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   VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21   

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VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21 (https://dejure.org/2021,46757)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.2021 - A 4 S 2850/21 (https://dejure.org/2021,46757)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 2021 - A 4 S 2850/21 (https://dejure.org/2021,46757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. -berechtigter nach Italien

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2
    Togo: Dublin Italien; Antrag auf Zulassung der Berufung war aufgrund mangelnder Grundsatzbedeutung abzulehnen; Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dublin-Überstellung; International Schutzberechtigte; Italien; Junge und arbeitsfähige Menschen; Vulnerable; Jawo-Urteil; Ibrahim-Urteil; MT-Urteil; Systemische Mängel; Extremgefahr

  • rechtsportal.de

    Dublin-Überstellung; International Schutzberechtigte; Italien; Junge und arbeitsfähige Menschen; Vulnerable; Jawo-Urteil; Ibrahim-Urteil; MT-Urteil; Systemische Mängel; Extremgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Der Senat hält auch in Zeiten der Corona-Pandemie an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (a.A. OVG NRW, Urteile vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - und - 11 A 1689/20.A -, beide Juris).

    Dies sei zu bejahen, denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gehe u.a. im Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - davon aus, dass selbst gesunde und arbeitsfähige Asylbewerber in Italien verelendeten.

    Nach Auffassung des Senats gehen die nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en auch in ihren Urteilen vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - (zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten) und - 11 A 1689/20.A - (zu Dublin-Rückkehrern) tatsächlich nicht von diesen "harten" EuGH-Maßstäben aus, sondern lassen sich vom Bild eines bürgerlichen Lebens leiten, das Flüchtlinge in der Tat heute auch in Italien nur schwer erreichen können.

    Hierfür spricht etwa, dass die regulären Mietkosten einer Zweizimmerwohnung im Stadtkern bzw. außerhalb als entscheidungsrelevant bewertet werden (Urt.-Rn. 64 zu 11 A 1674/20.A) und als nicht ersichtlich angesehen wird, wie der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt eine solche Wohnung finden bzw. einen Mietvertrag abschließen und finanzieren könnte (Rn. 96).

    Und obwohl dem Kläger des konkreten OVG-Verfahrens - 11 A 1674/20.A - nach eigenen Angaben in Italien sogar eine Unterkunft zugesagt war, wird diese Wohnungsversorgung durch die italienischen Behörden als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil er diese Unterkunft nicht bezogen habe, sondern ohne vorherige Erlaubnis nach Deutschland weitergereist sei, d.h. heute rechtlich nicht mehr von einer erneuten Versorgung ausgegangen werden könne (Rn. 86).

    Das OVG folgert vor allem aus der offiziellen Arbeitslosenquote von 10% bzw. der Jugendarbeitslosenquote von 33, 7%, dass selbst gesunde und arbeitsfähige junge Männer bei einer Rückkehr nach Italien dort beachtlich wahrscheinlich keine Arbeit finden und deshalb mangels ausreichender Sozialleistungen folterähnlich verelenden würden (Urteils-Rn. 136 ff. zu 11 A 1674/20.A).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Der Senat hält auch in Zeiten der Corona-Pandemie an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (a.A. OVG NRW, Urteile vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - und - 11 A 1689/20.A -, beide Juris).

    Nach Auffassung des Senats gehen die nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en auch in ihren Urteilen vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - (zu bereits in Italien anerkannten Schutzberechtigten) und - 11 A 1689/20.A - (zu Dublin-Rückkehrern) tatsächlich nicht von diesen "harten" EuGH-Maßstäben aus, sondern lassen sich vom Bild eines bürgerlichen Lebens leiten, das Flüchtlinge in der Tat heute auch in Italien nur schwer erreichen können.

    Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall eines Dublin-Rückkehrers (11 A 1689/20.A) dar.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Der Senat hält auch in Zeiten der Corona-Pandemie an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem "real risk" einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden (a.A. OVG NRW, Urteile vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - und - 11 A 1689/20.A -, beide Juris).

    Denn der erkennende Senat hat die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits hinreichend eindeutig mit Grundsatzurteil vom 29.07.2019 (- A 4 S 749/19 - Endentscheidung nach Vorlage und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 in der Rechtssache Jawo C-163/17) entschieden, an dem er seither auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 21.12.2020 - A 4 S 3958/20 - und 27.01.2021 - A 4 S 99/21 - beide Juris).

    Wie der EGMR dies auch im Fall "MT" angenommen hat, muss bei Vulnerablen vielmehr weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden, dass deren besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 41).

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Bei vulnerablen Menschen kann im Einzelfall anderes gelten, weshalb hier auch bei Würdigung des EGMR-Urteils vom 23.03.2021 in der Rechtssache "MT" (- 46595/19 -) weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist.

    Der Argumentation des Bundesamtes, dies alles ergebe sich schon aus dem EGMR-Urteil vom 23.03.2021 in der Rechtssache "MT" (- 46595/19 -), in der in Straßburg entschieden wurde, dass eine alleinerziehende Mutter aus Eritrea mit zwei Kleinkindern nach Italien rücküberstellt werden darf, folgt der Senat so nicht.

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Dies entspricht bislang auch der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, beide Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20

    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Auch in Deutschland besteht bei Obdachlosenunterkünften kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder gar ein Reservierungssystem; ausreichend ist, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 -, Juris Rn. 103).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Dieser Wert werde zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1, 9 und 2, 7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18 -, Juris Rn. 46 ff., m.w.N.).
  • VG Würzburg, 24.04.2020 - W 5 K 19.1650

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    In Deutschland werden selbst sogenannte Wohncontainer, wenn diese nur Schutz vor Witterung bieten, als "angemessen" bewertet (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 24.04.2020 - W 5 K 19.1650 -, Juris Rn. 23 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.1988 - 16 B 20980/87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Bezüglich deutscher Flüchtlingsunterkünfte folgt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Übrigen ebenfalls einem "harten Maßstab" und hat so vor Jahren etwa die Unterbringung von sechs ledigen jungen Männern in einem nur rund 35 qm großen Raum als zumutbar angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 10.05.1988 - 16 B 20980/87 -, Juris).
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21
    Dies entspricht bislang auch der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, beide Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - A 11 S 651/17

    Zulassung der Berufung im asylgerichtlichen Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2020 - A 4 S 3958/20

    Eritrea: Dublin: Berufung nicht zugelassen; Rücküberstellung von nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2021 - A 4 S 99/21

    Nigeria: Dublin: Divergenzantrag ohne Erfolg

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 11 A 571/20

    Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots eines somalischen

    Der Hinweis der Beklagten, sie mache sich die "Wertung und Ausführungen" des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21-, juris, zu eigen, gibt schließlich ebenfalls keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris, Rn. 14.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris, Rn. 9.

    Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht auf vom Senat nicht berücksichtigte Erkenntnisse bezieht, die offenbar für eine günstigere Einschätzung der Beschäftigungssituation von Migrantinnen und Migranten in Italien von Bedeutung sein sollen, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris, Rn. 12 f.

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