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   BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90   

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https://dejure.org/1991,441
BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 (https://dejure.org/1991,441)
BSG, Entscheidung vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 (https://dejure.org/1991,441)
BSG, Entscheidung vom 06. März 1991 - 9b RAr 7/90 (https://dejure.org/1991,441)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 180
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 04.02.1987 - 5a RKn 8/86
    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
    Diese Vollzugsregelung (BSGE 61, 154, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr. 32), die zwingend anzuwenden ist (BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr. 23), steht für die länger als vier Jahre zurückliegende Zeit, für die keine Leistungen mehr erbracht werden dürfen, einem Rücknahme- und einem Ersetzungsakt entgegen.
  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
    Die zwingende Rechtsfolge des ersten Aufhebungsaktes, die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X, kann dadurch rückgängig zu machen sein, daß der Leistungsträger diese Pflicht beseitigt (vgl dazu BSG SozR 1300 § 44 Nr. 22; kritisch dazu Kopp, SGb 1987, 121; vgl auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88).
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
    Diese Vollzugsregelung (BSGE 61, 154, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr. 32), die zwingend anzuwenden ist (BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr. 23), steht für die länger als vier Jahre zurückliegende Zeit, für die keine Leistungen mehr erbracht werden dürfen, einem Rücknahme- und einem Ersetzungsakt entgegen.
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 63/89

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 541 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
    "Erbringen" bedeutet tatsächliches Leisten (§ 43 SGB I, §§ 102 bis 105 SGB X; zu § 18c Abs. 1 bis 3 BVG: Rundschreiben (RdSchr) des Bundesminister f. Arbeit u. Sozialordnung (BMA) vom 18. Juni 1982 - BABl 1982 Heft 9 S 109; vgl auch BSG 12. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 - Rundschreiben (RdSchr) Nr. 9/91 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand).
  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 49/86

    Verjährung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Verjährungseinrede -

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
    Sie ist auf die Rücknahmeregelung bezogen, die voraussetzt, daß infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden (BSGE 62, 10, 13 = SozR 2200 § 1254 Nr. 7).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90
    Das Uhg als Zuschuß hat eine andere Rechtsnatur als das Darlehen, dh als der nur zur zeitweiligen Nutzung gewährte Uhg-Betrag, wenn auch beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Bildungsmaßnahme und zugleich der Motivierung zur Teilnahme dienen (BSGE 58, 160 [BSG 13.06.1985 - 7 RAr 27/84], bes 164 = SozR 4100 § 138 Nr. 11).
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Denn das BSG hat die Regelung des § 44 Abs. 4 S 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs. 4 SGB X "schlechthin" ausgeschlossen ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSG SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1).

    In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3) , denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).

    Hat die Verwaltung einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen, so ergibt sich der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 44 Abs. 4 S 1 SGB X. Diese Vorschrift ist vom BSG - soweit nicht eine länger zurückliegende Zeit betroffen ist - als zwingend anzuwendende Vollzugsregelung angesehen worden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3 mwN).

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1) .

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen (für Ansprüche, die länger als vier Jahre zurückliegen vgl BSGE 68, 180 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Gemeint ist mit "Erbringen" allgemein die Zahlung (vgl auch § 50 Abs. 1 und 2 SGB X, dazu Klerks in info also 2022, 83, 85 Anm zu LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.5.2021 - L 21 AS 1280/20) bzw tatsächliches Leisten (BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3, juris RdNr 13) .

    Dass der Art nach im Ausgangspunkt dieselben Leistungen, nämlich zuschussweise zu zahlendes Alg II, Gegenstand der vorläufigen wie der abschließenden Regelung sind, steht außer Zweifel (zu den Auswirkungen einer Zahlung als Zuschuss oder als Darlehen BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 4, juris RdNr 16; BSG vom 28.2.2003 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 11) .

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Behörde schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen (vgl BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3, juris RdNr 12; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 16; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 10, RdNr 16) .

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