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   OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08   

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OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08 (https://dejure.org/2008,1677)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.2008 - 5 W 15/08 (https://dejure.org/2008,1677)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - 5 W 15/08 (https://dejure.org/2008,1677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 Abs 3 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 1 NaStraG, §§ 1 ff NaStraG
    Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des Einberufungsmangels unrichtiger Angaben zur Form einer Stimmrechtsvollmacht

  • Judicialis

    AktG § 121 Abs. 3; ; AktG § ... 125 Abs. 5; ; AktG § 130 Abs. 2; ; AktG § 134; ; AktG § 134 Abs. 3 S. 1; ; AktG § 135; ; AktG § 135 Abs. 9; ; AktG § 135 Abs. 12; ; AktG § 241 Nr. 1; ; AktG § 241 Nr. 2; ; AktG § 243 Abs. 1; ; AktG § 245 Ziff. 1; ; AktG § 319 Abs. 6; ; AktG § 327 e Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen von fehlerhaften Beschreibungen bzw. gesetzeswidrige Angaben der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ladung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) mit der Bedingung der Stimmrechtsausübung ohne entsprechende Regelung dieser Bedingung in der Satzung der Gesellschaft; Voraussetzung der Knüpfung der Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten in der ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gravierender Ladungsmangel bei Aktionärs-Hauptversammlung

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptversammlungsbeschlüsse wegen Einladungsmangel von Nichtigkeit bedroht (Dr. Elke Umbeck)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1722
  • WM 2008, 2169
  • AG 2008, 745
  • NZG 2008, 796 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Die Antragsteller haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den in der Hauptversammlung zu TOP 5 gefassten Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Aktenzeichen 3-05 O 339/07 beim Landgericht rechtshängig sind.

    gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A-GmbH, A-Straße ..., O1/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts O1/Österreich unter ... (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

    Die Akte 3-05 O 339/07 Landgericht Frankfurt am Main ist beigezogen gewesen.

    Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 04.06.2008 ist allen Beteiligten mitgeteilt worden, dass über die sofortige Beschwerde vom 23.04.2008 nicht vor dem 10.07.2008 entschieden werde und es einer Wiederholung der dort angeführten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nicht bedürfe, da die Akte 3 - 05 O 339/07 LG Ffm beigezogen werde (Bl. 541 R d. A.).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Ffm., AG 2006, 249; Senat, Beschluss v. 16.02.2007 - Az.: 5 W 43/06; Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG 7. Aufl., § 319 Rn. 18).

    Insbesondere darf die Interessenabwägung nicht dazu führen, dass elementare Aktionärsrechte - wie der festgestellte Einberufungsmangel - im Ergebnis leerlaufen würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 16.02.2007 - Az.: 5 W 43/06, AG 2007, 357).

  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06

    Rechtzeitigkeit der Annahme eines Mietvertragsangebots; Wahrung der Schriftform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (vgl. zu § 16 Abs. 3 UmwG: BGH, Beschluss v. 29.05.2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48).
  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Nach inzwischen herrschender Auffassung kommt es auch nicht mehr auf eine festzustellende potentielle Kausalität des (Verfahrens-) Fehlers für das Beschlussergebnis an, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH NZG 2005, 75 (77); NJW 2002, 1128; Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 13 m. Nachw.), was bei einem Verstoß gegen Einberufungsvorschriften in der Regel zu bejahen ist (Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 14, 15).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Ffm., AG 2006, 249; Senat, Beschluss v. 16.02.2007 - Az.: 5 W 43/06; Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG 7. Aufl., § 319 Rn. 18).
  • OLG Naumburg, 07.09.2004 - 9 U 3/04

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Nach inzwischen herrschender Auffassung kommt es auch nicht mehr auf eine festzustellende potentielle Kausalität des (Verfahrens-) Fehlers für das Beschlussergebnis an, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH NZG 2005, 75 (77); NJW 2002, 1128; Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 13 m. Nachw.), was bei einem Verstoß gegen Einberufungsvorschriften in der Regel zu bejahen ist (Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 14, 15).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Ffm., AG 2006, 249; Senat, Beschluss v. 16.02.2007 - Az.: 5 W 43/06; Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG 7. Aufl., § 319 Rn. 18).
  • LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 5 O 78/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08
    Der Senat ist jedoch von dem Eingang des entsprechenden Fax-Schriftsatzes am 23.04.2008 überzeugt, zumal ausweislich des vom Landgericht übermittelten Fax-Eingangsjournals (Kopie) vom 23.04.2008 um 12.26 Uhr ein 25-seitiger Schriftsatz übermittelt worden ist wie auch der Sendebericht der Antragstellerin ergibt, dass am 23.04.2008 gegen 12.25 Uhr an das Landgericht Frankfurt am Main 25 Seiten zu dem Aktenzeichen 3/05 O 78/08 übermittelt worden sind.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz (§§ 134, 135 AktG) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe.

    Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle.

    Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. ...-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a.a.O.).

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Die Beschwerdeführer können sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.07.2008 (5 W 15/08 "Leica"-Entscheidung) berufen.

    Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch aus der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (vom 15.07.2008, Az: 5 W 15/08) nichts anderes.

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Dabei geht es in Anbetracht des klaren Wortlautes der §§ 121 Abs. 3 S. 2, 241 Nr. 1 AktG und unter Berücksichtigung des hohen Informationswerts einer Einladung zur Hauptversammlung für die Aktionäre um einen potentiellen Nichtigkeitsgrund (OLG Frankfurt WM 2008, 2169 ff., a.A. OLG München BB 2008, 2366ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22, Urt. vom 27.4.2010, 5 U 14/09) Hieran hält der Senat auch angesichts teilweiser abweichender Äußerungen anderer Oberlandesgerichte fest.
  • LG Köln, 07.10.2009 - 91 O 125/08

    Voraussetzungen für einen nachträglichen Wegfall des rechtlichen Interesses am

    Das LG Frankfurt, einige Vertreter im Schrifttum sowie auch das OLG Frankfurt sind diesbezüglich anderer Auffassung (OLG Frankfurt, ZIP 2008, 1722 - LG Frankfurt 3-5 O 339/08; LG Frankfurt, 3-5 O 210/08, LG Frankfurt 5 O 78/08, AktGKomm/Ziemons, § 121 Rn. 36; MünchKommAktG/Kubis, § 121 Rn. 40 ff.).

    In der angegebenen Entscheidung hat der Senat lediglich festgestellt, dass die Angaben ordnungsgemäß waren, nicht aber, dass es seine Ansicht aus dem Urteil unter dem Aktenzeichen 5 W 15/08 ändern wolle.

    Selbst wenn man eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel jedenfalls zur Anfechtbarkeit des beanstandeten Beschlusses (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, ZIP 2008, 1722 f.) Wenn auch nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begründet, ist eine solche aber für festgestellte Einberufungsmängel, die den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, gegeben.

  • OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung wegen Einladungsmangel

    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, a.a.O.; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22).

    47 Diese in der Einladung aufgestellte Bedingung verstößt gegen die gesetzliche Regelung in § 135 AktG a.F., denn anders als hinsichtlich der Bevollmächtigung beliebiger Personen gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. sah das Gesetz auch in der vorliegend maßgeblichen bis zum 30.10.2009 geltenden Fassung des § 135 AktG für bevollmächtigte Kreditinstitute bzw. die übrigen in § 135 Abs. 9 AktG genannten Personen und Personengruppen keine Form für die Bevollmächtigung vor (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 135 Rdnr. 6; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 135 Rdnr. 6 m.N., sowie den Senatsbeschl. v. 15.07.2008 a. a.O., Rdnr. 20).

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

    Die insoweit vertretene gegenteilige Auffassung, § 121 Abs. 3 AktG erfasse alle Modalitäten, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen einschließlich der Fragen der Vollmacht (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2008, 1722, 1723 - Leica; LG Frankfurt am Main ZIP 2008, 1723, 1725 f. - Leica), teilt die Kammer nicht.
  • OLG München, 22.12.2010 - 7 U 1584/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Wirksamkeit eines

    66 Die Berufungskläger zu 4) und 5) können sich auch nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.07.2008 (veröffentlicht in: ZIP 2008, 1722; Vorinstanz LG Frankfurt ZIP 2008, 1723) berufen.
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

    Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehören nicht zu den Modalitäten, die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, ZIP 2008, 1722).

    Jedenfalls eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten führe aber zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG (LG Frankfurt, Urteil v. 26.08.2008, 3-5 O 339/07, ZIP 2008, 1723; LG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2009, 3-0 210/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, 745; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2009, 5 W 6/09).

  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

    Anders als hinsichtlich der Bevollmächtigung beliebiger Personen gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG sieht das Gesetz in § 135 für bevollmächtigte Kreditinstitute bzw. die übrigen in § 135 Abs. 9 AktG genannten Personen und Personengruppen keine Form für die Bevollmächtigung vor (vgl. z.B. Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl., § 135 Rdnr. 6; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 135 Rdnr. 6 m.N., sowie den Beschluss des Senats vom 15.7.2008 - 5 W 15/08, zit. nach juris, Rn. 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 15.7.2008 - 5 W 15/08, zitiert nach Juris, Rn. 22) sind von § 121 Abs. 3 AktG alle Modalitäten erfasst, welche die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören.

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 17 U 63/08

    Weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen der

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

  • LG Berlin, 11.03.2009 - 100 O 17/07

    Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung - weitere

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 6 W 24/08

    Zulässigkeit eines aktienrechtlichen Freigabeantrags nach Eintragung eines

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10

    Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs

  • LG München I, 23.04.2009 - 5 HKO 542/09

    Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss einer Aktiengesellschaft:

  • LG München I, 30.07.2009 - 5 HKO 16915/08

    Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses einer AG: Anfechtungsbefugnis des

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 5 U 121/08

    Sachdienlichkeit der Klageänderung bei Beitritt weiterer Kläger im zweiten

  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

  • LG München I, 30.12.2008 - 5 HKO 11661/08

    Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung;

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 7/09

    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft;

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2008 - 5 O 241/08

    Aktionärsrechtliche Anfechtungsklage bzgl. der Eintragung des

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 18 W 11/09

    Wirksamkeit der Einladung der Aktionäre zur Hauptversammlung

  • KG, 03.05.2010 - 23 U 63/09
  • LG Düsseldorf, 18.11.2009 - 41 O 147/08

    Einberufungsmangel für eine Hauptversammlung einer Gesellschaft durch Nachweis

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