Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4342
VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96 (https://dejure.org/1997,4342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.1997 - A 13 S 2574/96 (https://dejure.org/1997,4342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - A 13 S 2574/96 (https://dejure.org/1997,4342)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4342) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abschiebungsschutz in Bürgerkriegssituationen (hier: Liberia)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 126 (Ls.)
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das gilt auch, soweit Art. 3 EMRK (MRK) die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintretende Folgen aufenthaltsbeendender Handlungen begründet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -, ESVGH 46, 139 im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476).

    Angesichts der neuesten Entwicklung in Liberia folge das Gericht auch nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94; dort werde im wesentlichen auf eine Entspannung des Bürgerkriegs im Jahr 1995 abgestellt, die jedoch durch das Wiederausbrechen der Kämpfe an Ostern 1996 einen starken Rückschlag erlitten habe.

    Der Senat hat sein Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - und die darin verwerteten Erkenntnisquellen sowie weitere Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in Liberia beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Art. 3 EMRK schützt deshalb grundsätzlich nicht vor konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die sich als Folge einer aufenthaltsbeendenden Handlung eines Vertragsstaates nur aus solchen allgemeinen Verhältnissen im Zielstaat ergeben und nicht - auch - auf gerade dem Einzelnen geltenden zielgerichteten Handlungen in diesem Staat beruhen (Senatsurteil v. 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -, ESVGH 46, 139ff. (144ff.) = EzAR 043 Nr. 12).

    Denn die zwangsweise Verbringung eines Menschen in eine derart extreme Gefahrenlage für seine höchsten Rechtsgüter Leib und Leben, bei der auch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, VBlBW 1996, 139 = DVBl. 1996, 203; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.), mißachtet eklatant die körperliche Integrität dieses Menschen und würdigt ihn dadurch zum bloßen Objekt des Vollstreckungsverfahrens herab.

    Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13.2.1996 (a.a.O.) festgestellt hat, wäre eine Abschiebung liberianischer Staatsangehöriger aus Deutschland allenfalls nach Monrovia möglich.

    Der Senat hat sich mit der Frage nach dem Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage in seinem zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - ausführlich befaßt.

    (UA., S. 19 bis 26) im Senatsurteil vom 18.9.1996 - A 13 S 3702/94 -, das den Beteiligten bekanntgegeben wurde, Bezug genommen.

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

    Letzteres ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil. v. 13.2.1996, a.a.O.; ebenso der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofes im Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 - BVerwG 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58, und Urt. v. 4.6.1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob der weiteren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen wäre, daß geplante, vorsätzliche, auf eine bestimmte Person gerichtete Mißhandlungen im Zielstaat der Abschiebung darüber hinaus nur dann vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfaßt sind, wenn sie einer im Zielstaat existierenden (quasi-)staatlichen Gewalt im Sinne der zum Begriff der politischen Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsmaßstäbe zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 und v. 4.6.1996, a.a.O.).

    Denn die zwangsweise Verbringung eines Menschen in eine derart extreme Gefahrenlage für seine höchsten Rechtsgüter Leib und Leben, bei der auch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, VBlBW 1996, 139 = DVBl. 1996, 203; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.), mißachtet eklatant die körperliche Integrität dieses Menschen und würdigt ihn dadurch zum bloßen Objekt des Vollstreckungsverfahrens herab.

    Die Bestimmung stellt nur auf das Bestehen einer solchen Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.).

    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).

    Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sperrt nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, sondern die Tatsache, daß er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine - möglichst bundeseinheitliche - politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

    Letzteres ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil. v. 13.2.1996, a.a.O.; ebenso der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofes im Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95).

    Eine "extreme Gefahrenlage", die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 a.a.O.) einen Anspruch auf Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG begründet, die nach der Rechtsauffassung des Senats dagegen bereits zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK führt, ist zudem in Monrovia nicht gegeben (vgl. oben 1.b.).

  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die dieses Urteil tragende Auffassung, die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten sei ausgeschlossen, weil im Begriff des Behandelns in Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorausgesetzt werde, stimme mit der Auslegung des Art. 3 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 7.7.1989 im Fall "Soering" (NJW 1990, 2183), vom 20.3.1991 im Fall "Cruz Varas" (NJW 1991, 3079) und vom 30.10.1991 im Fall "Vilvarajah" (NVwZ 1992, 869) nicht überein.

    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urt. v. 7.7.1989 (Soering), NJW 1990, 2183 (2184, RdNr. 85-91); EGMR, Urt. v. 20.3.1991 (Cruz Varas), NJW 1991, 3079 (3080, RdNr. 69); EGMR, Urt. v. 30.10.1991 (Vilvarajah u.a.), NVwZ 1992, 869 (RdNr. 103)).

    Es verbietet daher die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O.).

    Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 20.3.1991, a.a.O. RdNr. 75; EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. RdNr. 115).

    Bei der Feststellung, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Mißhandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. 870 (RdNr. 108)).

    Da die persönliche Situation des Klägers jedoch in keiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der in Monrovia lebenden liberianischen Bevölkerung oder solcher Personen, die dorthin zurückkehren, reicht diese Möglichkeit für sich genommen nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. 870 (RdNr. 111)).

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die dieses Urteil tragende Auffassung, die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten sei ausgeschlossen, weil im Begriff des Behandelns in Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorausgesetzt werde, stimme mit der Auslegung des Art. 3 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 7.7.1989 im Fall "Soering" (NJW 1990, 2183), vom 20.3.1991 im Fall "Cruz Varas" (NJW 1991, 3079) und vom 30.10.1991 im Fall "Vilvarajah" (NVwZ 1992, 869) nicht überein.

    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urt. v. 7.7.1989 (Soering), NJW 1990, 2183 (2184, RdNr. 85-91); EGMR, Urt. v. 20.3.1991 (Cruz Varas), NJW 1991, 3079 (3080, RdNr. 69); EGMR, Urt. v. 30.10.1991 (Vilvarajah u.a.), NVwZ 1992, 869 (RdNr. 103)).

    Vielmehr muß es begründete Anhaltspunkte dafür geben, daß der betroffene Mensch im Zielstaat einem "echten" bzw. "bedeutsamen Risiko" von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist (vgl. EGMR, Urt. v. 7.7.1989, a.a.O. RdNr. 88, 94).

    Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten, wie zum Beispiel der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen aus Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, a.a.O. 2186 (RdNr. 100) m.w.Nachw.).

    Art. 3 EMRK muß aber immer im Einklang mit der Garantie nach Art. 2 EMRK ausgelegt werden (vgl. EGMR, Urt. v. 7.7.1989, a.a.O. RdNr. 103).

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die dieses Urteil tragende Auffassung, die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich der allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten sei ausgeschlossen, weil im Begriff des Behandelns in Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorausgesetzt werde, stimme mit der Auslegung des Art. 3 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 7.7.1989 im Fall "Soering" (NJW 1990, 2183), vom 20.3.1991 im Fall "Cruz Varas" (NJW 1991, 3079) und vom 30.10.1991 im Fall "Vilvarajah" (NVwZ 1992, 869) nicht überein.

    Das absolute Verbot des Art. 3 EMRK erstreckt sich auch auf Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung, die als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge aufenthaltsbeendender Handlungen (Auslieferung, Ausweisung, Abschiebung) eines Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintreten (EGMR, Urt. v. 7.7.1989 (Soering), NJW 1990, 2183 (2184, RdNr. 85-91); EGMR, Urt. v. 20.3.1991 (Cruz Varas), NJW 1991, 3079 (3080, RdNr. 69); EGMR, Urt. v. 30.10.1991 (Vilvarajah u.a.), NVwZ 1992, 869 (RdNr. 103)).

    Es müssen stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, daß eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 20.3.1991, a.a.O. RdNr. 75; EGMR, Urt. v. 30.10.1991, a.a.O. RdNr. 115).

    Auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen und andere Faktoren, wie die Verbesserung der politischen Situation im Heimatland und die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen, sind bedeutsam (EGMR, Urt. v. 20.3.1991, a.a.O. 3081 (RdNr. 77 - 80)).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das gilt auch, soweit Art. 3 EMRK (MRK) die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintretende Folgen aufenthaltsbeendender Handlungen begründet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -, ESVGH 46, 139 im Anschluß an BVerwG, Urt v 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476).

    Das Gericht folge nicht der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95.

    Auf den am 28.6.1996 gestellten Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluß vom 3.9.1996 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wegen Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15.95 - zugelassen, soweit der Gerichtsbescheid die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in bezug auf Liberia zum Gegenstand hat und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 13.7.1993 aufhebt.

    Sie nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich daraus ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug, die mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation (hier: Somalia) - Abschiebung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Sie ist daher als solche "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK (MRK) (im Anschluß an Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 -).

    In diesem Fall ist die Abschiebung "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96 (betr. Abschiebung nach Somalia)).

    Soweit dem Ausländer in einer solchen extremen Gefahrenlage nach der Rechtsprechung des Senats bereits Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zusteht (siehe oben 1.a.), besteht für eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG indes kein Anlaß (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 - BVerwG 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58, und Urt. v. 4.6.1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob der weiteren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen wäre, daß geplante, vorsätzliche, auf eine bestimmte Person gerichtete Mißhandlungen im Zielstaat der Abschiebung darüber hinaus nur dann vom Schutzbereich des Art. 3 EMRK erfaßt sind, wenn sie einer im Zielstaat existierenden (quasi-)staatlichen Gewalt im Sinne der zum Begriff der politischen Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsmaßstäbe zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.; bestätigt durch Urt. v. 18.4.1996 und v. 4.6.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 1 S 1787/95

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation nur im Rahmen einer Regelung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Letzteres ist nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erst dann der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil. v. 13.2.1996, a.a.O.; ebenso der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofes im Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - A 13 S 2574/96
    Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in geschützte Rechtsgüter ist auch bei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung "beachtlich" ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, InfAuslR 1995, 24 (26) im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 8.12.1994, AuAS 1995, 58).
  • EKMR, 05.07.1995 - 25964/94
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2321/01

    Statusfeststellung - Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit - Stichtag

    So müssen sich die Klägerinnen nicht auf die Möglichkeit einer Klage auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen verweisen lassen, denn das Feststellungsbegehren hat einen weitergehenden Rechtsschutz zur Folge als die Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, bei der die inzidenten Feststellungen über die Staatsangehörigkeit als Vorfrage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, a.a.O.; Senatsurteile vom 26.6.2001 - 13 S 2555/99 - EZAR 280, Nr. 9, vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 - und vom 27.1.1999, 13 S 2574/96 -, so auch Bay.VGH, Urteil vom 10.7.1998, EZAR 280 Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1997 - A 16 S 2955/96

    Sog "albanische Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf

    Die Entwicklung hat gleichwohl bis heute noch nicht zu einer akuten Hungersnot oder zu ähnlichen Mangelerscheinungen geführt (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99

    Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG

    Insbesondere schließt die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Ausweises, der den Status der Kläger - deklaratorisch - bescheinigt, die mit Blick auf die Bindungswirkung weitergehende Feststellungsklage nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.2.1996 - 1 B 6.96 - Senatsurteil vom 27.1.1999 - 13 S 2574/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urt. v. 18.4.1996 - 9 C 77.95 - und Urt. vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; so auch VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urt. v. 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; teilweise abweichend und weitergehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urt. v. 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - A 16 S 503/96

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge iSd HumHiG;

    Die Entwicklung hat gleichwohl bis heute noch nicht zu einer akuten Hungersnot oder zu ähnlichen Mangelerscheinungen geführt (zu diesen Voraussetzungen vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1997 - A 16 S 1934/97

    Anwendbarkeit der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß;

    Dessen ungeachtet kann von einer akuten Hungersnot oder ähnlichen Mangelerscheinungen in dem von § 53 Abs. 6 Satz 1 geforderten zugespitzten Ausmaß (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96) in Albanien nach wie vor nicht ausgegangen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1997 - A 16 S 1931/97

    Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß; Inhalt der

    Dessen ungeachtet kann von einer akuten Hungersnot oder ähnlichen Mangelerscheinungen in dem von § 53 Abs. 6 Satz 1 geforderten zugespitzten Ausmaß (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96 -) in Albanien nach wie vor nicht ausgegangen werden.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.1997 - 1 L 7460/94

    Politische Verfolgung; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Algerien; Angehörige der

    Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG und damit insbesondere auf Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 im Fall Soering, NJW 1990, 2183 (2184 f. Nr. 85 - 91); Urt. v. 30.10.1991 im Fall Vilvarajah u.a., NVwZ 1992, 869 (Nr. 103); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.1997 - A 13 S 2574/96 - (Liberia)).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2015/01

    Erklärungserwerb - Erstreckung auf Abkömmlinge

    So müssen sich die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Klage auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen verweisen lassen, denn das Feststellungsbegehren hat einen weitergehenden Rechtsschutz zur Folge als die Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, bei der die inzidenten Feststellungen über die Staatsangehörigkeit als Vorfrage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urteil vom 21.1985, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5; Senatsurteile vom 26.6.2001 - 13 S 2555/99 - EZAR 280, Nr. 9, vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95 - und vom 27.1.1999 - 13 S 2574/96 - ebenso Bay.VGH, Urteil vom 10.7.1998, EZAR 280 Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 18.4.1996, InfAuslR 1996, 289; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; weitergehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urteil vom 22.1.1997 - A 13 S 2574/96 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
  • VG Freiburg, 23.05.2002 - A 1 K 10561/02

    Abschiebeschutz nach Liberia

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht