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   OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08   

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OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08 (https://dejure.org/2010,732)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 (https://dejure.org/2010,732)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 (https://dejure.org/2010,732)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1498 (Ls.)
  • BB 2010, 1716
  • AG 2010, 510
  • NZG 2010, 744 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (43)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    cc) Ob die Wirtschaftsprüfer vor ihrer Anhörung im Termin entsprechend § 17 Abs. 1 SpruchG, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, (Gemäß Artikel 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz ist insoweit das FGG in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwenden, vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 128].) §§ 402, 395 Abs. 1 ZPO über ihre Sachverständigenpflichten belehrt wurden - was in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt wurde -, kann dahinstehen, da es sich bei § 395 ZPO um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt.

    (Gemäß Artikel 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz ist insoweit das FGG in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwenden, vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 128].) Das FGG enthält indessen seinerseits keine allgemeinen Vorschriften darüber, auf welche Art und Weise das Ergebnis einer Beweisaufnahme oder Erklärungen Verfahrenbeteiligter aufzunehmen sind.

    (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 139].) Dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird durch den Umstand, dass P parallel zu K tätig wurde, nicht in Frage gestellt.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 140]; zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33.).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]; ebenso Winter in Simon, SpruchG, § 7 Rn. 59 f.) Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Arbeitspapiere von P und K ist indessen weder dargetan noch ersichtlich.

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28].).

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn. 37; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 138.) Das K-Gutachten hat dazu entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den damals aktuellen Empfehlungen des IDW (IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn.39.) auf der Ertragsseite einen - notwendig typisierten (Vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 17, 5% angesetzt.

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.

    (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 44]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 215].) Die Minderheitsaktionäre der A können jedenfalls nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden.

    (Zur Berechnung des Risikozuschlags gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005, insbesondere zur danach anzuwendenden Marktrisikoprämie, vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 209, 213, 220 ff.].) Daraus folgten insgesamt deutlich höhere Kapitalisierungszinssätze und damit im Ergebnis ein niedrigerer Unternehmenswert.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 202].) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Oberlandesgericht Stuttgart in früheren Entscheidungen auf einen Risikozuschlag zum Basiszinssatz verzichtet habe; in dem angeführten Verfahren war das unternehmerische Risiko - anders als hier - mittels der Sicherheitsäquivalenzmethode bereits bei der Prognose der künftigen Erträge berücksichtigt worden.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (3)).

    (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 221 ff.].) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; ebenso Spremann, Valuation, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129.).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 239 ff.].) Offen bleiben kann in diesem Fall, ob die Messperiode schon am Tag der Bekanntgabe der geplanten Strukturmaßnahme enden muss oder erst am Tag der Bekanntgabe des Abfindungsangebots; hier setzte ein nennenswerter Handel mit den Aktien der A erst zum letztgenannten Zeitpunkt ein.

    Da eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren beeinträchtigt, (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]; vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66.) können die in diesem Zeitraum gemessenen Renditen keine taugliche Grundlage für eine Schätzung des künftigen Betafaktors sein.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 254] m.w.N.).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279].) Die gerichtlichen Sachverständigen haben bei einem Vergleich der von 1996 bis 2002 nach gleichen Grundsätzen ermittelten Jahresergebnisse im Sinne des HGB festgestellt, dass die Werte in der Vergangenheit erhebliche Schwankungen aufwiesen.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 23; ausführlich dazu Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 345.).

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].) Die Funktion des Wachstumsabschlags verbietet aber - auch in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - seine pauschale Festsetzung; entscheidend sind die Verhältnisse des jeweiligen Bewertungsobjekts im Einzelfall.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 289 f.].) Die gerichtlichen Sachverständigen haben im Übrigen anhand volkswirtschaftlicher Daten der Deutschen Bundesbank festgestellt, dass das langfristige Wachstum der Jahresüberschüsse deutscher Industrieunternehmen von 1971 bis 2003 mit durchschnittlich 1, 4% jährlich rund 50% unter der langjährigen Inflationsrate der Konsumentenpreise von 3, 1% jährlich lag.

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 301 ff.].).

    Er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den Grenzpreis ab, zu dem der Aktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte, (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95].) und stellt deshalb in der Regel - mindestens - die Untergrenze der Abfindung dar.

    (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95].) Der vom Landgericht zutreffend ermittelte Börsenwert liegt aber unter dem angebotenen Betrag.

    (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 45]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 24 f.]; zustimmend OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 59]; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 338 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1079 ff.) Dies belegt die von der Antragsgegnerin vorgetragene, von den Antragstellern im Tatsächlichen nicht bestrittene Entwicklung von Kursen und Handelsvolumen der Aktien der A, insbesondere der sprunghafte Anstieg des Handelsvolumens nach der Bekanntgabe des Abfindungsangebots und die anschließende Stabilisierung des Kurses oberhalb dieses Angebots (dazu näher unten bb) (2) (2.2)).

    (Vgl. dazu die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Einwänden im dortigen Verfahren unter OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 117 ff.].).

    b) Trotz der Abweichung der Auffassung des Senats von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses ist dieses Verfahren nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG (In diesem Verfahren sind die Bestimmungen des FGG trotz dessen Aufhebung durch Artikel 112 Abs. 1 FGG-Reformgesetz zum 01.09.2009 weiterhin anzuwenden, vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 128].) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

    Dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens nach überwiegender Auffassung (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, steht jedenfalls der Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.

    Da es sich bei dem festen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG um einen Bruttowert handelt, (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 313].) ist die Garantiedividende in einen Nettowert umzurechnen, wenn man zu einem Wert zu gelangen will, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens vergleichbar ist.

    (Dazu ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris 320 ff.] m.w.N..) Der Mischzinssatz liegt zwar über dem Zinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, aber unter der Verzinsung einer unternehmerischen Investition; er entspricht in etwa dem Niveau einer Industrieanleihe.

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben zwar nach §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft; (BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Singhof in Spindler/Stilz, § 327b Rn. 4; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 5.) diese bemisst sich nach dem Grenzpreis, zu dem der Minderheitsaktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23].) Danach können die Minderheitsaktionäre der A aber keine den angebotenen Betrag von 150 Euro je Aktie übersteigende Abfindung verlangen.

    (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 26]; BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14].) Schließlich ist der Inhalt des Prüfungsberichts entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller nicht unzureichend.

    Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt, (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28].).

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn. 37; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 138.) Das K-Gutachten hat dazu entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den damals aktuellen Empfehlungen des IDW (IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn.39.) auf der Ertragsseite einen - notwendig typisierten (Vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 17, 5% angesetzt.

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.) Unerheblich ist daher, ob öffentliche Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren im Mai 2003 nur mit 3, 8% rentierten.

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 74].) Vor diesem Hintergrund ist eine Herabsetzung des Basiszinssatzes im Hinblick auf die erst ab dem 01.01.2005 geltende konkrete Zinsempfehlung des IDW nicht geboten.

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 75]; zustimmend Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 570.) Gegen die Berücksichtigung der späteren Empfehlung spricht hier, dass sie erst für einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nach dem Bewertungsstichtag bestimmt war, wohingegen die ab dem 01.01.2003 geltende Zinsempfehlung zum Bewertungsstichtag erst knapp ein halbes Jahr alt war.

    (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 44]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 215].) Die Minderheitsaktionäre der A können jedenfalls nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45].) Würde man das Unternehmen der A indessen insgesamt anhand der Vorgaben der Fassung von IDW S1 vom 18.10.2005 bewerten, würde sich der Unternehmenswert zulasten der Minderheitsaktionäre reduzieren.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 202].) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Oberlandesgericht Stuttgart in früheren Entscheidungen auf einen Risikozuschlag zum Basiszinssatz verzichtet habe; in dem angeführten Verfahren war das unternehmerische Risiko - anders als hier - mittels der Sicherheitsäquivalenzmethode bereits bei der Prognose der künftigen Erträge berücksichtigt worden.

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (3)).

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50].).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 23; ausführlich dazu Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 345.).

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].) Die Funktion des Wachstumsabschlags verbietet aber - auch in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - seine pauschale Festsetzung; entscheidend sind die Verhältnisse des jeweiligen Bewertungsobjekts im Einzelfall.

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08

    Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    (Vgl. Riegger in Festschrift Priester, 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, Wpg 2010, 1, 9; zu Recht geht die Rechtsprechung in diesen Fällen deshalb von den tatsächlichen Verhältnissen aus, ausdrücklich OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.], im Ergebnis ebenso OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15] und OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34]; a.A. Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 108 vor dem Hintergrund des - hier nicht einschlägigen - Problems, dass ein Unternehmen, das einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt, keinen handelsrechtlichen Erfolg aufweist.) Der Beherrschungsvertrag ist durch die Vollziehung des Squeeze-Out auch nicht entfallen; stattdessen ist lediglich der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre aus § 304 AktG erloschen, da sie mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin ihre Aktionärsstellung verloren haben, die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist.

    (Dafür LG Frankfurt/Main, Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606. Dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11 und 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift Priester, 661, 674 ff.; Popp, Wpg 2010, 1, 13.) Dabei ist zu bedenken, dass sich die Bestimmung der dem Minderheitsaktionär für den Verlust seiner Beteiligung zu gewährenden vollen wirtschaftlichen Kompensation grundsätzlich an den Beträgen orientiert, die den Anteilseignern in der Zukunft zufließen, egal ob diese anhand künftig ausgeschütteter Unternehmenserträge - wie im Fall der Ertragswertermittlung -, anhand von am Markt erzielbaren Desinvestitionserlösen - wie im Fall der Ermittlung des Verkehrswerts mithilfe von Börsenkursen - oder anhand der dem Anteilseigner künftig zufließenden Garantiedividenden bemessen wird.

    (Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 51]; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, § 327b Rn. 4; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 5.) Der Ausgleichsanspruch ist aber ein vermögensrechtlicher Aspekt des Aktieneigentums des außenstehenden Aktionärs.

    (Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 112.) Dass er nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört, (Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 669 f.) schließt seine Berücksichtigung bei der Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert (Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.

    Dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens nach überwiegender Auffassung (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, steht jedenfalls der Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.

    (So allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    (Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, Wpg 2010, 1, 13.).

    (Insoweit unterscheidet sich das hiesige Verfahren von OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 6], wo das herrschende Unternehmen den Unternehmensvertrag kraft vertraglicher Vereinbarung jeweils zum Ablauf von fünf Jahren kündigen konnte.) Zu überlegen ist lediglich, wie dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass den außenstehenden Aktionären bereits am 05.06.2003 bewusst sein musste, dass auch der Beherrschungsvertrag nur ein Vertrag ist und Verträge nicht ewig laufen.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28].).

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].) Die Funktion des Wachstumsabschlags verbietet aber - auch in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - seine pauschale Festsetzung; entscheidend sind die Verhältnisse des jeweiligen Bewertungsobjekts im Einzelfall.

    (Vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 94].) Jedenfalls ist trotz der verhaltenen Wachstumsaussichten der A nicht ersichtlich, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung; in einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.

    Er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den Grenzpreis ab, zu dem der Aktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte, (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95].) und stellt deshalb in der Regel - mindestens - die Untergrenze der Abfindung dar.

    (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 45]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 24 f.]; zustimmend OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 59]; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 338 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1079 ff.) Dies belegt die von der Antragsgegnerin vorgetragene, von den Antragstellern im Tatsächlichen nicht bestrittene Entwicklung von Kursen und Handelsvolumen der Aktien der A, insbesondere der sprunghafte Anstieg des Handelsvolumens nach der Bekanntgabe des Abfindungsangebots und die anschließende Stabilisierung des Kurses oberhalb dieses Angebots (dazu näher unten bb) (2) (2.2)).

    (Der Senat hat zwar einen geringen Free Float als Anzeichen für eine Marktenge gewertet, vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 54], die Maßgeblichkeit des Börsenkurses aber nur bei Hinzutreten weiterer Umstände verneint.) Hinzu kommen müssen weitere Umstände, wie etwa das Fehlen nennenswerten Handels oder stark schwankende Kurse.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 54 f.].) Jedenfalls während zwei Dritteln des aus Sicht des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Referenzzeitraums von drei Monaten vor dem 05.06.2003, nämlich im Zeitraum vom 08.04.2003 bis zum 04.06.2003, scheint sich der Kurs der Aktien der A jedoch - gestützt auf die durch die Veröffentlichung des Abfindungsangebots am 08.04.2003 genährten Abfindungserwartungen - in einem gut 11 Euro breiten Korridor oberhalb des Angebotsbetrags von 150 Euro stabilisiert zu haben.

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    (Vgl. Riegger in Festschrift Priester, 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, Wpg 2010, 1, 9; zu Recht geht die Rechtsprechung in diesen Fällen deshalb von den tatsächlichen Verhältnissen aus, ausdrücklich OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.], im Ergebnis ebenso OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15] und OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34]; a.A. Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 108 vor dem Hintergrund des - hier nicht einschlägigen - Problems, dass ein Unternehmen, das einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt, keinen handelsrechtlichen Erfolg aufweist.) Der Beherrschungsvertrag ist durch die Vollziehung des Squeeze-Out auch nicht entfallen; stattdessen ist lediglich der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre aus § 304 AktG erloschen, da sie mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin ihre Aktionärsstellung verloren haben, die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist.

    (Vgl. OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 27].).

    (Dafür LG Frankfurt/Main, Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606. Dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11 und 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift Priester, 661, 674 ff.; Popp, Wpg 2010, 1, 13.) Dabei ist zu bedenken, dass sich die Bestimmung der dem Minderheitsaktionär für den Verlust seiner Beteiligung zu gewährenden vollen wirtschaftlichen Kompensation grundsätzlich an den Beträgen orientiert, die den Anteilseignern in der Zukunft zufließen, egal ob diese anhand künftig ausgeschütteter Unternehmenserträge - wie im Fall der Ertragswertermittlung -, anhand von am Markt erzielbaren Desinvestitionserlösen - wie im Fall der Ermittlung des Verkehrswerts mithilfe von Börsenkursen - oder anhand der dem Anteilseigner künftig zufließenden Garantiedividenden bemessen wird.

    (So allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    (Vgl. Popp, Wpg 2010, 1, 13; ähnlich OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 13] und Riegger in Festschrift Priester, 661, 675 f.) Durch die Entscheidung für dieses Risiko haben die außenstehenden Aktionäre aber nicht zugleich das Risiko in Kauf genommen, infolge eines nachfolgenden Squeeze-Out ihren Anspruch auf den Ausgleich zu verlieren.

    (Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, Wpg 2010, 1, 13.).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    Nach Abschluss eines vor dem Senat unter 20 W 6/03 geführten Freigabeverfahrens durch Beschluss vom 03.12.2003 wurde der Übertragungsbeschluss am 16.12.2003 in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde am 31.12.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 8].) Dass nur der von der Antragsgegnerin angebotene Abfindungsbetrag, nicht aber etwaige Erhöhungsbeträge durch Bankbürgschaft abgesichert sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 29]; BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 25].).

    Der Umstand, dass P von der Antragsgegnerin vorgeschlagen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis; (OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].) die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht tangiert.

    (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 26]; BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14].) Schließlich ist der Inhalt des Prüfungsberichts entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller nicht unzureichend.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt, (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.

    (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95].) Der vom Landgericht zutreffend ermittelte Börsenwert liegt aber unter dem angebotenen Betrag.

    (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 67] "DAT/Altana".) Dabei ist aber zu beachten, dass die Unbeachtlichkeit des Börsenkurses die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt und dass sich schematisierende Betrachtungen verbieten.

    (Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 112.) Dass er nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört, (Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 669 f.) schließt seine Berücksichtigung bei der Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert (Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] "DAT/Altana".) Diese Referenzperiode endet allerdings nicht erst mit der Hauptversammlung am 05.06.2003, die den Übertragungsbeschluss gefasst hat, sondern bereits mit der Bekanntgabe der Absicht, einen Squeeze-Out durchzuführen, am 04.11.2002.

    (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] "DAT/Altana"; OLG Frankfurt/Main, AG 2007, 403 [juris Rn. 9]; OLG Düsseldorf, NZG 2003, 588 [juris Rn. 47 ff.]; OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 2330 [juris Orientierungssatz 2]; OLG Hamburg, NZG 2002, 189 [juris Rn. 45]; OLG München, ZIP 2006, 1722 [juris Rn. 20]; trotz Abweichung im Einzelfall grundsätzlich auch KG, NZG 2007, 71 [juris Rn. 40].) Dies führt aber zu einem Zirkelschluss, weil der Börsenkurs durch die Bekanntgabe der bevorstehenden Strukturmaßnahme und insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung wesentlich beeinflusst wird; nach Ankündigung einer Strukturmaßnahme spiegeln die Kurse nicht mehr die Erwartungen der Marktteilnehmer in Bezug auf den künftigen Unternehmenswert wider, sondern nur noch Abfindungserwartungen.

    (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 35] "DAT/Altana".) Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass bei einem Squeeze-Out angesichts der Voraussetzungen des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischer Weise nur gering ist.

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    (Vgl. BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14], ähnlich BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]; Popp, Wpg 2008, 23, 32 und Wpg 2010, 1, 13; Riegger in Festschrift Priester, 661, 676.) Das Postulat grundsätzlicher Gleichwertigkeit von Abfindung und Ausgleich gebietet nichts Anderes, da es vom Gesetzgeber nicht als zwingendes Prinzip normiert wurde.

    (Vgl. BGH, ZIP 2006, 663 [juris Rn. 11].) Zu überlegen ist allenfalls, inwieweit das Vertrauen des außenstehenden Aktionärs auf den fortdauernden Bezug der Ausgleichsleistung gebietet, ihm im Fall eines späteren Squeeze-Out zumindest den Barwert der Garantiedividende zukommen zu lassen (dazu unten 4.).

    (Vgl. OLG München, OLGR 2008, 446 [juris Rn. 42].) Durch den 1996 geschlossenen Beherrschungsvertrag wurde der Charakter der Aktie der A als Risikopapier, das keine feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals verspricht, nicht geändert; (Vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 10].) insbesondere ändert der bestehende Beherrschungsvertrag nichts daran, dass der Anleger von einer Investition in ein Unternehmen wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich eine höhere Rendite erwartet, als von einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren.

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
    (Vgl. BayObLG, ZIP 2003, 253 [juris Rn. 21]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 6]; ebenso Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rn. 7.) Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Gesetzgeber dem gemeinsamen Vertreter ermöglichen wollte, den Aktionären ein Beschwerdeverfahren gegen ihren Willen aufzudrängen; (So die Kritik der Gegenauffassung, vgl. Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 17 und Kubis, Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6.) in diesem Fall ist ein solches Aufdrängen schon deshalb nicht zu befürchten, weil neben dem gemeinsamen Vertreter mehrere Antragsteller selbständig sofortige Beschwerden eingelegt haben.

    (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2000, 744 [juris Rn. 28]; zustimmend OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 14].) Eine Rechtfertigung für eine grundlegend andere Beurteilung bei vorangegangener vertraglicher Beherrschung ist nicht ersichtlich.

    (Vgl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 35] für eine Abweichung um 3, 7% zwischen dem vom Gericht ermittelten Ertragswerts und der Ertragswertberechnung, die dem im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Abfindungsbetrag zugrunde lag.).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05

    (Spruchverfahren nach einem Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung; Vergütung

  • BayObLG, 07.12.1993 - 1Z BR 99/93

    Anhörung; Eltern; Gericht; Ergebnis; Rechtsbeschwerdegericht; Überprüfbarkeit;

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

  • BFH, 13.11.2002 - I R 9/02

    Abführungsbedingte Teilwertabschreibung bei Organschaft

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2004 - 12 W 12/01
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 455/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

  • OLG Hamburg, 31.07.2001 - 11 W 29/94
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von

  • LG Stuttgart, 27.06.2008 - 34 AktE 1/04

    Squeeze-out Alcatel Sel AG

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 301 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    Er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den Grenzpreis ab, zu dem der Aktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte, (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 221].) und stellt deshalb in der Regel - mindestens - die Untergrenze der Abfindung dar.

    (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 221].).

    (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222].) Diese Referenzperiode endet nicht erst mit der Hauptversammlung am 15.06.2005, die den Übertragungsbeschluss gefasst hat, sondern bereits mit der Bekanntgabe der Absicht, einen Squeeze-Out durchzuführen, (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) hier also am 23.12.2004.

    (Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 126].).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 147]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 138.).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 147]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 152]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 157].).

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 158]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (3)).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 159]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50].) Schließlich bleibt die auszugsweise vorgelegte Entscheidung eine Begründung schuldig.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 163]; Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 163]; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133.) Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 163]; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 309; Spremann, Valuation, S. 136.) Dies bedeutet, dass der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 163]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 163]; ebenso Spremann, Valuation, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129.).

    Da eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren beeinträchtigt, (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 165]; vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66.) können die Renditen der W-Aktie keine taugliche Grundlage für eine Schätzung des künftigen Betafaktors sein.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 169]; befürwortend Erhardt/Nowak, AG Sonderheft 2005, 3, 8; Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff.; kritisch dagegen Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 123; für eine generelle Unbrauchbarkeit historisch ermittelter Betafaktoren bei illiquiden Aktien Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; kritisch speziell zu den genannten Studien Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130.) Ausweislich der von den Antragstellern nicht in Frage gestellten Angaben im Unternehmenswertgutachten wurde die Aktie der W im Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze-Out nur an 17 von 66 Börsentagen tatsächlich gehandelt; das gesamte Handelsvolumen in diesem Zeitraum beschränkte sich auf 14.995 Aktien (GA S. 49).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167].).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 239 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 168].).

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 254] m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 171].) Entgegen einer in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass geringe Betafaktoren typische Folge der (faktischen) Beherrschung eines Unternehmens sind.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    (Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 181].) Umstände, welche die Eignung der Vergleichsunternehmen dennoch ausschließen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

    (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 189]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 23; ausführlich dazu Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 345.).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 238 f.]; ebenso im Ergebnis OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 35].) Dabei ist zu bedenken, dass die Wertermittlung nach fundamentalanalytischen Methoden auf einer Reihe von Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruht.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 241].) Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall eines Unternehmensvertrages angenommen, dass der darin festgesetzte Ausgleich noch angemessen sei, wenn er nach einer anderen Berechnungsmethode um 3, 7% höher anzusetzen sei.

    (Vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 158]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 257].) Diese Möglichkeit hatten die Beschwerdeführer hier aber bereits in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug, in welcher die sachverständigen Prüfer angehört wurden.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Da die Antragsgegnerin Ziffer 2) keinem Gewinnabführungs-, sondern nur einem isolierten Beherrschungsvertrag unterliegt, können die außenstehenden Aktionäre an den im Unternehmen erwirtschafteten, an die Anteilseigner ausschüttbaren Erträgen partizipieren, soweit sie die Garantiedividende übersteigen.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 92].).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; zuletzt OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 106].).

    Die außenstehenden Aktionäre, die sich im Zuge des Abschlusses eines Unternehmensvertrages nicht für die Abfindung nach § 305 AktG, sondern für den Ausgleich nach § 304 AktG entschieden haben, sind vor einer Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin Ziffer 2) infolge der vertraglichen Beherrschung, insbesondere vor einer "Auszehrung" der Gesellschaft, nicht geschützt.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 103 f.].).

    Zu Unrecht berufen sich einzelne Antragsteller (Bl. 150, 151, 232) insoweit auf das Gebot, die Antragsgegnerin Ziffer 2) "stand-alone" zu bewerten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 100].) Maßgeblich für die Prognose der künftigen Erträge ist nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung der Antragsgegnerin Ziffer 2) als Unternehmen, das von der Antragsgegnerin Ziffer 1) vertraglich beherrscht wird.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95].).

    Sie werden vielmehr gegenüber dem Vorgehen nach den Empfehlungen des IDW S1 2000 im KPMG-Gutachten insoweit besser gestellt, als persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner nur in Bezug auf den zur Ausschüttung gestellten Teil der Überschüsse berücksichtigt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 184].) Die generelle Kritik einzelner Antragsteller (Bl. 109) an der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner greift nicht durch, da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 147]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54].) Dahinstehen kann, ob die im KPMG-Gutachten angesetzten Steuersätze - entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den Empfehlungen des IDW(IDW S1 2005, Rn. 39.)auf der Ertragseite von 17, 5% bzw. bei den Kapitalisierungszinssätzen 35% - von den tatsächlichen Grenzsteuersätzen der übrigen Aktionäre abweichen; diese Abweichung ist angesichts der notwendigen Typisierung nicht zu beanstanden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].).

    Der aus den historischen Kursdaten der Aktie der Antragsgegnerin Ziffer 2) errechnete "raw beta" ist zur Prognose des künftigen Betafaktors nicht geeignet; damit erscheint auch ein aus diesem Wert abgeleiteter adjustierter Betafaktor(Zur Adjustierung von Betafaktoren vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 178].) ungeeignet.

    Der Sachverständige hat im Zeitraum eines Jahrs vor der Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002(Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums für die Bestimmung der Messperiode OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 168].) sogar nur einen Handel mit Aktien der Antragsgegnerin Ziffer 2) an 58 von 253 Börsentagen (entspricht 22, 9%) bei einem durchschnittlichen Handelsvolumen von 62 Stück je Handelstag festgestellt (GA S. 132).

    Zwar werden Korrekturverfahren vorgeschlagen, welche die Aussagekraft von historisch ermittelten Betafaktoren bei geringem Handelsvolumen verbessern sollen, etwa die Entnahme der Stichproben an den Tagen, an denen tatsächlich Handelstätigkeit festzustellen ist; dass die Beeinträchtigungen der Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren auf diese Weise beseitigt werden können, ist aber nicht gesichert.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 169] m.w.N.).

    Es ist indessen nicht ersichtlich, warum sich der Mehrheitsaktionär sein aufgrund seines Beteiligungsumfangs entsprechend höheres unternehmerisches Risikos auch aus Sicht der außenstehenden Aktionäre nicht durch einen Risikozuschlag abgelten lassen sollte; allein die Beherrschung eines Unternehmens senkt zudem das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 170 bis 173]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255].).

    Daraus ermittelte die KPMG nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos der Vergleichsunternehmen(Zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos beim Betafaktor vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272].) einen Betafaktor der unverschuldeten Unternehmen ("unleveraged raw beta") von durchschnittlich 0, 03. In ihrem Rechenmodell verwendete KMPG jedoch nicht diesen, sondern einen durch weitere Rechenschritte - im Zweifel durch anteilige Berücksichtigung des Risikos des Marktportfolios - korrigierten Wert ("adjusted beta")(Zur Adjustierung von Betafaktoren vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 178].) von 0, 32 (vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008).

    Die Nichtberücksichtigung von Unternehmen, deren Betafaktor nur ein geringes Bestimmtheitsmaß aufweist, hat nicht den Ansatz zu niedriger Betafaktoren zur Folge, sondern dient der Plausibilitätskontrolle.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 177].) Dabei ist zu bedenken, dass die Betafaktoren der ausgeschiedenen Unternehmen schon vor ihrer Bereinigung um das Kapitalstrukturrisiko einen Wert zwischen 0, 11 und -0,13 aufwiesen, also nahe Null oder sogar negativ waren (vgl. Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008; ähnlich verhielt es sich bei den von der KPMG betrachteten, bei Zusammenstellung der Peer Group aber ausgeschiedenen Unternehmen mit Betafaktoren zwischen 0, 12 und -0,06, vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008).

    Ein Betafaktor von Null oder gar unter Null unterstellt, dass das unternehmensspezifische Risiko demjenigen eines (quasi) risikofreien Wertpapiers entspricht oder gar darunter liegt; eine solche Annahme widerspricht regelmäßig den tatsächlichen Gegebenheiten (dazu oben (2.1) (2.1.4)).(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 177].).

    In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    a) Zwar kann die Forderung einiger Antragsteller nach Berücksichtigung der Garantiedividende bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung der übrigen Aktionäre nicht per se abgelehnt werden.(Vgl. zur Bedeutung des Barwerts der Garantiedividende für die Bemessung der Abfindung im Fall eines auf einen Unternehmensvertrag folgenden Squeeze-Out OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 243-250].).

    Da es sich bei dem festen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG um einen Bruttowert handelt, ist die Garantiedividende in einen Nettowert umzurechnen, wenn man zu einem Wert gelangen will, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens vergleichbar ist.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252].) Folgerichtig ist dabei der in der Ertragswertberechnung verwendete typisierte Steuersatz für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner von 35% zu verwenden.

    bb) Dieser Betrag ist mit einem Mischsatz zwischen den risikoadjustierten vollen Kapitalisierungszinssätzen und dem (quasi) risikofreien Basiszinssatz nach Steuern zu diskontieren, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254].) Dabei errechnet sich ein Barwert je Aktie, der deutlich unter 396, 50 Euro liegt.

    Würde man anstelle der Nachsteuerzinssätze mit Vorsteuerzinssätzen rechnen, ergäben sich noch geringere Barwerte.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 255].).

    b) Dieser Durchschnittskurs errechnet sich dabei grundsätzlich aus dem nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag (Bl. 120, 188, 229 f.), sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Danach ist nicht auf den Betrag von 429, 74 Euro abzustellen, der sich als Durchschnittskurs einer Referenzperiode von drei Monaten ergibt, die am Bewertungsstichtag (15.04.2003) endet (GA S. 132), sondern auf den nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Daraus errechnet sich ein Durchschnittskurs von 355, 17 Euro (GA S. 132).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

    Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da eine Antragstellung nicht erforderlich war.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22.) Aus dem Umstand, dass das Landgericht in der Verhandlung die Frage einer Stellung von Anträgen nicht angesprochen hat, konnte daher nicht abgeleitet werden, dass eine Endentscheidung nicht ergehen werde.

    Auch der Umstand, dass die Vertragsprüferin auf Vorschlag der Antragsgegnerin bestellt wurde, tangiert die Rechtsmäßigkeit der Verfahrensweise nicht.(OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].) Die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht in Frage gestellt.(BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 139].).

    Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,(Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.) schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert(Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].) Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    Am 12.05.2005 hatten die Minderheitsaktionäre aber auf der Grundlage des bestehenden Gewinnabführungsvertrag eine hinreichend gesicherte Erwartung, zumindest bis auf weiteres die jährliche Garantiedividende zu erhalten; dass diese Garantiedividende auf der Basis einer Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2003 errechnet wurde, spielt dabei keine Rolle.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 248 ff.].) Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Minderheitsaktionäre nicht darauf vertrauen durften, ihr Ausgleichsanspruch werde dauerhaft bestehen, weil Unternehmensverträge auch gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre beendet werden können,(Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 f.) keine andere Einschätzung.

    Diesem Gesichtspunkt ist allenfalls, wie auch sonst bei der Unternehmensbewertung üblich, dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall prognostiziert werden muss, welche Entwicklung mutmaßlich eintreten wird; konkret muss demnach beurteilt werden, mit welcher Laufzeit des Vertrages zum Bewertungsstichtag zu rechnen war.(Dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 250]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 117 f.).

    Bei der Errechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist allerdings zu beachten, dass die Zuflüsse beim Aktionär der Einkommenssteuer unterliegen.(Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, 2005, § 304 Rn. 164 f. m.w.N.) Der Zahlungsbetrag ist deshalb auf der Grundlage des Halbeinkünfteverfahrens mit dem hälftigen typisierten Steuersatz von 17, 5% in einen Netto-Betrag umzurechnen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252]; WM 2010, 654 [juris Rn. 313]; vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121]; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87.) Damit ergibt sich aus der gezahlten Garantiedividende nach typisierter persönlicher Ertragssteuer ein Netto-Betrag von 2, 21 EUR pro Aktie.

    Insoweit gilt dasselbe wie bei der Errechnung des festen Ausgleichs durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 328 f.]; vgl. auch Maul, DB 2002, 1423, 1425; ausführlich auch Popp, Wpg 2008, 23, 31 f.; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 113.) Dazu ist nicht der volle Kapitalisierungszinssatz, sondern ein darunter liegender Mischsatz aus (risikofreiem) Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz anzuwenden, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.) Der Mischzinssatz liegt zwar über dem Zinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen, aber unter der Verzinsung einer unternehmerischen Investition; er entspricht in etwa dem Niveau einer Industrieanleihe.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Maul, DB 2002, 1423, 1425.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N.).

    Wenn diese Voraussetzung zum Ende der Detailplanungsphase (noch) nicht eingetreten ist, kann dem entweder - wie hier - durch eine Verlängerung des Detailprognosezeitraums bis zum Erreichen eines Gleichgewichts- oder Beharrungszustandes oder durch sonstige Korrekturen, etwa die Bildung von Sonderwerten, Rechnung getragen werden.(Dazu etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 144]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 72.).

    Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.(So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].).

    (α) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.) Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.) Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.).

    Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    Dem ist nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Mittelwert zwischen dem risikoadjustierten Kapitalisierungssatz (nach Steuern) von 6, 78% und dem quasi sicheren Basiszinssatz (nach Steuern) von 2, 93% zu bilden ist,(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.) mithin wäre danach für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung ein Diskontsatz von 4, 85% zugrunde zu legen.

    In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    b) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Der nach den Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Strukturmaßnahme am 27.01.2005 betrug 56, 32 EUR, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53, 51 EUR und 59, 00 EUR bewegte (Bewertungsgutachten S. 49; Prüfungsbericht S. 9, 23).(Dazu BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    Ob es aber gerechtfertigt ist, die Garantiedividende bei der Ermittlung des Börsenwerts abzusetzen, also die Kurse zu bereinigen, wie dies auch die Bewertungsgutachterin (vgl. Bewertungsgutachten S. 49) und Vertragsprüferin (Prüfungsbericht S. 23 f.) für richtig erachtet haben, ist zweifelhaft.(Ablehnend etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 225 ff.] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 244].).

    (Für die Verrentung mit einem Mischsatz OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 320 ff.] m.w.N.) Jedenfalls sind für die Ermittlung des Barwerts des Ausgleichs nach § 304 AktG dieselben Zinssätze zu verwenden wie für dessen Ermittlung durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254] m.w.N.).

    Zwar darf bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Antragsgegnerin der Börsenkurs der Aktien nicht unberücksichtigt bleiben; er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den Grenzpreis ab, zu dem der Aktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte, (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 221].) und stellt deshalb in der Regel - mindestens - die Untergrenze der Abfindung dar.

    (In diesem Sinne OLG Frankfurt, NZG 2010, 664 [juris Rn. 52 ff.]; zustimmend Leyendecker, NZG 2010, 927; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 92], da dort ein isolierter Beherrschungsvertrag bestand.).

    (Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 110].) Aus dieser Erkenntnis lässt sich aber nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Planung eines konstanten Verhältnisses von Herstellungskosten zu Umsatzerlösen fehlerhaft wäre.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 157].).

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 158]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (3)).

    (Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 170 bis 173]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255].).

    (Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 195] m.w.N.).

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 188] m.w.N.) Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste.

    (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 189] m.w.N.).

    (Vgl. die Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 158]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 257].).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

    Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da eine Antragstellung nicht erforderlich war.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22.) Aus dem Umstand, dass keine Anträge gestellt worden sind, konnte daher nicht abgeleitet werden, dass eine Endentscheidung nicht ergehen werde.

    Das SpruchG macht keine Vorgaben zu den Formalien einer Protokollführung, weshalb nach § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz(Dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 80].)) Anwendung finden.

    Auch der Umstand, dass die Vertragsprüferin auf Vorschlag der Antragsgegnerin bestellt wurde, tangiert die Rechtsmäßigkeit der Verfahrensweise nicht.(OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363.) Die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht in Frage gestellt.(BGH, ZIP 2006, 2080; OLG Stuttgart, AG 2010, 510.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N.).

    Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.(So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].).

    Neben dem - bei Anwendung des IDW S1 2005 - niedrigeren Basiszinssatz würde auch die Unterstellung einer Teilausschüttung anstelle der Vollausschüttung den Unternehmenswert steigern.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 156].) Durch die Anwendung des von IDW S1 2005 empfohlenen Verfahrens ergäbe sich aber ein merklich höherer Risikozuschlag, da der Steuerabzug nur noch vom Basiszinssatz vorzunehmen und eine gegenüber der Vorsteuermarktrisikoprämie höhere Nachsteuermarktrisikoprämie anzusetzen wäre.(Zur Berechnung des Risikozuschlags gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005, insbesondere zur danach anzuwendenden Marktrisikoprämie, vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 209, 213, 220 ff.].) Daraus folgten insgesamt höhere Kapitalisierungszinssätze und im Ergebnis ein niedrigerer Unternehmenswert.(Vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45, 56]; Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh. § 11 Rn. 25, 35, 36; Wasmann-Gayk, BB 2005, 955, 957; Reuter-Lenz, DB 2006, 1689, 1691.).

    (2.1) Die Vorsteuermarktrisikoprämie ist bei Anwendung des CAPM entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2000 im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit 4, 5% anzusetzen.(Vgl. etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49 f.]; AG 2010, 510 [juris Rn. 159 ff.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 213].).

    (2.2.1) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.) Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.) Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.).

    Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung dieses Werts nicht geboten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    bb) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    81 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Bei Betrachtung eines Sechsmonatszeitraums ergibt sich ein Durchschnittskurs von lediglich 42, 51 EUR; der Höchstkurs in diesem Zeitraum belief sich auf 47, 48 EUR (vgl. Vorstandsbericht S. 57).

    Dieser besonderen Risikostruktur ist nach Ansicht des Senats(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.) dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verrentungszinssatz als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz zu bilden ist.

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

    aa) Nach der von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Ertragswertmethode ergibt sich der Unternehmenswert aus den zu schätzenden zukünftigen Erträgen der B jeweils abgezinst mit dem Kapitalisierungszinssatz; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind anschließend hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 106; OLG Düsseldorf, AG 2008, 498, 500; OLG München, WM 2009, 1848, 1849).

    Dabei setzt sich der Kapitalisierungszins aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist - nach der Berücksichtigung von Kapitalertragsteuern - in der ewigen Rente zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. - sofern diese nicht aussagekräftig sind - derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 163).

    Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass entgegen der Auffassung mehrerer Antragsteller das Zurückgreifen auf eine Peer Group im Falle mangelnder Aussagekraft der Kurse der zu bewertenden Gesellschaft gerechtfertigt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, Juris Rdn. 59; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 163 ff.).

    Die vorgenommene Auswahl erfolgte methodisch einwandfrei vornehmlich anhand der Frage nach der Wettbewerbsstellung zur B (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 181 ff.) und überdies unter anderem vermittels verschiedener Größenkriterien wie Umsatz und Mitarbeiterzahl.

    Eine Beschränkung des Vergleichs auf ebenfalls majorisierte Gesellschaften ist jedenfalls nicht geboten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 214; Beschluss vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 172).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 189).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Mit dem CAPM werde gegenüber der Risikozuschlagsmethode eine ungleich höhere Qualität infolge der größeren Nachprüfbarkeit erreicht (vgl. OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2226; OLG Stuttgart AG 2010, 510, 512; AG 2008, 510, 514 f.; NZG 2007, 112, 117 = AG 2007, 128, 133 f.; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 126; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 126 f.).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Es kommt deshalb nicht darauf an, dass im Falle eines Squeeze-Outs bei einem abhängigen Unternehmen ohnehin nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung des beherrschten Unternehmens zugrunde zu legen ist und damit auch etwaige ungünstige, von der Konzernobergesellschaft gesteuerte Maßnahmen mit ihren Auswirkungen nicht vernachlässigt werden können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 95 ff; Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, Juris Rn. 134, 176).

    Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, für die Phase der ewigen Rente auf den Werten des letzten Planjahres aufzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 142 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 150 ff).

    Ein solcher Vorsteuer-Wert von 4, 5 % ist schon in früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geschätzt worden, wobei auch eine Abwägung verschiedener Ansätze und Überlegungen vorgenommen und dabei letztlich ein Zwischenwert zwischen einem arithmetischen und einem geometrischen Mittel von Werten aus langjährigen Betrachtungszeiträumen nach unterschiedlichen Studien mit abweichenden Ergebnissen angesetzt worden ist (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05, Juris Rn. 49 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 25/05, Juris Rn. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 159 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 213 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 6/08, Juris Rn. 148).

    Entscheidend ist, dass die Vergleichsunternehmen am selben Markt tätig sind und als Wettbewerber wahrgenommen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 180 ff).

    Angesichts dessen muss der Wachstumsabschlag nicht in jedem Fall der erwarteten Inflationsrate entsprechen, insbesondere wenn angesichts der Situation des Unternehmens und der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse nicht damit zu rechnen ist, dass künftige Preissteigerungen in vollem Umfang an die Kunden durchgereicht werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 283 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 188 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 225 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, Juris Rn. 233 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Juris Rn. 222 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 432 ff).

    Der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre ist allerdings ein vermögensrechtlicher Aspekt des durch ihre Ausschließung verloren gehenden Anteilsrechts, der wie auch dessen Börsenwert bei der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nicht unberücksichtigt bleiben kann (ausführlich, auch zu den in Literatur und Rechtsprechung angeführten Gegenargumenten OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 244 ff).

    Damit wird der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung getragen: es wird so berücksichtigt, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht (vgl. zu alldem etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 319 ff ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Rn. 254 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, Juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 91 f, je m.w.N.).

    Entsprechend der Vorgehensweise bei der Kapitalisierung der prognostizierten Erträge im Rahmen der Ertragswertberechnung (oben 4. und 6.) ist auch hier eine Nachsteuerbetrachtung vorzunehmen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 252; BG S. 92 f; PB S. ).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht oder im Bewertungsgutachten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

    bbb) Dieser Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentliche Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.).

    Hiernach wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 158).

    Dies bedeutet, dass der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 163).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]).

    Dies entspricht nur rund 0, 018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0, 031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]).

    Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer "Auszehrung" der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des "ausgezehrten" Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).

  • LG Stuttgart, 29.06.2011 - 31 O 179/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Antragsfrist und Anforderungen an

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11

    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des

  • LG München I, 21.06.2013 - 5 HKO 19183/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an eine

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • LG Köln, 12.07.2019 - 82 O 135/07

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Barabfindung auf EUR

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17

    Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • LG München I, 08.02.2017 - 5 HK 7347/15

    Festsetzung einer Barabfindung nach Verschmelzung

  • LG Düsseldorf, 14.10.2016 - 33 O 72/10

    Festsetzung des angemessenen Abfindungsbetrags auf Grundlage des

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2014 - 5 O 164/13

    1) Bei einer Gesellschaft deren Geschäftszweck darin besteht,

  • OLG Brandenburg, 26.08.2022 - 7 W 82/18

    Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG Köln, 14.07.2017 - 82 O 137/07

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Landgericht legt

  • LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15

    Squeeze-out Winkler+Dünnebier AG

  • LG München I, 06.11.2013 - 5 HKO 2665/12

    Squeeze-out Triumph International AG

  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2012 - 5 O 104/10

    Squeeze-out Didier-Werke AG

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • LG Frankfurt/Main, 19.03.2013 - 5 O 114/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Utimaco Safeware AG

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HK 9122/14

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach verschmelzungsrechtlichem

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

  • LG München I, 21.12.2015 - 5 HKO 24402/13

    W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren nach Squeeze-out - Entscheidung des

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

  • LG München I, 28.06.2013 - 5 HKO 18685/11

    Squeeze-out A. Moksel

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

  • LG Düsseldorf, 05.08.2014 - 33 O 1/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 417 HKO 205/12

    Höhe der Barabfindung gemäß § 327b AktG nach einem Squeeze-Out

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HKO 20672/14

    Rente, Gesellschaft, Marke, Leistungen, Abfindung, Versorgung, Eintragung,

  • LG Köln, 28.06.2019 - 82 O 2/16

    Beweiserhebung: Entspricht gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

  • LG München I, 31.10.2014 - 5 HKO 16022/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Creaton AG

  • LG Stuttgart, 28.01.2014 - 31 O 155/08

    Squeeze-out Allianz Lebensversicherungs AG

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

  • LG München I, 02.12.2016 - 5 HK 5781/15

    Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out

  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15

    Unternehmensbewertung

  • LG München I, 28.03.2014 - 5 HKO 18925/08

    Squeeze-out Knürr AG

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 33 O 55/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • LG München I, 31.05.2016 - 5 HKO 14376/13

    Bemessung der Barabfindung nach Squeeze-Out

  • LG München I, 20.11.2015 - 5 HKO 5593/14

    Squeeze-out GBW AG

  • LG München I, 28.06.2013 - 5 HK 9122/14
  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12

    IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: Spruchverfahren

  • LG München I, 26.11.2014 - 5 HKO 6680/10

    Squeeze-out Lindner Holding KGaA

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 4/07

    Squeeze-out Celanese AG

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2009 - 26 W 5/08

    Begriff des abhängigen Unternehmens

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

  • LG Hamburg, 23.04.2014 - 417 HKO 111/12

    Bemessung der Höhe der Barabfindung bei Durchführung eines Squeeze-Out

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • LG Düsseldorf, 17.07.2013 - 33 O 134/06

    Squeeze-out Horten AG

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • LG Köln, 30.06.2017 - 82 O 137/07

    Squeeze-out AXA Lebensversicherung AG

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 6/18

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Spruchverfahren

  • LG München I, 29.06.2018 - 5 HK 4268/17

    Korrekturbedarf zugunsten Minderheitsaktionär

  • LG Dortmund, 26.08.2019 - 20 O 4/12

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG

  • LG München I, 30.03.2012 - 5 HKO 11296/06

    Squeeze-out Regentalbahn AG

  • LG Dortmund, 06.02.2019 - 20 O 513/03

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Erstinstanzlich keine

  • LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08

    Unternehmensverschmelzung: Ermittlung der baren Zuzahlung

  • LG Bremen, 26.08.2011 - 11 O 141/07

    Squeeze-out Bremer Wollkämmerei

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