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   AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02   

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https://dejure.org/2002,13798
AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02 (https://dejure.org/2002,13798)
AGH Saarland, Entscheidung vom 12.08.2002 - AGH 2/02 (https://dejure.org/2002,13798)
AGH Saarland, Entscheidung vom 12. August 2002 - AGH 2/02 (https://dejure.org/2002,13798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot; Klageerzwingungsantrag nach Einstellung des Verfahrens

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot; Klageerzwingungsantrag nach Einstellung des Verfahrens

  • rechtsanwaltmoebius.de

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 180
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.03.1990 - 1 BvR 816/86

    Anwaltschaftliches Standesrecht: Umfang des Sachlichkeitsgebotes -

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Das BVerfG hat betont, dass den Rechtsanwälten im Kampf ums Recht eine wichtige Funktion zukommt mit weitergehenden Befugnissen und damit korrespondierenden Pflichten als ihren Mandanten (BVerfG NJW 1991, 2274).

    Das bedeutet, dass jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG NJW 1991, 2274).

    Dagegen steht es Kammervorständen und Ehrengerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171; BVerfG NJW 1991, 2274 f).

  • KG, 03.07.1997 - 1 Ss 290/96

    Theodor Seidel

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Es ist anerkannt, dass herabsetzende Äußerungen erst dann als Berufspflichtverletzung zu beanstanden sind, wenn sie nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (vgl. BVerfG AnwBl. 1993, 632; KG NStZ-RR 1998, 12; Kleine-Cosack, BRAO 2. Aufl., § 43 a Rn. 21; Feuerich-Braun, BRAO 5. Aufl., § 43 a Rn. 52).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt, wertende Äußerungen über Verhalten und Person der anderen Prozessbeteiligten danach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stehen (BVerfG NJW 1991, 2074; KG StV 1998, 83; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 516 [OLG Düsseldorf 04.03.1998 - 5 Ss 47/98 25/98 II]).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Denn wenn es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung und der Rechtsverteidigung dient, handelt, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit (BVerfG NJW 1991, 2074) zu berücksichtigen.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt, wertende Äußerungen über Verhalten und Person der anderen Prozessbeteiligten danach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG stehen (BVerfG NJW 1991, 2074; KG StV 1998, 83; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 516 [OLG Düsseldorf 04.03.1998 - 5 Ss 47/98 25/98 II]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Dagegen steht es Kammervorständen und Ehrengerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76, 171; BVerfG NJW 1991, 2274 f).
  • BGH, 24.11.1970 - VI ZR 70/69

    Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil - Schutz der

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Als rechtsmissbräuchlich werden regelmäßig - abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen - ehrverletzende Äußerungen gesehen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NJW 1971, 284 f).
  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 4/61

    Mehrere Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Denn über das gesamte vorgeworfene, schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts kann nur einheitlich entschieden werden (BGHSt 16, 237,240 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]; 27, 305) [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77].
  • BGH, 05.12.1977 - AnwSt (R) 5/77

    Würdigung des Gesamtverhaltens im ehrengerichtlichen Verfahren

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Denn über das gesamte vorgeworfene, schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts kann nur einheitlich entschieden werden (BGHSt 16, 237,240 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]; 27, 305) [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77].
  • BVerfG, 24.09.1993 - 1 BvR 1491/89

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Sie ist gegeben, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266,294; BVerfG NJW 1994, 2413,2414) [BVerfG 24.09.1993 - 1 BvR 1491/89].
  • BayObLG, 20.03.1995 - 3 St 13/94
    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Grenze des Hinzunehmenden dann überschritten, wenn sich die ehrverletzende Äußerung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles nicht mehr als angemessenes Mittel der Wahrnehmung der Mandanteninteressen erweist, insbesondere wenn sie eine zusätzliche Abwertung des betroffenen Gegners zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7).
  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 126/91

    Meinungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot des Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02
    Es ist anerkannt, dass herabsetzende Äußerungen erst dann als Berufspflichtverletzung zu beanstanden sind, wenn sie nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (vgl. BVerfG AnwBl. 1993, 632; KG NStZ-RR 1998, 12; Kleine-Cosack, BRAO 2. Aufl., § 43 a Rn. 21; Feuerich-Braun, BRAO 5. Aufl., § 43 a Rn. 52).
  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96

    Im Ergebnis verfassungsrechtlich haltbare Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • AGH Saarland, 28.01.2002 - AGH 7/01

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt wegen Nichtbeachtung des

  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ws 9/06

    Beistand; Zulassung; Sachlichkeitsgebot; Verteidiger; Ermessensfehlgebrauch

    "Wenn der StA C die von ihm herangezogenen Gerichtsakten nicht nur gelesen, sondern auch richtig verstanden hätte ...." (vgl. dazu AGH Saarbrücken MDR 2003, 180),.
  • AGH Schleswig-Holstein, 04.05.2004 - 2 AGH 2/03

    Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse vergleichbar mit denen eines

    Er hat sich dazu auf den Beschluss des BGH, NJW 2000, 3648 f., sowie die Beschlüsse des Senats v. 15.8.2002 in den Verfahren 2 AGH 2/02 und 2 AGH 3702, denen ähnlich gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen, berufen.

    Solche geeignete Unterlagen sind nach der Rspr. des BGH, der der Senat in den Beschlüssen v. 15.8.2002 (2 AGH 2/02 und 2 AGH 3/02) gefolgt ist, Beurteilungen durch Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem RA bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger begegnet sind.

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