränkte Bedeutung (vgl. zur Abgrenzung BSGE 50, 80 = SozR 3200 § 81 Nr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - L 9 U 847/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Abtretung von Ansprüchen auf Verletztenrente -

    Das BSG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Leistungssysteme der Unfallversicherung und des Versorgungsrechts völlig eigenständig aufgebaut und nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 29.08.1990, 9a/9 RVh 1/89, in Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - L 7 V 4/03
    Mit der teilweisen Aufhebung habe das Versorgungsamt auch nicht zu der Entscheidung des BSG vom 29. August 1990 (Az. 9a/9 RVh 1/89) in Widerspruch gestanden, da in dem dort entschiedenen Fall zwei Kriegsbeschädigungen vorgelegen hätten, von denen eine als Unfallschaden anerkannt worden sei.

    Vollständig kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen daher nur ruhen, wenn sämtliche Gesundheitsschäden, die versorgungsrechtlich für die Bildung der Gesamt-MdE bzw. des Gesamt-GdS berücksichtigt werden, auch für die Festlegung der MdE im Sinne des Unfallversicherungsrechts maßgeblich sind (BSG, Urteil vom 29. August 1990, a.a.O.).

    Der Kläger kann sich bei seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht auf das Urteil des BSG vom 29. August 1990 (Az. 9a/9 RVh 1/89, zitiert nach juris) berufen.

  • BSG, 13.12.2010 - B 9 V 7/10 B
    Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.8.1990 - 9a/9 RVh 1/89 - (SozR 3-3100 § 65 Nr. 1) hinreichende Anhaltspunkte für eine Entscheidung (zu seinen Gunsten) enthalte.

    6 Diese Erfordernisse hat der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere hat er keinen abstrakten Rechtssatz des LSG herausgearbeitet, der einem abstrakten Rechtssatz in dem Urteil des BSG vom 29.8.1990 - 9a/9 RVh 1/89 - entgegenstehen könnte.

  • BSG, 29.11.2012 - B 9 V 49/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die

    Dabei wäre zB darauf einzugehen gewesen, dass sich das BSG mit Urteil vom 29.8.1990 (9a/9 RVh 1/89 - SozR 3-3100 § 65 Nr. 1) zur Auslegung von § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG geäußert hat.
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