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   VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13   

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https://dejure.org/2013,25838
VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13 (https://dejure.org/2013,25838)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 (https://dejure.org/2013,25838)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. August 2013 - A 11 S 688/13 (https://dejure.org/2013,25838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben bei Rückkehr nach Afghanistan

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2
    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Afghanistan, Kabul, Ghazni, extreme Gefahrenlage, erhebliche individuelle Gefahr, allgemeine Gefahr, willkürliche Gewalt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004
    Rückkehr nach Afghanistan möglich

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2
    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben bei Rückkehr nach Afghanistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454, und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - NVwZ 2011, 56).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG Urteil vom 17.11.2011 - a.a.O.).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist nach einer auf einer ersten Stufe vorzunehmenden quantitativen Beurteilung, sodann aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237, und vom 17.11.2011 - a.a.O.).

    Ausgehend hiervon ist für den Senat nicht erkennbar, dass das Risiko, Opfer eines schädigenden Ereignisses zu werden, sich dem Faktor 1:800 auch nur annähern könnte, bei dem das Bundesverwaltungsgericht eine wertende Gesamtbetrachtung von vornherein (noch) nicht für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 17.11.2011 - a.a.O.), und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Zahl der für das Jahr 2012 gemeldeten Opfer zu niedrig war und vielmehr der Zahl des Jahres 2011 entsprach, somit die ursprünglich berichtete Reduktion von 12 v.H. (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report of Civilians in Armed Conflict 2012, S, 1 ff.) gar nicht stattgefunden hat, oder die Zahl sogar tendenziell höher lag als im Jahre 2011 (vgl. Briefing Notes vom 03.06.2013).

    Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL).

    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL) ist bei einem Risiko, im Falle der Rückkehr aufgrund (von einem bewaffneten Konflikt ausgehender) willkürlicher Gewalt erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, das sich aus einem Verhältnis der Zahl der zivilen Opfer zur maßgeblichen Gesamtzahl (Einwohnerzahl oder Mitgliederzahl der gefährdeten Gruppe, der er angehört) von 1:800 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres ergibt, eine entsprechende Intensität für die Annahme einer individuellen Gefährdung nicht erreicht.

    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Situation so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung nicht die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Einzelnen eine erhebliche konkret Gefahr droht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

    Legt man die landesweite Zahl der zivilen Opfer (7.559) von 2012 zugrunde, berücksichtigt man im Hinblick auf die Gesamtentwicklung und die Schwierigkeiten der Ermittlung genauer Zahlen bei einer gebotenen vorsichtigen Schätzung eine Steigerung von 25 % (1.890) und rundet die so ermittelte Zahl (9.449) auf volle Tausend auf (10.000), liegen bei einem Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung von 1 : 2.500 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Mit Beschluss vom 02.04.2013 ließ der Senat beschränkt auf die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes die Berufung im Hinblick auf das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 (10 C 15.12) zu.

    Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - InfAuslR 2013, 241).

    Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kläger in Afghanistan auf eine interne Schutzalternative nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. der Richtlinie 2011/95/EU verwiesen werden könnte (zum rechtlichen Maßstab vgl. näher BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - a.a.O. - und vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., S. 121 ff.).

    Was die Situation in Kabul betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31.01.2013 (a.a.O.) entschieden, dass jedenfalls für einen jungen gesunden, arbeitsfähigen und ledigen Mann die Rückkehr nach Kabul keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewirken würde.

    Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Es hat weiterhin die Voraussetzungen des Maßstabs der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O.) jedenfalls dann nicht als erfüllt angesehen, wenn eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu verneinen war (vgl. Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 28 und 36).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 28.06.2011 (a.a.O.) erklärt, dass er nicht davon überzeugt sei, dass Art. 3 EMRK nicht Garantien biete, die u.a. mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c QRL vergleichbar seien.

    (1) Wenn die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen sind, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der "Behandlung" bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - und vom 28.06.2011 - a.a.O.).

    Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011 - a.a.O.).

    aa) Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers aufgrund allgemeiner Gewalt im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan rechtfertigt nicht die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (zur Annäherung des Maßstabs des Art. 15 lit. c QRL und des Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a.a.O.).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.) hierzu dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils N./Vereinigtes Königreich (Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O.) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 -a.a.O.) Anwendung finden.

    Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.).

    (2) Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein.

    Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12

    Widerruf, subjektiv-öffentliches Recht, spezielle Widerrufsregeln,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454, und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - NVwZ 2011, 56).

    Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL).

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteile vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330 und vom 21.01.2011 - a.a.O. m.w.N.).

    Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL).

  • EGMR, 17.07.2008 - 25904/07

    Sri Lanka, Tamilen, Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, menschenrechtswidrige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    a) Nach dem Urteil in der Sache NA./Vereinigtes Königreich (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - juris) ist, da weder die Konvention noch die Protokolle dazu ein Asylrecht garantieren, die einzige, auf der Grundlage der Konvention bei Asylfällen zu prüfende Frage, ob der Betroffene im Fall seiner Abschiebung im Zielgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

    bb) Eine allgemeine Situation der Gewalt im Zielstaat ist nur in "äußerst extremen Fällen" intensiv genug, um die konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu begründen (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07, NA./Vereinigtes Königreich).

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer nachfolgenden Entscheidung, in der es um eine Abschiebung nach Afghanistan ging (Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; vgl. auch EGMR (V. Sektion), Urteil vom 20.10.2011 - 55463/09, Samina/Schweden - zur Abschiebung einer Christin nach Pakistan), weiterhin deutlich gemacht, dass sozialwirtschaftliche und humanitäre Überlegungen bei der Beurteilung einer zwangsweisen Rückkehr abgewiesener Asylbewerber in einen bestimmten Teil ihres Ursprungslands für die Frage nicht notwendig bedeutsam und sicherlich nicht entscheidend seien, ob der Betroffene tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in diesem Gebiet ausgesetzt wäre, wobei er keineswegs die akute Wichtigkeit solcher Überlegungen schmälern wolle.
  • EGMR, 20.10.2011 - 55463/09

    SAMINA v. SWEDEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer nachfolgenden Entscheidung, in der es um eine Abschiebung nach Afghanistan ging (Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; vgl. auch EGMR (V. Sektion), Urteil vom 20.10.2011 - 55463/09, Samina/Schweden - zur Abschiebung einer Christin nach Pakistan), weiterhin deutlich gemacht, dass sozialwirtschaftliche und humanitäre Überlegungen bei der Beurteilung einer zwangsweisen Rückkehr abgewiesener Asylbewerber in einen bestimmten Teil ihres Ursprungslands für die Frage nicht notwendig bedeutsam und sicherlich nicht entscheidend seien, ob der Betroffene tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in diesem Gebiet ausgesetzt wäre, wobei er keineswegs die akute Wichtigkeit solcher Überlegungen schmälern wolle.
  • VGH Hessen, 16.06.2011 - 8 A 2011/10

    Flüchtlingsanerkennung, Glaubwürdigkeit, Sachverständigengutachten,

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1524/12

    Drohen von Repressalien wegen tatsächlicher Regimegegnerschaft eines afghanischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - 13 A 2871/12

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots für

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170

    Asyl Afghanistan; Südregion - Uruzgan; Sperrwirkung bei Erlasslage; extreme

  • VGH Bayern, 29.01.2013 - 13a B 11.30510

    Rückkehr von afghanischen Staatsangehörigen in die Südregion

  • VG Göttingen, 04.12.2012 - 4 A 49/10

    Angehörige der Zivilbevölkerung, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen des Art. 3 EMRK bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/19 -, vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - und vom 24.07.2013 - A 11 S 727/13.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

    Ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 110 ff.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen des Art. 3 EMRK bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/19 -, vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - und vom 24.07.2013 - A 11 S 727/13.
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Insbesondere liegt auch kein aktuelleres Urteil des für das Verwaltungsgericht zuständigen und damit maßgeblichen Obergerichts zur Frage eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14. August 2013 - A 11 S 688/13 -, juris, Rn. 23 ff. und vom 27. April 2014 - A 11 S 3079/11 -, juris, Rn. 20 ff. ).
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