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   VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17   

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VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17 (https://dejure.org/2019,32290)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2019 - A 19 K 5742/17 (https://dejure.org/2019,32290)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 (https://dejure.org/2019,32290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 2 AufenthG 2004, § 58 AufenthG 2004, Art 47 EUGrdRCh
    Verstoß gegen die in der "Gnandi-Entscheidung" des EuGH festgelegten Informationspflichten im deutschen Asylsystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Fehlerfolge; Gnandi; Informationspflichten; Rückkehrentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung einer Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    a) Ein Verstoß gegen die durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seiner "Gnandi-Entscheidung" abgeleiteten Informationspflichten (Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) führt dann zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265).

    1. Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung, die den rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG entspricht, erweist sich als rechtswidrig, weil sie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.06.2018 (C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 ff.) formuliert worden sind, nicht gerecht wird.

    Die Richtlinien 2008/115/EG und 2013/32/EG sowie die Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh stehen einem solchen Vorgehen der Behörden aber nur dann nicht entgegen, wenn unter anderem alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, der Ausländer während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, kommen kann und wenn er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 67).

    Überdies muss vor dem Hintergrund des sechsten Erwägungsgrunds der Rückführungsrichtlinie zwecks Gewährung eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65).

    (2) Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung ist ferner deswegen rechtswidrig, weil das Bundesamt seine vom Gerichtshof der Europäischen Union gefundenen Informationspflichten (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) hinsichtlich des Laufs der Ausreisefrist verletzt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 11 A 610/19
    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    b) Dabei ist die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, aus der Sicht ex-ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (aA. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13.05.2019 (11 A 610/19.A -, juris) der Auffassung ist, dass der sich aus Art. 8 Abs. 2 RFRL und § 58 Abs. 1 AufenthG abzuleitende Abschiebungsschutz während des Laufs der Ausreisefrist kein Bleiberecht im Sinne der "Gnandi-Rechtsprechung" sein könne, übersieht es, dass das Verfahren in der Rechtssache "Gnandi" die einfache Ablehnung eines Asylantrags betraf.

    Soweit in der Literatur und Rechtsprechung vertreten wird, dass über eine Anwendung von § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und einer analogen Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist - entgegen dem Wortlaut der Verfügung des Bundesamtes - dadurch sichergestellt werden könne, dass nach der Stellung eines fristgemäßen Eilrechtsschutzgesuchs eine Abschiebung gesetzlich unzulässig ist (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG) und eine gesetzte Ausreisefrist dann in Analogie zu § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch dieses Eilrechtsschutzgesuch unterbrochen wird und nach ablehnender Entscheidung durch das Gericht erneut und von vorne zu laufen beginnt (siehe dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 2 V 3028/18 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2), kann dies in Verfahren, in denen - wie hier - ein Eilrechtsschutzgesuch nicht gestellt worden, nicht zu einer Unionsrechtskonformität der Ausreisefrist führen, weil die Wirkungen des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG gerade nur durch die Stellung eines solchen Antrags ausgelöst werden könnten.

    Würde man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris) darauf abstellen, ob dem konkreten Kläger durch die falsche Belehrung tatsächlich ein Rechtsnachteil im Sinne einer Einschränkung seiner Verteidigungsrechte entstanden wäre, könnte das gerichtliche Rechtsschutzverfahren nicht dazu dienen, die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch das Bundesamt zu korrigieren.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    Er hat aber klargestellt, dass sich seine Rechtsprechung auch auf die Neufassungen der Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bezieht (dazu EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 42 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 15).

    In den Fällen, in denen ein Asylantrag - wie hier - qualifiziert als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, gelten die aufgezeigten Voraussetzungen mit der Modifikation, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung zunächst bis zur Wirksamkeit der Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, ob dem Asylantragsteller ein Recht zum Verbleib bis zur Entscheidung über seinen Hauptsacherechtsbehelf gewährt wird, ausgesetzt werden müssen (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53 f.; so auch: Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2).

    Dies gilt auch bezogen auf Fristen für die Anrufung eines Gerichts zu einer Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 50).

    Hingegen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Beschluss in der Rechtsache C, J und S deutlich gemacht, dass der von einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet betroffene Asylantragsteller "ein Gericht anrufen können [muss], das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird" (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53).

  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - A 5 K 7928/18

    Pflicht zur Beachtung der europäischen Vorgaben bei Ablehnung eines Antrages auf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    Er hat aber klargestellt, dass sich seine Rechtsprechung auch auf die Neufassungen der Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bezieht (dazu EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 42 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 15).

    Die fehlerhaft mitgeteilte Ausreisefrist beinhaltet die tatsächliche Möglichkeit, dass sich ein Adressat an sie, hält mit der Folge, dass er seines Rechts auf Verbleib aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU verlustig gehen könnte (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 22).

    Denn sowohl die zutreffende Fristsetzung als auch die Beachtung der Informationspflichten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Gnandi" rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Rückkehrentscheidung - hier also die Abschiebungsandrohung - mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden darf (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    29 a) aa) Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung auch den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie / RFRL - gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 18 und Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284 und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, VBlBW 2019, 252).

    Wird die Rückkehrentscheidung - wie hier - aufgehoben, ohne dass dies - ebenso wie hier - dazu führt, dass der Aufenthalt des Betroffenen wieder legal würde, bleibt jedenfalls dann unionsrechtlich Raum für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot allein für den Fall der Abschiebung greifen soll (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn 50).

    Dass nach Art. 11 Abs. 1 RFRL Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen müssen (Satz 1) oder können (Satz 2), enthält schließlich keine Aussage zur unionsrechtlichen Möglichkeit eines Einreiseverbots ohne (fortbestehende) Rückkehrentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn 50) und steht der hier gefundenen Rechtsauslegung nicht entgegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    a) Ein Verstoß gegen die durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seiner "Gnandi-Entscheidung" abgeleiteten Informationspflichten (Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) führt dann zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265).

    Ein Verstoß gegen die Informationspflichten führt dann zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265).

    Hingegen kann die Verletzung der weiteren Informationspflichten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265 ff.).

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, da Verletzung von Art. 6

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    29 a) aa) Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung auch den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie / RFRL - gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 18 und Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284 und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, VBlBW 2019, 252).

    Dies kann hier in der Weise geschehen, dass das in § 11 Abs. 1 AufenthG legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wird, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgt, durch behördliche Entscheidung anzuordnen ist, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wird, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhält (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 28).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    29 a) aa) Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung auch den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie / RFRL - gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 18 und Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284 und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, VBlBW 2019, 252).

    Dies kann hier in der Weise geschehen, dass das in § 11 Abs. 1 AufenthG legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wird, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgt, durch behördliche Entscheidung anzuordnen ist, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wird, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhält (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 28).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    Der Bürger hat damit zugleich - bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts - eine "prokuratorische" Rechtsstellung inne (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 Rn. 46).
  • BVerwG, 29.11.1988 - 1 C 75.86

    Ausländer - Ausbildung - Kostenerstattung - Versagung der Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17
    Denn die (Teil-)streitgegenstände Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot sind mit je 30% zu bewerten, die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit je 5% (siehe etwa zur untergeordneten Bedeutung einer Abschiebungsandrohung im Verhältnis zur Versagung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 - 1 C 75.86 -, NVwZ 1989, 765 (768)).
  • BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00

    Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2009 - 18 A 2620/08

    Abschiebungsandrohung Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Aufenthaltserlaubnis

  • VG Bremen, 02.04.2019 - 2 V 3028/18

    Albanien / offensichtlich unbegründet - Abschiebungsandrohung; Asyl Albanien;

  • VG Berlin, 30.11.2018 - 31 L 682.18

    Asylrecht: Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des

  • VG Stuttgart, 11.12.2018 - A 2 K 10728/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber

  • BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15

    Abschiebungshaft: Abschiebungsandrohung im Haftantrag als

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Der Kläger wäre durch die unzureichende Information hinsichtlich der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Der Kläger wäre durch die unzureichende Information hinsichtlich der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Der Kläger wäre durch die unzureichende Information hinsichtlich der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Die Kläger wären durch die unzureichende Information hinsichtlich der sie betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Der Kläger wäre durch die unzureichende Information hinsichtlich der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • VG Karlsruhe, 02.07.2021 - A 19 K 2100/21

    Abschiebungshindernis; Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen;

    An ihrer gegenteiligen Auffassung (VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2019 - A 19 K 5742/17 -, juris Rn. 44) hält die Kammer nicht weiter fest.
  • VG Karlsruhe, 12.07.2021 - A 19 K 9993/17

    Asylrechtliches Abschiebungshindernis bezüglich eines Minderjährigem, den ein

    Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot darf nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung, die eine Rückkehrentscheidung darstellt, nicht aufrechterhalten werden (Aufgabe von VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 44).

    An seiner gegenteiligen Auffassung (VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 44) hält der Einzelrichter nicht weiter fest.

  • VG Stade, 18.05.2021 - 1 A 3880/17

    Côte d'Ivoire: Fehlendes Rechtschutzbedürfnis bei Anfechtung der

    Hierzu hat das VG Karlsruhe mit Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 -, Rn. 28 ff., juris in einem vergleichbaren Verfahren das Folgende ausgeführt:.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. auch dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 -, Rn. 48, ju ris).

  • VG Ansbach, 31.01.2020 - AN 17 S 19.31324

    Anpassung der Ausreisefrist bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen an die

    Die ursprüngliche Formulierung der Fristsetzung entsprach dieser Rechtslage nicht bzw. legte die durch den Eilantrag verlängerten Frist nicht offen, so dass hinsichtlich der ursprünglichen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 5. Dezember 2019 durchaus ernstliche Zweifel angezeigt gewesen sind (vgl. z.B. VG Karlsruhe, U.v. 20.8.2019 - A 19 K 5742/17 - juris oder VG Magdeburg B.v. 20.5.2019 - 11 B 14/19 - juris).Die Bedenken bestehen aber nach der Änderung der Abschiebungsandrohung im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 nicht mehr, da eine vorzeitige Abschiebung (Abschiebung vor dem Zeitpunkt des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bzw. des Zeitpunkts der Rechtsprechung des EuGH vom 19.6.2018), nicht zu besorgen ist, die geänderte Formulierung vielmehr der Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit genügt.
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