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   VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94   

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VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 (https://dejure.org/1994,2278)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 (https://dejure.org/1994,2278)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 (https://dejure.org/1994,2278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine Gefahren iS der Abschiebungshindernisse des AuslG 1990 § 53 Abs 4 und Abs 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 58 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Dieser Schutz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, insbesondere unabhängig davon, ob der jeweilige Heimatstaat zu den Unterzeichnerstaaten der Konvention gehört, weil nicht an dessen Handlungen angeknüpft wird, sondern an die Überstellungshandlung des Europaratsmitglieds - hier der Bundesrepublik Deutschland - (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, EuGRZ 1989, 314/318, 319, LSe 86 und 91; Cremer, Der Schutz vor den Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, S. 113 f.; Kälin, ZAR 1986, 172/173; Frowein/Peukert, EMRK, 1985, Art. 1, RdNr. 3).

    Vielmehr muß die erniedrigende Behandlung mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" drohen (so: Wollenschläger/Schraml, a.a.O., S. 116) bzw. müssen "begründete Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß eine durch Art. 3 EMRK verbotene Handlung droht (so: Weberndörfer, a.a.O., S. 140 m.w.N. in Fn 611) bzw. müssen "schwerwiegende Gründe für die Annahme" bestehen, es drohten entsprechende Verletzungen, so daß von einem "bedeutsamen Risiko" gesprochen werden kann (so: Cremer, a.a.O., S. 116 f. unter Berufung auf das Soering-Urteil des EGMR vom 7.7.1989, EuGRZ 1989, 314).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer, der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt, die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1991, InfAuslR 1991, 363/367).

    Ebensowenig wie ein Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.7.1991, BVerwGE 88, 367/375) läßt sich aber ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf ein solches "Klima" begründen.

  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Deshalb können unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende nur dann in den Genuß des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG gelangen, wenn ihnen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, VBlBW 1993, 331/332; Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1993, 119/124; Beschl. v. 18.5.1994 - 9 B 14.94 - S. 8; OVG NW, Urt. v. 30.4.1992, NWVBl. 1993, 38; ebenso schon: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zu der mit § 51 Abs. 1 AuslG wortgleichen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG a.F.).

    In ähnlicher Weise formuliert das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, eine derartige Behandlung drohe grundsätzlich dann, wenn die Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" gegeben sei, der Betroffene mit ihr nach den vorliegenden Umständen also "ernsthaft rechnen" müsse (BVerwG, Beschl. v. 31.7.1990 - 9 B 467/89 - Beschl. v. 13.8.1990 - 9 B 100.90 - ähnlich: Hailbronner, a.a.O.; vgl. auch den Beschl. des Senats vom 25.9.1987 - 13 S 2008/87 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1994 - 13 A 10845/94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Nach Auswertung dieser - wie noch zu zeigen sein wird - keineswegs vollständig widersprüchlichen - Auskunftslage und unter Berücksichtigung der extrem instabilen politischen Verhältnisse in Zaire kommt der Senat in Übereinstimmung mit - soweit ersichtlich - allen baden-württembergischen Verwaltungsgerichten und in Übereinstimmung mit dem OVG Koblenz (Beschl. v. 30.5.1994 - 13 A 10845/94 -) sowie dem OVG Münster (Urt. v. 1.9.1994 - 23 A 2835.A -) zu dem Ergebnis, daß dem Kläger allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Rückkehr nach Zaire (sei es im Wege der freiwilligen Rückreise, sei es im Wege der Abschiebung) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht.

    Auch das OVG Koblenz (Beschl. v. 30.5.1994 - 13 A 10845/94 - S. 3) verneint eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß erfolglos gebliebenen Asylbewerbern ein nachhaltiges Interesse entgegenschlägt und sie mit Repressalien im Falle ihrer Rückkehr überzogen würden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1994 - 13 A 11675/93

    Aktive Mitglieder der Exil-UDPS; Zaire; Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Auch die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.5.1994 - 13 A 11675/93 - (Seite 38 f.) angeführten drei Rückkehr-Fälle "echter" Oppositioneller, die in dem Bericht von amnesty international vom September 1990 ("Zaire - Sicherheitskräfte unterdrücken die Opposition") und in der Auskunft vom 5.11.1991 an das VG Köln (beide Dokumente wurden durch das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt) bzw. von dem Betroffenen, selbst bei seiner Anhörung durch das VG Köln am 22.10.1992 (vgl. S. 15 der Erkenntnismittelliste des Senats) geschildert worden sind, veranlassen keine andere Einschätzung.

    Die Annahme des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.5.1994 (a.a.O., UA S 40), die zairische Botschaft überwache die zairischen Staatsangehörigen in Deutschland, ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Denn drohende Eingriffe in elementare Freiheitsrechte können nur dann das Abschiebeverbot der genannten Vorschrift auslösen, wenn sie an die dort genannten Merkmale anknüpfen und entweder von staatlichen Organen ausgehen oder jedenfalls deshalb dem Staat zuzurechnen sind, weil er einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz - obwohl er ihn an sich gewähren könnte - versagt (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urt. v. 6.10.1987, InfAuslR 1988, 57; Urt. v. 6.3.1990, BVerwGE 85, 12/20).

    Im übrigen könnten vereinzelte Exzesse auf eigene Faust handelnder Militärs ebensowenig wie bei der Frage des "großen" Asyls (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315/352; Beschl. v. 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 -, S. 11 f.) bei dem "kleinen Asyl" nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Staat zugerechnet werden und damit politische Verfolgung darstellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1987 - 13 S 2008/87

    Prüfungspflicht der Ausländerbehörde bezüglich der Verfolgungsgefahr unabhängig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    In ähnlicher Weise formuliert das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, eine derartige Behandlung drohe grundsätzlich dann, wenn die Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" gegeben sei, der Betroffene mit ihr nach den vorliegenden Umständen also "ernsthaft rechnen" müsse (BVerwG, Beschl. v. 31.7.1990 - 9 B 467/89 - Beschl. v. 13.8.1990 - 9 B 100.90 - ähnlich: Hailbronner, a.a.O.; vgl. auch den Beschl. des Senats vom 25.9.1987 - 13 S 2008/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - A 13 S 1898/91

    Aufforderung eines Ausländers zur Ausreise, für den in seinem Heimatland wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Der Senat kann offenlassen, welche Garantien der EMRK im einzelnen in diesem Sinne fundamentale Menschenrechte darstellen; er hat dazu jedenfalls die in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgeführten "kriegsfesten" Garantien gerechnet (Beschl. v. 29.1.1992, VBlBW 1992, 264; ebenso: Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, 1982, S. 182).
  • BVerwG, 31.07.1990 - 9 B 467.89

    Ablehnung eines Asylantrags - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    In ähnlicher Weise formuliert das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ausführt, eine derartige Behandlung drohe grundsätzlich dann, wenn die Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" gegeben sei, der Betroffene mit ihr nach den vorliegenden Umständen also "ernsthaft rechnen" müsse (BVerwG, Beschl. v. 31.7.1990 - 9 B 467/89 - Beschl. v. 13.8.1990 - 9 B 100.90 - ähnlich: Hailbronner, a.a.O.; vgl. auch den Beschl. des Senats vom 25.9.1987 - 13 S 2008/87 -).
  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94
    Im übrigen könnten vereinzelte Exzesse auf eigene Faust handelnder Militärs ebensowenig wie bei der Frage des "großen" Asyls (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315/352; Beschl. v. 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 -, S. 11 f.) bei dem "kleinen Asyl" nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Staat zugerechnet werden und damit politische Verfolgung darstellen.
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1994 - A 13 S 1715/92

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 18.05.1994 - 9 B 14.94

    Asylrecht - Verwandte von Terroristen - Mißhandlung durch Staatsgewalt -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1995 - A 13 S 2773/94

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung; keine

    Weder die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland noch eine eventuell hinzutretende exilpolitische Betätigung begründen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung eines zairischen Asylbewerbers; es ergeben sich daraus auch keine Abschiebungshindernisse (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 -).

    Der Senat hat in den den Beteiligten bekannten Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und - A 13 S 1661/92 - sowie vom 19.10.1994 - A 13 S 1922/93 - und - A 13 S 2214/94 - im einzelnen dargelegt, daß Abschiebungsschutzverlangen zairischer Asylbewerber nach § 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht daran scheiterten, daß der zairische Staat seine effektive Gebietsgewalt verloren hätte, in Anarchie abgesunken und deshalb nicht mehr als verfolgungsmächtiger Staat anzusehen wäre.

    c) Als somit nicht Vorverfolgter könnte der Kläger nur dann in den Genuß des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG gelangen, wenn ihm bei Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, VBlBW 1993, 331/332; Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119/124; Beschl. v. 18.5.1994, InfAuslR 1994, 327/329; Urt. d. Senats v. 31.8.1994 und 19.10.1994, a.a.O.; ebenso schon: BVerwG, Beschl. v. 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zu der mit § 51 Abs. 1 AuslG wortgleichen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG a.F.).

    und 19.10.1994 (a.a.O.) "Rechenexempel ausgeführt" und sei "auf die bloße Anzahl der ermittelten und dokumentierten Einzelfälle rekurriert", ist aber bereits an dieser Stelle hervorzuheben, daß ein Element dieser "wertenden Betrachtungsweise" immer auch die Information über die statistische Häufigkeit von Ereignissen ist, die im jeweiligen Falle befürchtet werden (vgl.: Dürig, Beweismaß und Beweislast im Asylprozeß, S. 17).

    und 19.10.1994 (z.B. im Urt. v. 19.10.1994 - A 13 s 2214/94 - UA S. 20) ausgeführt, eine erhöhte Gefährdung zurückkehrender Asylbewerber lasse sich allenfalls graduell damit begründen, daß sie aus dem reichen Europa kommen, und deshalb Plünderer und Erpresser vorrangig der Meinung sein könnten, bei ihnen sei "etwas zu holen".

    Der Senat hat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - UA S. 24 f. die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. den Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK - im einzelnen dargelegt und festgestellt, daß sie bei abgelehnten zairischen Asylbewerbern, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte vorgetragen werden, nicht erfüllt sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 - UA S. 11 f., insoweit in AuAS 1994, 269 ff. nicht abgedruckt), die mit derjenigen des Senats im Urteil vom 19.10.1994, a.a.O., übereinstimmt, genügt für die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geforderte "konkrete Gefahr" nicht, daß eine bloße theoretische Möglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Verhörmethoden oder ähnliches angewandt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1996 - A 13 S 2704/95

    Zaire: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylbeantragung im

    Asylsuchenden aus Zaire droht nicht allein aufgrund ihrer Asylantragstellung, der Mitgliedschaft in einer zur zairischen Regierung oder zu Staatspräsident Mobutu in Opposition stehenden Partei oder einer exilpolitischen Betätigung für eine solche Partei in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (im Anschluß an die Senatsentscheidungen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 -, EzAR 043 Nr. 6, vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 -).

    Die Asylantragstellung, die Mitgliedschaft in einer zur zairischen Regierung oder zu Staatspräsident Mobutu in Opposition stehenden Partei oder eine exilpolitische Betätigung für eine solche Partei in der Bundesrepublik Deutschland begründen für zairische Asylsuchende keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) (im Anschluß an die Senatsentscheidungen vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 -).

    Der Senat hat seine Urteile vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 (EZAR 043 Nr. 6) -, vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und seinen Beschluß vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - sowie die in diesen Entscheidungen verwerteten und sonstige Erkenntnisquellen (Auskünfte, Lageberichte, Gutachten, Stellungnahmen und Presseartikel) über die innenpolitischen Verhältnisse in Zaire und über die Möglichkeit einer staatlichen Verfolgung wegen Asylantragstellung und (exilpolitischer) politischer Betätigung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Der Senat hat sich mit der Frage nach dem Vorliegen einer solchen Verfolgungsgefahr bereits in seinen Entscheidungen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 (EZAR 043 Nr. 6) -, vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der - hinsichtlich der Anforderungen an die Verfolgungsgefahr mit Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1992, BVerwGE 91, 150 (154)) - Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG befaßt.

    Der Senat hat sich mit der Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG allein wegen einer Asylantragstellung und einer exilpolitischen Betätigung bereits in seinen oben (A.III.1.) zitierten Entscheidungen vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 14.3.1995 - A 13 S 2773/94 - befaßt.

  • VGH Hessen, 30.10.1995 - 13 UE 426/95

    Keine Bindungswirkung der einen Asylanspruch nach GG Art 16a Abs 1 abweisenden

    Die Frage, ob ein Ausländer von einer Verfolgung bedroht ist, die an eines der in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Merkmale anknüpft, ist nach denselben Prognosemaßstäben zu beantworten, wie sie für den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. des Art. 16 a Abs. 1 GG n.F. entwickelt worden sind (so im Ergebnis BVerwG, Urteile vom 3. November 1992, a.a.O., S. 154 f. und vom 26. Oktober 1993, a.a.O., S. 503 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 -, EZAR 043 Nr. 6).

    Aufgrund der vom Auswärtigen Amt für diesen Zeitraum bestätigten fehlenden Möglichkeit der zairischen Auslandsvertretung in Bonn, einen ordnungsgemäßen Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten, ist davon auszugehen, daß eine von der Botschaft Zaires ausgehende gezielte umfassende geheimdienstliche Überwachung oppositioneller Aktivitäten zairischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten Zeitraum nicht erfolgen konnte und auch gegenwärtig nicht stattfindet (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 1994, a.a.O., sowie Urteile vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 1715/92 - und A 13 S 2214/94).

    Aufgrund des Inhalts der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestehen für den Senat keine Zweifel daran, daß das Beantragen von Asyl durch einen zairischen Staatsangehörigen, der - wie die Klägerin zu 1. - nicht zu dem Kreis der in der Öffentlichkeit seines Herkunftslandes prominenten Persönlichkeiten zählt, für sich allein nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet, im Falle einer Rückkehr nach Zaire politische Verfolgung gewärtigen zu müssen (vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 31. August 1994, vom 19. Oktober 1994 und vom 14. März 1995, jeweils a.a.O., sowie Urteile vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 28. Juni 1995 - A 13 S 1351/95 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A - sowie Urteile vom 3. März 1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - A 13 S 2638/94

    Ablehnung eines Beweisantrages in einem Asylrechtsstreit - eigene Sachkunde des

    Durch Urteile vom 31.8.1994 (- A 13 S 1715/92 - u. - A 13 S 1661/92 -) und 19.10.1994 (- A 13 S 1922/93 - u. - A 13 S 2214/94 -)hat der Senat entschieden, daß einem zairischen Asylbewerber allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle seiner Rückkehr nach Zaire (sei es im Wege der freiwilligen Ausreise, sei es im Wege der Abschiebung) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht.

    Desgleichen hat der Senat mit dem bereits zitierten Urteil vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - entschieden, aus den zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen folge zugleich, daß grundsätzlich einem nach Zaire zurück- kehrenden Asylbewerber nicht die "beachtliche" oder "ernsthafte" Gefahr droht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unterzogen zu werden, und daß für ihn auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - A 13 S 1351/95

    Zaire: keine politische Verfolgung im Hinblick auf das Vorgehen gegen die

    Der Senat hat aber u.a. in den dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers (z.B. aus den Verfahren - A 13 S 2221, 2222 und 2223/94 -) bekannten Urteilen vom 31.8.1994 - A 13 S 1715/92 - und vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - sowie z.B. in den dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ebenfalls bekannten Beschlüssen vom 3.4.1995 - A 13 S 2843/94 - und vom 5.4.1995 - A 13 S 2775/94 -in Übereinstimmung mit dem OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 30.5.1994 - 13 A 10845/94 -) und dem OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 1.9.1994 - 23 A 2835/92.A - und vom 3.3.1995 - 23 A 3051.93.A -) nach Auswertung der damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Überzeugung gewonnen, daß einem abgelehnten zairischen Asylbewerber allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Rückkehr nach Zaire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

    Der Senat hat in dem bereits erwähnten und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 - UA S. 24 f. die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK im einzelnen dargelegt und festgestellt, daß sie bei abgelehnten zairischen Asylbewerbern, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte vorgetragen werden, nicht erfüllt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Ebenso kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen wäre, daß Mißhandlungen durch Dritte im Zielstaat ausnahmsweise nur dann vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfasst sind, wenn sie diesem Staat zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15.95 -), oder ob es im Hinblick darauf, daß schon die aufenthaltsbeendende Handlung selbst eine staatliche Maßnahme darstellt, unerheblich ist, ob auch ihre im Zielstaat eintretenden Folgen auf einer staatlichen Beteiligung beruhen (vgl. zum Meinungsstand: BVerwG, Urt. v. 22.3.1994 - BVerwG 9 P 443/94 [richtig: 9 C 443.93 - d. Red.] -, NVwZ 1994, 1112 (1113); Urt. des Senats v. 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 -, EZAR 043 Nr. 6, und OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.2.1995 - 2 L 18/95 -, EZAR 043 Nr. 8).
  • VGH Hessen, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95

    Voraussetzungen des AuslG 1990 § 100 Abs 1: Berechnung der Aufenthaltsdauer -

    Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Schutzvorschriften des § 53 Abs. 6 und des § 54 AuslG zueinander stehen, ob also auch bei einer allgemeinen Gefahr ein individuelles Hindernis festgestellt werden darf (vgl. dazu zB: BVerfG - Kammer -, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 ua -, EZAR 043 Nr. 7; VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 -, EZAR 043 Nr. 6; VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93 -, EZAR 043 Nr. 2; Bay. VGH, 28.10.1994 - 24 BA 94.33471 ua -, EZAR 043 Nr. 5; OVG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - 2 L 18/95 -, EZAR 043 Nr. 8;.
  • OVG Thüringen, 03.09.1996 - 3 KO 150/96

    Abschiebungsschutz für einen zairischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

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  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - A 14 S 731/94

    Situation der Moslems im Sandzak - Verneinung von Abschiebungshindernissen

    Diesen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung legt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94-) auch hinsichtlich des Gefahrenbegriffs in § 53 AuslG zugrunde und verweist zudem darauf, daß die besondere Schwere des Eingriffs auch bei § 53 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu berücksichtigen sei (vgl. hierzu BVerwG 89, 162, 169; vgl. allgemein: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94-).
  • VG Sigmaringen, 22.08.1995 - A 8 K 20119/94

    Anerkennung von Roma moslemischen Glaubens aus der serbischen Teilrepublik

    Diesen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1/94 - InfAusIR 1995, 24 = EZAR 202 Nr. 24 = BayVBl 1995, 186 = DVBl 1995, 565 = NVwZ 1995, 391) auch hinsichtlich des Gefahrenbegriffs in § 53 AuslG zugrunde und verweist zudem darauf, daß die besondere Schwere des Eingriffs auch bei § 53 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu berücksichtigen sei (vgl. hierzu allgemein: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - A 13 S 2214/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1996 - A 13 S 2248/93

    Algerien: kein Abschiebungshindernis wegen Asylbeantragung und illegalen

  • VG Sigmaringen, 17.08.1995 - A 8 K 20359/95

    Anerkennung einer jugoslawischen Staatsangehörigen moslemischen Glaubens und

  • BVerwG, 26.07.1995 - 9 B 402.95

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebung eines Staatsangehörigen Zaires -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - A 13 S 3264/94

    Angola: Asylbeantragung im Ausland, Auslandsaufenthalt bzw Zugehörigkeit zu den

  • VG Karlsruhe, 21.02.1995 - A 14 K 30890/94

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; Begriff der politischen

  • VG Sigmaringen, 14.02.1995 - A 4 K 12410/93

    Anerkennung armenischer Staatsangehöriger als Asylberechtigte; Begriff der

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