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   OLG Hamburg, 09.06.2005 - 11 W 30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10440
OLG Hamburg, 09.06.2005 - 11 W 30/05 (https://dejure.org/2005,10440)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 11 W 30/05 (https://dejure.org/2005,10440)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 11 W 30/05 (https://dejure.org/2005,10440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer Aktionärsstellung durch Abgabe der Kopie einer Wertpapierabrechnung der Bank; Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Beschwerdeinstanz durch ein Spruchverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis der Aktionärsstellung im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2005, 853
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 143/79

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch Teilurteil

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.06.2005 - 11 W 30/05
    Insoweit gilt nichts anderes als für Teilurteile im ordentlichen Zivilprozess; auch dort wird, wenn es um die Verzögerung geht, nicht auf die Erledigung eines Teils, sondern auf das gesamte Verfahren abgestellt (BGHZ 77, 306).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.06.2005 - 11 W 30/05
    Zum einen geht aus ihr nicht hervor, dass die Antragstellerin am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses, auf den es für den Aktienbesitz ankommt (OLG Hamburg AG 2003, 622; Hüffer § 3 SpruchG Rdn. 6), Aktionär war.
  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Dieses neue Vorbringen ist für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853; OLG München OLGR 2008, 450 [juris Rn. 12]).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Daran sieht es sich durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Juni 2005 - 11 W 30/05 (AG 2005, 853) gehindert.
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

    Die Gegenauffassung geht dagegen zutreffend davon aus, dass § 15 Abs. 4 SpruchG keine Aussage über die Kostenpflicht der Antragsteller für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen treffe (OLG Hamburg, AG 2005, 853; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 15, Rdnr. 101 m. w. Nachw.; Rosskopf in Kölner Kommentar, § 15 SpruchG, Rdnr. 53; Volhard in Münchener Kommentar, § 15 SpruchG, Rdnr. 14).
  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

    Dieses neue Vorbringen ist hier für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 166/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Im übrigen ist das OLG Hamburg in einer neueren Entscheidung vom 9. Juni 2005 (AG 2005, 853), in der das SpruchG anzuwenden war, von seiner bisherigen strengen Auffassung abgerückt, indem es nunmehr offen lässt, ob zur Zulässigkeit des Antrages die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, die entsprechend § 3 Abs. 3 SpruchG den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbringt und es ausreichen lässt, dass ein Schriftstück vorgelegt wird, welches die Antragsberechtigung immerhin wahrscheinlich macht.
  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 124/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Im übrigen ist das OLG Hamburg in einer neueren Entscheidung vom 9. Juni 2005 (AG 2005, 853), in der das SpruchG anzuwenden war, von seiner bisherigen strengen Auffassung abgerückt, indem es nunmehr offen lässt, ob zur Zulässigkeit des Antrages die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, die entsprechend § 3 Abs. 3 SpruchG den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbringt und es ausreichen lässt, dass ein Schriftstück vorgelegt wird, welches die Antragsberechtigung immerhin wahrscheinlich macht.
  • LG Hamburg, 23.02.2016 - 403 HKO 152/14

    Angemessenheit der Barabfindung nach einem Squeeze-out

    In den Fällen des Squeeze-out ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Aktionärseigenschaft der Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (HansOLG AG 2005, 853 juris-Rn. 2).
  • OLG Hamm, 21.03.2014 - 3 UF 7/14

    Widerruf eines Anerkenntnisses bei Änderungen der materiellen Rechtslage

    Dem steht nicht entgegen, dass in der Regel die Beschwerdeentscheidung, mit der die Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird, keine Kostenentscheidung enthält; etwas anderes hat nämlich zu gelten, wenn die Kostenfrage von der noch zu treffenden Entscheidung über die Hauptsache unabhängig ist, dies gilt vor allem in Fällen, bei denen die Zurückverweisung auf neuem Vorbringen in der Rechtsmittelinstanz beruht (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2006, 384-385, juris; Keidel/Sternal, a.a.O, § 69, Rn. 39a).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 26 W 13/06

    Referenzzeitraum für die Ermittlung des relevanten Börsenkurses für die

    Die Gegenauffassung geht davon aus, dass § 15 Abs. 4 SpruchG keine Aussage hinsichtlich der Kostenpflicht der Antragsteller für außergerichtliche Kosten einer Antragsgegnerin treffe (OLG G., AG 2005, 853; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 15, Rdnr. 101 m. w. Nachw.; Rosskopf in D.er Kommentar, § 15 SpruchG, Rdnr. 53; Volhard in Münchener Kommentar, § 15 SpruchG, Rdnr. 14).
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