Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.04.2010

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   BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09   

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https://dejure.org/2010,1701
BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09 (https://dejure.org/2010,1701)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2010 - KVR 1/09 (https://dejure.org/2010,1701)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2010 - KVR 1/09 (https://dejure.org/2010,1701)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Phonak/GN Store

    § 19 Abs 3 S 2 GWB, § 40 Abs 1 S 1 GWB, § 71 Abs 2 GWB
    Fusionskontrollverfahren: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens; Rücknahme der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens; Indizwirkung ähnlich großer und unveränderter Marktanteile; Bedeutung von Wettbewerb unter den Mitgliedern eines ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde in einer Fusionskontrollsache nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erledigten kartellrechtlichen Untersagungsverfügung; Ähnlich große Marktanteile als Indiz für ...

  • Betriebs-Berater

    Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens - Phonak/GN Store

  • rewis.io

    Fusionskontrollverfahren: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens; Rücknahme der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens; Indizwirkung ähnlich großer und unveränderter Marktanteile; Bedeutung von Wettbewerb unter den Mitgliedern eines ...

  • rewis.io

    Fusionskontrollverfahren: Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens; Rücknahme der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens; Indizwirkung ähnlich großer und unveränderter Marktanteile; Bedeutung von Wettbewerb unter den Mitgliedern eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde in einer Fusionskontrollsache nach Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erledigten kartellrechtlichen Untersagungsverfügung; Ähnlich große Marktanteile als Indiz für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Phonak/GN Store

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fusionskontrollsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens - Phonak/GN Store

  • compliancemagazin.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.03.2007)

    Bundeskartellamt gegen Hörgeräte-Oligopol

  • compliancemagazin.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.04.2007)

    Kartell im Hörgerätemarkt unterbunden

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • n-tv.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 22.12.2010)

    Verbotener Verkauf in Hörgerätebranche: Dänen verklagen Kartellamt

  • sueddeutsche.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.12.2012)

    Umstrittenes Fusionsverbot: Hörgeräte-Hersteller klagt gegen Kartellamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2010, 1091
  • BB 2010, 1226
  • AG 2010, 544
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt überprüft werden (BGHZ 92, 223, 238 - Gruner+Jahr/Die Zeit I; 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II; 178, 285 Tz. 14 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    a) Maßgebend für die Feststellung, ob die Wettbewerbsbedingungen einen wesentlichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen i.S. von § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB erwarten lassen, ist wie bei der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BGHZ 178, 285 Tz. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege, m.w.N.).

    Daneben kommt es auf das tatsächliche Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen auf dem betreffenden Markt an (zum Ganzen BGHZ 178, 285 Tz. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege, m.w.N.).

    b) Die hiernach maßgebliche Gesamtbetrachtung hat grundsätzlich der Tatrichter vorzunehmen (BGHZ 49, 367, 377 - Fensterglas II; 178, 285 Tz. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob Verfahrensregeln verletzt worden sind und ob das Beschwerdegericht unzutreffende rechtliche Erwägungen angestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGHZ 178, 285 Tz. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; zur Überprüfung auf Verstöße gegen ökonomische Erfahrungssätze durch das Rechtsbeschwerdegericht in Kartellverwaltungsverfahren vgl. Bornkamm, ZWeR 2010, 34, 39 ff.).

    Wesentlicher Binnenwettbewerb ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Strukturmerkmale eine enge Reaktionsverbundenheit der Unternehmen erwarten lassen; erforderlich ist vielmehr, dass auch tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen ihnen stattfindet (BGHZ 178, 285 Tz. 39, 41, 44 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    Ob ein Zusammenschluss ein marktbeherrschendes Oligopol i.S. des § 19 Abs. 2 und 3 Nr. 1 GWB verstärkt oder begründet, hat zwar grundsätzlich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen und der tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisse zu beurteilen (vgl. BGHZ 178, 285 Tz. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschl. v. 22.6.1981 - KVR 5/80, WuW/E 1824, 1828 - Tonolli - Blei- und Silberhütte Braubach).

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Unter dem Gesichtspunkt der Präjudizierung kann sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mehr ergeben, wenn sich die Marktverhältnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz so wesentlich geändert haben, dass die Begründung der erledigten Untersagungsverfügung keine prägende Bedeutung für die Prüfung eines künftigen Zusammenschlussvorhabens mehr haben kann (Fortführung von BGH, 25. September 2007, KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/ProSieben).

    Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben (vgl. BGHZ 174, 179 Tz. 20 - Springer/ProSieben).

    Grund dafür ist, dass die frühere Untersagungsverfügung mit ihren Antworten auf die aufgeworfenen Fragen die Chancen eines Verkaufs erheblich schmälert, weil bei der Anmeldung eines entsprechenden Zusammenschlusses mit einer erneuten Untersagung durch das Bundeskartellamt zu rechnen wäre (vgl. BGHZ 174, 179 Tz. 16, 20 - Springer/ProSieben).

    Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB in einer solchen Gestaltung damit begründet, dass die erledigte Untersagungsverfügung die Chancen eines Beteiligten erheblich schmälert, später ein entsprechendes Zusammenschlussvorhaben zu verwirklichen (BGHZ 174, 179 Tz. 20 - Springer/ProSieben), kann es nicht auf nach der Erledigung eintretende tatsächliche Umstände ankommen.

  • BGH, 16.01.2007 - KVR 12/06

    National Geographic II

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt überprüft werden (BGHZ 92, 223, 238 - Gruner+Jahr/Die Zeit I; 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II; 178, 285 Tz. 14 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    Entscheidende Bedeutung hat dabei der Umstand, ob die in den einzelnen Preissegmenten tätigen Anbieter kurzfristig und ohne spürbare Zusatzkosten ihr jeweiliges Sortiment umstellen und zusätzliche Produkte in einem bestimmten Preissegment anbieten können (Gesichtspunkt der Angebotsumstellungsflexibilität, vgl. etwa BGHZ 170, 299 Tz. 19 - National Geographic II; Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Markts aaO Tz. 20 f.).

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 3/85

    EH-Partner-Vertrag; Weisungsrecht des Unternehmers gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Die Annahme, das Preisgefüge sei so unterschiedlich, dass die Angebote aus der Sicht der maßgeblichen Abnehmer auch unter Berücksichtigung einer etwa gegebenen Umstellungsflexibilität nicht mehr als austauschbar angesehen werden können und deshalb die Annahme eines selbständigen Markts gerechtfertigt sei, muss durch Tatsachen erhärtet werden (BGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 3/85, WuW/E 2231, 2236 - Metro-Kaufhof; vgl. MünchKomm.EUWettbR/Füller, Einl. Rdn. 1675).
  • BGH, 02.12.1980 - KVR 1/80

    Marktanteil und Marktbeherrschung

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Soweit der Bundesgerichtshof dem erreichten Marktanteil eine hohe Bedeutung beigemessen hat, weil er grundsätzlich die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ausweise und seine Verhaltensspielräume für die Zukunft erkennen lasse (BGH, Beschl. v. 7.3.1989 - KVR 3/88, WuW/E 2575, 2580 - Kampffmeyer-Plange; BGHZ 79, 62, 68 - Klöckner/Becorit), ging es um die Frage, ob ein Zusammenschluss die Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung erwarten ließ.
  • BGH, 22.06.1981 - KVR 5/80

    Wesentlicher Wettbewerb - Oligopolist - Fehlen eines Preiswettbewerbs

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Ob ein Zusammenschluss ein marktbeherrschendes Oligopol i.S. des § 19 Abs. 2 und 3 Nr. 1 GWB verstärkt oder begründet, hat zwar grundsätzlich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen und der tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisse zu beurteilen (vgl. BGHZ 178, 285 Tz. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschl. v. 22.6.1981 - KVR 5/80, WuW/E 1824, 1828 - Tonolli - Blei- und Silberhütte Braubach).
  • BGH, 22.09.1981 - KVR 8/80

    Bezugsbindung für Kfz-Ersatzteile

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Erweist sich diese Gesamtwürdigung aber als fehlerhaft, so kann das Rechtsbeschwerdegericht, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht geboten ist und eine fehlerfreie Gesamtwürdigung nur ein Ergebnis zulässt, eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen (vgl. BGHZ 81, 322, 343 - Original-VW-Ersatzteile II).
  • BGH, 05.02.1968 - KVR 1/67

    Rabattkartell ("Fensterglas II")

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    b) Die hiernach maßgebliche Gesamtbetrachtung hat grundsätzlich der Tatrichter vorzunehmen (BGHZ 49, 367, 377 - Fensterglas II; 178, 285 Tz. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    In diesen Fällen ist auch im allgemeinen Verwaltungsrecht für die Beurteilung der Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich (für die Situation der Verpflichtungsklage vgl. BVerwGE 72, 38; OVG Münster NVwZ 1997, 598; für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung vgl. VG München, Urt. v. 27.11.2008 - M 22 K 07.5936, juris; allgemein Decker in Posser/Wolff, VwGO, § 113 Rdn. 88; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rdn. 301).
  • BGH, 25.10.1983 - KVR 8/82

    Aussteller - Einschreiten der Landeskartellbehörde - Nichtvermietung eines

    Auszug aus BGH, 20.04.2010 - KVR 1/09
    Es kann in der Gefahr der Wiederholung begründet sein, wenn die Beteiligten damit rechnen müssen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verfügung ergehen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.1967 - KVR 1/65, WuW/E 852, 854 - Großgebinde IV; Beschl. v. 25.10.1983 - KVR 8/82, WuW/E 2058, 2059 - Internord; zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.1993 - 4B 31/93, NVwZ 1994, 282 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

  • BGH, 02.10.1984 - KVR 5/83

    Marktabgrenzung und Substitutionswettbewerb bei Zeitungen und Zeitschriften

  • BGH, 04.10.1983 - KVR 2/82

    Auflösung eines Zusammenschlusses

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 201/53

    Lagerhalterhaftung. Verjährung

  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

  • BGH, 05.05.1967 - KVR 1/65

    Wirksamkeit einer Preisbindungsanmeldung - Verteuerung einer preisgebundenen Ware

  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

  • VG München, 27.11.2008 - M 22 K 07.5936

    Untersagung der unerlaubten Sportwettvermittlung und -veranstaltung in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1996 - 10 A 620/91

    Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Baurecht;

  • BGH, 08.06.2010 - KVR 4/09

    Springer/Pro Sieben II

    Dem Vortrag der Beteiligten lassen sich insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, der für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsinteresses von Springer i.S. von § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB maßgebliche Sachverhalt habe sich nach der Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 25. September 2007 (KVR 30/06, BGHZ 174, 179 - Springer/Pro7 I) so geändert, dass die frühere Beurteilung durch die Kartellbehörde keine prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines erneuten, entsprechenden Zusammenschlussvorhabens mehr haben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store).

    Zu Recht hat es dabei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 31 ff. - Phonak/GN Store), also auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens im Februar 2006.

    Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und deren Änderung durch den Zusammenschluss wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung der Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-413/06, Slg. 2008, I-4951 = WuW/E EU-R 1498 Rn. 121 f. - Bertelsmann/Impala; BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 55 - Phonak/GN Store).

    Weiter sind in diesem Zusammenhang etwa die Symmetrie der beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Produktpalette, der verwendeten Technologie und der Kostenstruktur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Marktgegenseite und die Preiselastizität der Nachfrage zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 55 - Phonak/GN Store).

    Liegen danach Strukturmerkmale vor, die eine enge Reaktionsverbundenheit der Unternehmen erwarten lassen, ist ferner erforderlich, dass auch tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen ihnen stattfindet (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39, 41, 44 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 72 - Phonak/GN Store).

    Seine tatrichterliche Prognoseentscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden, ob Verfahrensregeln verletzt worden sind und ob das Beschwerdegericht unzutreffende rechtliche Erwägungen angestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 56 - Phonak/GN Store).

    Ähnlich große Marktanteile sind zwar nicht schon als solche ein Indiz für eine Binnenwettbewerb ausschließende enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche Verteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene Verhaltensspielräume im Wettbewerb ungenutzt bleiben (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 65 - Phonak/GN Store).

    Die Verteilung der Marktanteile und insbesondere ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 57 - Phonak/GN Store).

    Weist die Entwicklung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Verschiebung der Kräfteverhältnisse auf, die zu einer Angleichung der Marktanteile führt, spricht dies erfahrungsgemäß gegen die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 54 ff. - Phonak/GN Store).

    Bleiben die Marktanteile dagegen über längere Zeit unverändert, kann dies als ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 57 - Phonak/GN Store).

    ff) Wesentlicher Binnenwettbewerb ist allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn Strukturmerkmale des relevanten Marktes eine enge Reaktionsverbundenheit der Unternehmen erwarten lassen; erforderlich ist vielmehr, dass auch tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen ihnen stattfindet (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 39, 41, 44 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 72 - Phonak/GN Store).

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und deren Änderung durch den Zusammenschluss wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-413/06, Slg. 2008, I-4951 = WuW/E EU-R 1498 Rn. 121 f. - Bertelsmann/Impala; BGHZ 178, 285 Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 55 - Phonak/GN Store; Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067 Rn. 20 - Springer/ProSieben II).
  • BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16

    EDEKA/Kaiser's Tengelmann - Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur

    a) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits dann anzunehmen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse haben, das sich auch aus der Präjudizierung eines entsprechenden, wenn auch derzeit nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens ergeben kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - KVR 30/06, BGHZ 174, 179 Rn. 14 - Springer/ProSieben; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905 Rn. 16 - Phonak/GN Store Nord; Beschluss vom 5. Oktober 2010 - KVR 33/09, WuW/E DE-R 3097 Rn. 19 ff. - Edeka/Plus).
  • LG Köln, 26.02.2013 - 5 O 86/12

    Verbotener Verkauf in Hörgerätebranche: Dänen verklagen Kartellamt

    Dies steht aufgrund des letztinstanzlichen Beschlusses des BGH vom 20.04.2010 (Az. KVR 1/09) fest.

    Den sachlich und räumlich relevanten Markt hat das Bundeskartellamt rechtsfehlerfrei bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2008, Az. VI-Kart 8/07, nach juris Rn. 43 f.; BGH, Az. KVR 1/09, nach juris Rn. 36 ff.).

    Der Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns auf der Ebene der Tatsachenermittlung ist ferner schon deshalb nicht begründet, weil der BGH in seiner Entscheidung die Ermittlungen des Bundeskartellamts ausdrücklich als vollständig anerkannt hat (Beschluss vom 20.04.2011, Az. KVR 1/09, nach juris Rn. 82).

    Bei den Begriffen "wesentlicher Wettbewerb" und "überragende Marktstellung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe; ob sie jeweils vorliegen, hatten die Beamten des Bundeskartellamts aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller für den betroffenen Markt bedeutsamen Wettbewerbsbedingungen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 11.11.2008, Az. KVR 60/07, nach juris Rn. 39; BGH, Beschluss vom 20.04.2010, Az. KVR 1/09, nach juris Rn. 55), wobei die Ausfüllung der Rechtsbegriffe in hohem Maße von Wertungen auf der Grundlage des Zwecks des § 19 GWB abhing (Ruppelt in Langen/Bunte, GWB, § 19 Rn. 48, 50, 58).

    Insoweit ergibt sich aus dem Beschluss des BGH vom 20.04.2010 (Az. KVR 1/09, nach juris Rn. 54), dass die Klägerin zwar gerügt hat, dass das OLG die Ablehnung einer Einzelmarktbeherrschung durch Z bzw. eines Duopols nicht ausreichend begründet habe.

    Dies ist insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin die Unternehmensgruppe A nach wie vor in ihren Händen hält und sie im Beschwerdeverfahren zur Begründung ihres Fortsetzungsfeststellungsinteresses dargelegt hat, dass A jederzeit wieder oder einem der beiden anderen führenden Anbieter von Hörgeräten zum Kauf angeboten werden kann (BGH, Beschluss vom 20.04.2010, Az. KVR 1/09, nach juris Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob aufgrund der Marktstruktur mit einem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des Oligopols zu rechnen ist, weil ein solches Verhalten aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes wirtschaftlich vernünftig ist, um den gemeinsamen Gewinn durch Beeinflussung von Wettbewerbsfaktoren zu maximieren (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 48 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 20 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 26 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege ).

    In diesem Zusammenhang sind die Symmetrie der beteiligten Unternehmen - und nicht nur ihrer Marktanteile - (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 65 bei juris - Phonak/GN Store ) hinsichtlich Produktpalette, verwendeter Technologie und Kostenstruktur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Marktgegenseite und die Preiselastizität der Nachfrage zu berücksichtigen.

    Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt, sowie ferner, ob die Mitglieder des Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten oder durch langfristige Lieferbeziehungen verbunden sind, so dass ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigt wird (Zu Allem: BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10, Rn. 49 bei juris - Total/OMV; BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Rn. 39 bei juris - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 55 bei juris - Phonak/GN Store; BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 21 bei juris - Springer/ ProSieben II ).

    Ähnlich große Marktanteile sind in diesem Zusammenhang nicht schon als solche ein Indiz für eine enge Reaktionsverbundenheit marktstarker Unternehmen, weil eine solche Verteilung der Marktanteile nicht bedeuten muss, dass damit verbundene Verhaltensspielräume im Wettbewerb ungenutzt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 65 bei juris - Phonak/GN Store) .

    Die Verteilung der Marktanteile und insbesondere ihre Entwicklung über einen längeren Zeitraum können jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 57 bei juris - Phonak/GN Store ).

    Bleiben die Marktanteile dagegen über längere Zeit unverändert, kann dies als ein im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung für ein marktbeherrschendes Oligopol sprechender Umstand gewürdigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - KVR 4/09, Rn. 25 bei juris - Springer/ProSieben II; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - KVR 1/09, Rn. 54, 57 bei juris - Phonak/GN Store ).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - Kart 7/23

    Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt

    Die Annahme, das Preisgefüge sei so unterschiedlich, dass die Angebote aus der maßgeblichen Sicht der Abnehmer auch unter Berücksichtigung einer etwa gegebenen Umstellungsflexibilität nicht mehr als austauschbar angesehen werden können und deshalb die Annahme eines selbständigen Markts gerechtfertigt sei, muss durch Tatsachen erhärtet werden (zum Ganzen BGH 20.04.2010 - KVR 1/09, juris Rn. 50 - Phonak/GN Store).

    Dabei kann eine geringe Kundenwechselquote ein Anzeichen für einen fehlenden Binnenwettbewerb sein (zum Ganzen BGH 06.12.2011 - KVR 95/10, juris Rn. 48 f., 87 - Total/OMV; BGH 20.04.2010 - KVR 1/09, juris Rn. 55 - Phonak/GN Store; BGH 11.11.2008 - KVR 60/07, juris Rn. 26, 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    Auch eine gegen das führende Unternehmen gerichtete "Aufholfusion" kann wirksamen Wettbewerb fördern (BGH 20.04.2010 - KVR 1/09, juris Rn. 65 - Phonak/GN Store).

  • OLG Düsseldorf, 04.08.2010 - 2 Kart 6/09

    Aufhebung der Untersagung des Erwerbs von 59 Tankstellenbetrieben in Sachsen und

    Maßgebend hierfür ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH WuW/E BGH 1824, 1827 f. - Tonolli-Blei- und Silberhütte Braubach; BGHZ 79, 62, 66 f. - Klöckner-Becorit ; KG WuW/E OLG 3051, 3072 - Morris-Rothmans; BGHZ 178, 285, Rdn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege ; BGH, Beschluss v. 20.04.2010 - KVR 1/09 - Phonak , Rdn. 54).

    Davon ist auszugehen, wenn jedes beteiligte Unternehmen weiß, dass eine auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, wettbewerbsorientierte Maßnahme die gleiche Maßnahme seitens der anderen Unternehmen auslösen würde, so dass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte (EuG, Urteil v. 6.6.2002 - T-342/99, Slg. 2002, II-2585 Tz. 61= WuW EU-R Airtours/First Choice ; Urteil v. 10.7.2008 - Rs. C-413/06 P - Sony/BMG , Rdn. 123, 126; BGHZ 178, 285, Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege ; BGH, Beschluss v. 20.04.2010 - KVR 1/09 - Phonak , Rdn. 54).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- oder Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt und ob die Mitglieder des möglichen Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind (BGH, Beschl. v. 22.9.1987 - KVR 5/86, WuWE 2433, 2439 f. - Gruner+Jahr/Zeit II ; BGHZ 178, 285, Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege ; BGH, Beschluss v. 20.04.2010 - KVR 1/09 - Phonak , Rdn. 54).

    Neben den strukturellen Wettbewerbsbedingungen sind aber auch die tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisse, d.h. das tatsächliche Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen auf dem betreffenden Markt zu würdigen (BGH WuW/E BGH 1824, 1827 f. - Tonolli-Blei- und Silberhütte Braubach ; BGHZ 178, 285, Rn. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege ; BGH, Beschluss v. 20.04.2010 - KVR 1/09 - Phonak , Rdn. 54).

  • LG Köln, 16.02.2017 - 88 O (Kart) 17/16

    Bestpreisklauseln sind nach der Vertikal-GVO freistellungsfähig

    Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger vorgetragenen Entscheidungen des OLG-Düsseldorf und BGH in Phonak/GN Store (BGH, Beschl. v. 20.04.2010, KVR 1/09 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2008 - VI-Kart 8/07 (V), Kart 8/07 (V) -, juris).
  • BGH, 19.06.2012 - KVR 15/11

    Haller Tagblatt

    Die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche tatrichterliche Prognoseentscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob Verfahrensregeln verletzt worden sind und ob das Beschwerdegericht unzutreffende rechtliche Erwägungen angestellt, insbesondere gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zu § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rn. 26 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; Beschluss vom 20. April 2010 - KVR 1/09, WuW/E DER 2905 Rn. 56 - Phonak/GN Store; Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067 Rn. 23 - Springer/Pro Sieben II).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    b) Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Beteiligten auch ohne ein erneutes konkretes Zusammenschlussvorhaben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen, weil bei einem erneuten vergleichbaren Vorhaben wiederum mit einer Untersagung zu rechnen sei und sich hierdurch die Chancen der von der Untersagung Betroffenen verringerten, im Rahmen künftiger Zusammenschlussvorhaben überhaupt als potentielle Vertragspartner in Erwägung gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 21 bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Dies allein reicht aber nicht aus, um eine Präjudizierung der kartellbehördlichen Entscheidung selbst annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 , Rn. 15 bei juris - Total/OMV ; Beschluss vom 05.10.2010, KVR 33/09 , Rn. 22 f. bei juris - EDEKA/Plus ; Beschluss vom 20.04.2010, KVR 1/09 , Rn. 16 bei juris - Phonak/GN Store ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 30/06 , Rn. 16, 20 bei juris - Springer/ProSieben ).

    Diese Frage bedurfte auch in den Beschlüssen vom 20. April 2010, KVR 1/09 - Phonak/GN Store (juris) und 6. Dezember 2011, KVR 95/10 - Total/OMV (juris) keiner Entscheidung, weil auch in diesen Fällen die Zielunternehmen grundsätzlich erneut für ein Zusammenschlussvorhaben in Betracht kamen.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

  • BGH, 26.01.2016 - KVR 11/15

    Gruppenfreistellung: Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant

  • BGH, 05.10.2010 - KVR 33/09

    EDEKA/Plus

  • BGH, 17.07.2018 - KVR 64/17

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2015 - Kart 8/11

    Rechtmäßigkeit eine Zusammenschlussvorhabens im Bereich der Erfassung von

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2020 - 2 Kart 1/20
  • BGH, 09.07.2013 - KVR 56/12

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6846
BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09 (https://dejure.org/2010,6846)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09 (https://dejure.org/2010,6846)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2010 - 1 BvR 1473/09 (https://dejure.org/2010,6846)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 315 S 2 AktG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität - hier: unzureichender Vortrag möglicher Nachteile - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Rüge vor den Fachgerichten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität - hier: unzureichender Vortrag möglicher Nachteile - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Rüge vor den Fachgerichten

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität - hier: unzureichender Vortrag möglicher Nachteile - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Rüge vor den Fachgerichten

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1121
  • AG 2010, 544
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09
    So stellt sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch darauf ab, das Oberlandesgericht habe in Verkennung eines von ihm herangezogenen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123 - "TBB") überzogene Darlegungsanforderungen gestellt.

    Auch das von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang in Bezug genommene private Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. führt unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 123) nur knapp aus, dass Minderheitsaktionäre in der Regel keinen Einblick in die Geschäftsvorgänge hätten; deshalb seien ihnen Erleichterungen hinsichtlich der Substantiierungslast der Art zu gewähren, dass die abhängige Gesellschaft oder das herrschende Unternehmen nähere Angaben über die ihnen bekannten Tatsachen zu machen hätten, wenn ihnen die Darlegung des Sachverhalts zumutbar sei.

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung vor den vorrangig hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 22 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09
    Die hier gegebene Fallgestaltung wäre zwar grundsätzlich geeignet, eine Prüfung zu veranlassen, ob und inwieweit der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz eines über eine Sperrminorität verfügenden Minderheitsaktionärs, dessen Beteiligung an der Gesellschaft regelmäßig auch von einem ausgeprägten unternehmerischen Interesse getragen sein wird, gegenüber dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz eines weitgehend auf die vermögensrechtliche Komponente des Aktieneigentums konzentrierten Anlageinteresses des Kleinaktionärs differenzierter zu konkretisieren ist (vgl. BVerfGK 11, 253 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung vor den vorrangig hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 22 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10

    Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden

    Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht hier letztlich zugunsten des Beschwerdeführers in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof früher für die Haftung im sogenannten qualifiziert faktischen GmbH-Konzern aufgestellten Grundsätze unterstellt, dass der Beschwerdeführer nur Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, die zumindest die Annahme nahegelegt hätten, bei der Unternehmensführung seien im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der Beklagten des Ausgangsverfahrens über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden (vgl. BGHZ 122, 123 - "TBB"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873; nachfolgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544).
  • BVerfG, 26.02.2016 - 1 BvR 2836/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlich ausgerichteten

    Hierzu wäre sie aber nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet gewesen (vgl. BVerfGK 7, 258 ; 13, 67 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, NJW 2014, S. 3085 Rn. 34), da sich der behauptete Verfassungsverstoß durch § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG aus einem Vergleich mit der nach § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 GewStG für Eigentümer bestehenden Rechtslage ergeben soll und insoweit das Verfassungsrecht auch für die Fachgerichte Prüfungsmaßstab gewesen wäre.
  • EGMR, 23.09.2014 - 62050/10

    LENZ VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFT GBR v. GERMANY

    On 8 April 2010 the Federal Constitutional Court (file no. 1 BvR 1473/09) refused to accept the applicant partnership's complaint for adjudication for lack of prospect of success.
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