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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08 (https://dejure.org/2010,5390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 (https://dejure.org/2010,5390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2010 - A 10 S 689/08 (https://dejure.org/2010,5390)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Keine Gruppenverfolgung pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen Zugehörigkeit zur Ahmadiyyia-Glaubensgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § ... 51, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b, AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1, EMRK Art. 9 Abs. 2, EMRK Art. 3
    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Pakistan, Ahmadiyya, religiöse Verfolgung, Gruppenverfolgung, Qualifikationsrichtlinie, erhebliche individuelle Gefahr, Asylfolgeantrag, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungsgefahr, Änderung der Rechtslage, religiöses ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 3032/07

    Geltung der Qualifikationsrichtlinie für unanfechtbar abgeschlossene Fälle -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Eine unmittelbare individuelle Gefahr der religiösen Verfolgung besteht allenfalls für pakistanische Ahmadis, die zu ihrem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit stehen (wie Urteil des Senats vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 -, juris).

    a) Entgegen der vom Bundesamt in seinem Bescheid vom 22.01.2007 vertretenen Auffassung ist mit Rücksicht auf die Qualifikationsrichtlinie und in Bezug auf die Beurteilung der maßgeblichen Lage der Ahmadis in Pakistan eine relevante Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG eingetreten (vgl. näher Urteil des Senats vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris).

    Denn die Qualifikationsrichtlinie misst sich keine Geltung auch für Sachverhalte bei, über die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist unanfechtbar entschieden wurde (vgl. näher Urteil des Senats vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris ).

    Der Senat geht im Anschluss an sein Urteil vom 20.05.2008 (- A 10 S 3032/07 - a.a.O.) davon aus, dass sich die maßgebliche Rechtslage bei Anwendung der Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sowohl hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit als auch des Prognosemaßstabs für die festzustellende Verfolgungswahrscheinlichkeit geändert hat.

    Wie im Urteil vom 20.05.2008 (- A 10 S 3032/07 - a.a.O.) näher dargelegt, dürfte die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut über den Schutz hinausgehen, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde, jedenfalls wenn nicht die Gefahr eines Eingriffs in Leib, Leben oder Freiheit aufgrund einer bereits vor Ausreise aus dem Heimatland ausgeübten religiösen Betätigung in Rede steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 - 10 C 51.07 - BVerwGE 133, 221).

    2.2.a) Wie vom Senat bereits in seinem Urteil vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07- a.a.O.) näher dargestellt, hat sich unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auch der Prognosemaßstab für die festzustellende Verfolgungswahrscheinlichkeit geändert.

    3.1 Die Lage in Pakistan - soweit sie für die Beurteilung des Schutzgesuchs des Klägers von Bedeutung ist - stellt sich auch im September 2010 im Wesentlichen so wie bereits im Urteil vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07 - a.a.O.) geschildert dar.

    Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beansprucht die vom Senat in seinem Urteil vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07 - a.a.O.) dargestellte Einschätzung der Lage weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit.

    Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, vor allem was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies in der Vergangenheit der Fall war (vgl. zu weiteren Nachweisen aus der auch älteren Rechtsprechung Urteil des Senats vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98

    Pakistan: Lage der Ahmadis - Religionsausübungsmöglichkeit im internen Bereich;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der HessVGH im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch der Senat ausgeht:.

    Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierenden, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U.v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).

    Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U.v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34).

    298 C dar, sondern eine Lästerung des Namens des Propheten (vgl. hierzu im Einzelnen HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 46 und 69).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Er ist nach ständiger Rechtsprechung unveräußerlich und nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht einschränkbar (vgl. zu den Einzelheiten etwa BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 ; sowie BVerwG, Urteile vom 20.01.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 und vom 05.03.2009 - 10 C 51.07 - a.a.O.).

    Nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143) gilt auch hier, dass eine pauschale und rein formale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss.

    298 B lautet (vgl. BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 ):.

    Es handelt sich nicht um staatliche Maßnahmen, "die der Durchsetzung des öffentlichen Friedens und der verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen, und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind" (so BVerfG, B.v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 im Kontext des Asylgrundrechts).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    An den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für eine Gruppenverfolgung ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) festzuhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237).

    Allerdings ist an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für eine Gruppenverfolgung auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 sowie Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 -, juris).

    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Bezug gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, a.a.O.).

    Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.03.2009 - 10 C 51.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Qualifikationsrichtlinie; Verfolgungshandlung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 20.05.2008 (Az.: A 10 S 72/08) vertretenen Auffassung habe sich der Schutzbereich der Religionsausübungsfreiheit unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie nicht wesentlich erweitert; an der Rechtsprechung des Senats könne im Hinblick auf eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2009 (Az.:10 C 51.07) nicht uneingeschränkt festgehalten werden.

    Wie im Urteil vom 20.05.2008 (- A 10 S 3032/07 - a.a.O.) näher dargelegt, dürfte die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut über den Schutz hinausgehen, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde, jedenfalls wenn nicht die Gefahr eines Eingriffs in Leib, Leben oder Freiheit aufgrund einer bereits vor Ausreise aus dem Heimatland ausgeübten religiösen Betätigung in Rede steht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 - 10 C 51.07 - BVerwGE 133, 221).

    Er ist nach ständiger Rechtsprechung unveräußerlich und nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht einschränkbar (vgl. zu den Einzelheiten etwa BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 ; sowie BVerwG, Urteile vom 20.01.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 und vom 05.03.2009 - 10 C 51.07 - a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 28.09.2007 - A 6 K 43/07
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. September 2007 - A 6 K 43/07 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 28.09.2007 - A 6 K 43/07 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan könne derzeit nicht angenommen werden und drohe auch nicht in absehbarer Zukunft.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. September 2007 - A 6 K 43/07 - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 22. Januar 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungspogroms - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200) ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt.

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200).

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330, RdNr. 125 ff. - Saadi -); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, ZAR 2008, 192).

    Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 - a.a.O.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08
    b) Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 - Abdulla -).

    4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden; die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 - a.a.O).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2007 - 10 S 25.06

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Erteilung des Einvernehmens zur

  • EGMR, 24.02.1998 - 23372/94

    LARISSIS AND OTHERS v. GREECE

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VGH Bayern, 23.10.2007 - 14 B 06.30315

    Asylrecht (Iran); Qualifikationsrichtlinie; Flüchtlingsstatus;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94

    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum

  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 550/07

    Pakistan; Ahmadi; Religiöse Verfolgung; Qualifikationsrichtlinie;

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerfG, 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • BVerwG, 02.02.2010 - 10 B 18.09

    Prüfung einer Gruppenverfolgung; Tamilen in Sri Lanka

  • VG Saarlouis, 20.01.2010 - 5 K 621/08

    Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie im Asylfolgeverfahren eines Ahmadiyyas

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2005 - 2 L 208/01
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 72/08

    Zur Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, besitzt die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (Fortführung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Anschluss an die Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 und 27.09.2010 - A 10 S 689/08).

    Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 am 28.08.2007 sei eine relevante Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG eingetreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289; Urteil des Senats vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris).

    Das Gericht gehe im Anschluss an seine Urteile vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07) sowie vom 27.09.2010 (A 10 S 689/08) davon aus, dass sich die maßgebliche Rechtslage bei Anwendung der Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sowohl hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit als auch des Prognosemaßstabs für die festzustellende Verfolgungswahrscheinlichkeit geändert habe.

    Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilen vom 20.05.2008 (A 10 S 3032/07) und vom 27.09.2010 (A 10 S 689/08) und deren Fortschreibung bis zur mündlichen Verhandlung drohe einem bekennenden Ahmadi, der zu seinem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit stehe und seinen Glauben in Pakistan öffentlich betätigen wolle, eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL.

    Etwas anderes ergibt sich jedoch für die bekennenden Ahmadis, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend ansehen, ihren Glauben - auch werbend - in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. hierzu im Folgenden und auch noch unten 2 e); vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 - A 11 S 3032/07 - juris; vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Das wird unter anderem mit der weiten Definition der Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie begründet, die auch die Praktizierung der Religion in der Öffentlichkeit umfasse (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 20. Mai 2008 - A 10 S 72/08 - AuAS 2008, 213 Rn. 121 und vom 27. September 2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 33 ff.; VGH München, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 - InfAuslR 2008, 101 ).
  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - A 13 K 752/18

    Ahmadis; Pakistan; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung

    Realistischerweise ist wohl von einer Zahl zwischen 500.000 und 4 Millionen Ahmadis auszugehen (ebenso United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom - Pakistan, S. 4: 500-600.000; AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13: 500.000 - 4 Millionen; BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, Stand: 05/2020, S. 5: 600.000-5 Millionen; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regards to political participation, education, and employment (2013-January 2016) [PAK105369.E], S. 1: 2-4 Millionen), wobei zutreffen dürfte, dass nur etwa 400-600.000 hiervon tatsächlich bekennende Mitglieder sind (vgl. UK Home Office, Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 15 Ziff. 4.1.2 sowie S. 65 Ziff. 2; ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - A 10 S 69/11 - n.v. UA S. 22 sowie Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 53).

    Allerdings konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem Kläger um einen solchen (bekennenden) Ahmadi handelt, der zu seinem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit steht und diesen derart - insbesondere werbend bzw. missionierend - in die Öffentlichkeit trägt, dass er schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris und vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris; neuerdings ebenso OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 69 ff., 101) als gruppenverfolgt anzusehen wäre.

    Wenn zur Annahme dieser inneren Verbundenheit ein Bedürfnis erforderlich sein soll, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen, es sich bei dem Betroffenen daher insoweit um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervortretenden Gläubigen handeln muss, dessen Glaube sich öffentlich manifestiert (in diesem Sinne OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 101 unter Verweis auf VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2020 - Au 3 K 17.34406 - juris Rn. 25 - 27; die missionierende Tätigkeit hingegen nicht als Erfordernis für eine entsprechende innere Verbundenheit, sondern lediglich als Indiz begreifend BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - 10 B 32/10 - juris Rn. 4, vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris), so kann hinsichtlich des Klägers des vorliegenden Verfahrens ebendies bei ihm nicht festgestellt werden.

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 43).

    Diese Einschätzung steht zwar in gewissem Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 116 unter Verweis auf Beschluss vom 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris; Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 45, 85) sowie der meisten anderen Obergerichte (Nachweise bei VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 116 sowie vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 86; zuletzt SächsOVG, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A - juris Rn. 36 f. sowie OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20.A - juris Rn. 49 ff.), wonach Ahmadis, soweit sie sich mangels innerer und verpflichtender Verbundenheit nicht öffentlichkeitswirksam zur Glaubensgemeinschaft bekennen, nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Maße bzw. Umfang Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind.

    Auch bei dieser Untergruppe ergebe sich nicht die hinreichende Verfolgungsdichte, die eine Gruppenverfolgung voraussetze (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 86).

    Sofern der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in seiner früheren Rechtsprechung noch angenommen hat, dass es keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt, wenn sich ein Ahmadi in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 85), stellt dies die Bedeutsamkeit des Eingriffs in die Religionsfreiheit durch die dargestellte geänderte staatliche Praxis im Personenstandswesen nicht in Abrede.

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